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  • 10.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192425

    Landgericht Magdeburg: Beschluss vom 11.07.2016 – 24 Qs 66/16

    Für die Anordnung eines dinglichen Arrestes sind über den Tatverdacht hinausgehende konkrete Umstände erforderlich, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der Rückforderungsanspruch des Geschädigten ernstlich gefährdet ist.

    Sieht ein Geschädigter, der - wie der Steuerfiskus - sich selbst einen Arresttitel ausstellen kann, hiervon ab, so zeigt sich darin ein fehlendes oder jedenfalls stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis, das in der Abwägung zwischen der Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Betroffenen und dem Sicherstellungsbedürfnis des Geschädigten in einer Gesamtschau - auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes- zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit führen kann.


    In dem Ermittlungsverfahren
    gegen pp.
    Verteidiger: Rechtsanwalt J.-R. Funck, Braunschweig,
    wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
    hat die 4. große Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 11. Juli 2016
    beschlossen:
    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vorn 8. April 2015, Az.: 5 Gs 276 AR 8094,15 (792/15), mit dem zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes für das Land Sachsen-Anhalt der dingliche Arrest in Höhe von 12.000,-- Euro in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet worden ist aufgehoben.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last,
    Gründe

    I.

    Mit Beschluss vorn 8. April 2015 hat das Amtsgericht Magdeburg gemäß § 111 b Abs. 2, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1, 73 a StGB und mit §§ 369. 374 A0 den dinglichen Arrest in Höhe von 12.000,-- Euro in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet, weil dieser dringend verdächtig sei, mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten Handel zu treiben, um sich hieraus eine fortlaufende Einnahmequelle von Dauer in nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.

    Im Einzelnen wird dem Beschuldigten vorgeworfen:

        "Am 28.10.2014 hatte der Beschuldigte in seinem Pkw Hyundai, amtliches Kennzeichen pppp. vier Kartons der Zigaretten, wobei er beobachtet werden konnte, wie er zwei Kartons davon in seinem Garten im pp. in Halberstadt auslud. Es ist davon auszugehen, dass er durch den Verkauf der insgesamt 40.000 Stück (200 Stangen) Zigaretten 4.700,00 Euro vereinnahmte (pro Stange mindestens 23, 50 Euro).

        Am 1012.2014 konnte der Beschuldigte 'beobachtet werden, als er ein Paket Zigaretten der üblichen Größe (10,000 Stück Zigaretten, entspricht 50 Stangen) mit seinem Pkw von seiner Garage aus in den pp transportierte, um es dort wahrscheinlich einem Zigarettenabnehmer gewinnbringend zu verkaufen. Hierbei vereinnahmte er mindestens 1,179,00 Euro.

        Am 07.01.2015 konnte der Beschuldigte beobachtet werden, als er einen Karton Zigaretten transportierte, und zwar zunächst mit einer Handkarre von seinem Garten zu seiner Garage. Später fuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw zur Garage, wo er den Karton einlädt und den Pkw in der Garage parkt Am folgenden Tag, am 08.01.2015 verlässt der Beschuldigte mit dem Pkw die Garage. Es besteht der Verdacht, dass er die Zigaretten an diesem Tag gewinnbringend veräußerte und hierbei einen Erlös von mindestens 1.175,00 Euro erzielte.

        Am 06.02_2015 holte der Beschuldigte mindestens fünf Stangen Zigaretten, die er unter seinem linken Arm trug, aus seiner Garage und legte diese in den Kofferraum eines silberfarbenen Pkws. Es ist davon auszugehen. dass er die fünf. Stangen Zigaretten gewinnbringend verkaufte und hierbei 175,00 Euro vereinnahmte,

        Am 07.02.2015 erwarb der Beschuldigte von dem gesonderte Verfolgten F. drei Kartons (zu je 50 Stangen) mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten unbekannter Marke. Es ist davon auszugehen, dass er durch den Verkauf dieser Zigaretten später mindestens 3.525,00 Euro vereinnahmte.

        Am 19.02.2015 erwarb der Beschuldigte von dem gesondert Verfolgten J. einen Karton (50 Stangen Zigaretten) der Marke Pall Mall. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen verkauft er diese Sorte Zigaretten für 25,00 Euro pro Stange. Mithin erzielte er durch den Verkauf dieser Zigaretten 1.250,00 Euro.

        Insgesamt erzielte er durch den Verkauf der Zigaretten allein durch oben geschilderte Handlungen mindestens 12.000.00 Euro."

    Der dingliche Arrest sei anzuordnen, da zu befürchten sei, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun werde, sein Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Art und Weise der Tatausführung, wie z. B. betrügerische Vorgehensweise bzw. Schädigungen durch listiges Vorgehen, könnten Indizien dafür sein. Insbesondere von demjenigen, der durch Straftaten etwas erlangt habe, werde im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass er tätig werde, um den erlangten Geldbetrag, deren Verfall drohe. für sich zu erhalten. So liege der Fall auch hier.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2015 wurden in Vollziehung des dinglichen Arrestes gemäß §§ 111 d Abs. 2, 111 f Abs. 3 Satz 3 StPO in Verbindung mit §§ 926, 930, 829, 840 ZPO sämtliche Forderungen des Beschuldigten aus dem Konto Nr. ppppppppppppp. bei der C. AG in Höhe von 12.000,-- Euro gepfändet.

    Mit anwaltlichem Schriftsatz vorn 20, Juni 2016 hat der Beschuldigte gegen den Beschluss über den dinglichen Arrest Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es jedenfalls an einem Arrestgrund fehle und die getroffene Maßnahme darüber hinaus zwischenzeitlich auch unverhältnismäßig sei.

    Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Eine konspirative Tatausführung habe sehr wohl Auswirkungen auf etwaige Tendenzen, vorhandenes Vermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Insbesondere die Existenz von Bargeldbeträgen könne ohne die geringste Mühe verschleiert werden. Der dingliche Arrest sei vor dem Hintergrund des Umfangs des Verfahrens auch noch verhältnismäßig.

    Mit Verfügung vom 2B. Juni 2016 hat das Amtsgericht Magdeburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    Die zulässige Beschwerde ist begründet.

    Die Voraussetzungen des angeordneten dinglichen Arrestes liegen nicht vor, da jedenfalls ein Arrestgrund nicht ausreichend ersichtlich ist. Der angefochtene Beschluss bezieht sich insoweit allein auf den gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, der auf eine Gesinnung schließen lasse, dass er versuchen werde, das Erlangte zu behalten. Diese Erwägung, mit der sich so gut wie in allen Fällen einer Steuerhehlerei, Steuerhinterziehung und sonstiger auf Täuschung und Heimlichkeit basierender Straftaten ein dinglicher Arrest begründen ließe, reicht allein nicht aus. Erforderlich sind über den Tatverdacht hinausgehende konkrete Umstände, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der Rückforderungsanspruch des Fiskus ernstlich gefährdet ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2007, Az.: 1 Ws 554/07, zitiert nach [...]). Solche Umstände sind gegenwärtig nicht ersichtlich. insbesondere gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sein Vermögen ins Ausland verschieben oder sonst verheimlichen oder verschleudern werde.

    Darüber hinaus ist der angeordnete Arrest — jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - auch unverhältnismäßig. Seit der Anordnung des Arrestes sind zwischenzeitlich ein Jahr und drei Monate vergangen, ohne dass eine Anklageerhebung unmittelbar bevor steht Dazu kommt, dass die strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zugunsten des Steuerfiskus ergangen ist. Der Steuerfiskus hat von der Möglichkeit, selbst einen dinglichen Arrest nach § 324 AO zu erlassen, abgesehen. Daraus lässt sich mindestens auf eine erhebliche Reduzierung des Sicherungsbedürfnisses schließen. Strafprozessuale Arrestanordnungen zur Rückgewinnungshilfe sollen dem Tatverletzten nicht eigene Arbeit und Mühe abnehmen, sondern ihn nur insoweit unterstützen, wie dies zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich ist. Sieht ein Geschädigter, der — wie hier der Steuerfiskus — sich selbst einen Arresttitel ausstellen kann, hiervon ab, so zeigt sich darin ein fehlendes oder jedenfalls stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis, das in der vorliegenden Abwägung zwischen der Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Betroffenen und dem Sicherstellungsbedürfnis des Fiskus in einer Gesamtschau — auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes — zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit führt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.

    Vorschriften§ 111b Abs. 2 StPO § 111d StPO § 111e Abs. 1 StPO § 73 Abs. 1 StGB § 73a StGB § 369 AO § 374 AO