12.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193242
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 01.03.2017 – 7 K 7210/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urt. v. 01.03.2017
Az.: 7 K 7210/15
In dem Rechtsstreit
xxx
wegen Familienleistungsausgleich Juli 2010 bis November 2010 für das Kind B...
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. März 2017 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,
die Richterin am Finanzgericht ... und
den Richter am Finanzgericht ...
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herr ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid über Kindergeld Juli 2010 bis November 2010 vom 29.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte befugt war, für den Streitzeitraum die zuvor bestehende Kindergeldfestsetzung aufzuheben und ausgezahltes Kindergeld zurückzufordern.
Die Klägerin ist die Mutter des am 21.06.1990 geborenen B... . Von dessen Vater, C..., lebte die Klägerin jedenfalls seit 2003 getrennt. B... lebte im Haushalt der Klägerin. Nachdem das Kindergeld für B... zunächst dem Vater gezahlt worden war, wurde es auf Antrag der Klägerin mit Zustimmung des Vaters ab Oktober 2003 aufgrund einer internen Verfügung vom 04.11.2003 (Bl. 13 Kindergeldakte -KGA-) der Klägerin gezahlt.
Am 13.05.2008 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung des Kindergelds und gab an, dass sich B... voraussichtlich bis August 2010 in seiner Schulausbildung befinden werde und legte eine Bescheinigung der Schule vor, nach der der Schulbesuch voraussichtlich bis zum 31.07.2010 dauern werde. In der Folge erging am 15.05.2008 eine interne Kindergeldverfügung/Kassenanordnung, nach der das Kindergeld bis Juni 2010 weitergezahlt wurde. Ein dadurch ausgelöster Kindergeldbescheid ist nicht aktenkundig.
Am 03.05.2010 wies die seinerzeit für die Klägerin zuständige Familienkasse D... die Klägerin auf das bevorstehende Ende der Schulausbildung und die Möglichkeiten der Weiterbewilligung von Kindergeld hin. Die Familienkasse gehe jedoch davon aus, dass das Kind eine weitere Ausbildung innerhalb von vier Monaten nach dem Ende der Schulausbildung aufnehmen werde. Das Kindergeld werde deshalb zunächst bis einschließlich November 2010 weitergezahlt. Für den Fall, dass das Kind nach dem Ende der Schulausbildung zur Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes einberufen werde, müsse sie dies der Familienkasse unverzüglich mitteilen. Auf der von der Klägerin eingereichten Kopie ist oben rechts handschriftlich "erl. email 07.05.2010" vermerkt. Die Akte der Beklagten enthält dieses Schreiben nicht.
Am 03.11.2010 teilte die Familienkasse D... der Klägerin mit, dass Kindergeld für ihr Kind zunächst befristet bis November 2010 weitergezahlt werde. Dabei werde angenommen, dass das Kind nach Abschluss der Schulausbildung eine weiterführende Ausbildung aufnehme. Hierüber habe die Klägerin ein Schreiben erhalten. Wenn sie für die Zeit nach Abschluss der Schulausbildung des Kindes weiterhin Kindergeld beanspruche, solle sie die erforderlichen Nachweise einreichen. Wenn das Kind innerhalb von vier Monaten nach Beendigung seiner Schulausbildung seinen gesetzlichen Wehrdienst antrete, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn des Dienstes. Die Klägerin solle den Beginn des Dienstes durch eine Kopie des Einberufungsbescheids nachweisen. Falls die Klägerin die Familienkasse innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens nicht informiere, müsse diese davon ausgehen, dass das Kind keine weitere Ausbildung aufnehmen wolle und deshalb seit dem Ende der Schulausbildung kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Sofern die Klägerin zwischenzeitlich bereits entsprechende Nachweise bei der Familienkasse eingereicht habe, solle die Klägerin diese Aufforderung als gegenstandslos betrachten.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die von der Klägerin eingereichte Kopie (Bl. 31 f. Gerichtsakte -GA-) Bezug. Die Akte der Beklagten enthält dieses Schreiben nicht.
Im Juni 2010 wurde dem Sohn das Reifezeugnis ausgehändigt (Bl. 29 GA). Ab dem 01.07.2010 stand B... - zunächst als Grundwehrdienstleistender, später als Zeitsoldat - bis zum 30.06.2014 als Soldat im Dienst der Bundeswehr (Bl. 30 KGA). Danach nahm er ein Studium auf und begründete einen eigenen Hausstand in E... (Bl. 25 KGA).
Im Zusammenhang mit einem Kindergeldantrag des Vaters erfuhr die Beklagte von der Bundeswehrzeit des Sohnes und erließ am 29.07.2015 einen Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung für B... für den Zeitraum von Juli 2010 bis November 2010 aufgehoben wurde, da B... als Wehrdienstleistender in diesem Zeitraum nicht berücksichtigungsfähig sei. Gleichzeitig forderte die Beklagte Kindergeld in Höhe von 920,- € zurück (Bl. 2 f. GA).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.08.2015 Einspruch ein und bat die Verjährung der Forderung zu prüfen. Die Beklagte wies den Einspruch mit einer im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammenkompilierten Einspruchsentscheidung vom 18.08.2015 zurück, ohne auf Fragen der Verjährung einzugehen.
Darauf hat die Klägerin am 19.09.2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, am 29.07.2015 sei hinsichtlich der streitbefangenen Zeiträume bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Festsetzungsfrist sei nicht auf zehn Jahre verlängert, weil sie eine Steuerhinterziehung begangen habe. Sie habe am 07.05.2010 per Email unter der Adresse ... die Familienkasse unter der Email-Adresse ... darauf hingewiesen, dass ihr Sohn im Juni 2010 sein Reifezeugnis erhalten habe und ab Juli 2010 zur Bundeswehr gehen werde. Die Erledigung der im Schreiben der Familienkasse vom 03.05.2010 enthaltenen Aufforderung habe sie seinerzeit - wie sie dies stets handhabe - auf dem Schreiben notiert.
Sie könne jedoch aufgrund des Zeitablaufs die Email nicht mehr aufrufen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über Kindergeld Juli 2010 bis November 2010 vom 29.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet. Die Festsetzungsfrist sei im Streitfall nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängert. Die Klägerin habe entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung den Wehrdienst des Sohnes der Familienkasse nicht mitgeteilt und die streitgegenständlichen Kindergeldbeträge bezogen, obwohl sie gewusst habe, dass sie hierauf keinen Anspruch hatte und dies auch der Familienkasse gegenüber anzuzeigen hatte. Eine Email der Klägerin vom Mai 2010 liege der Beklagten nicht vor. Seinerzeit seien eingehende Emails ausgedruckt und der Kindergeldakte zugeführt worden. Da dies nicht geschehen sei, sei davon auszugehen, dass die Email nicht bei der Familienkasse eingegangen sei. Heute könnten Emails aus dem Jahre 2010 nicht mehr festgestellt und ausgedruckt werden, da das Postfach bereits gelöscht sei. Es sei unglaubhaft, dass die Klägerin plötzlich Kenntnis über das 5 1/2 Jahre zurückliegende Versanddatum der Email haben wolle. Am 18.04.2008 sei durch das Zentralamt die Einstellung der Kindergeldzahlung ab Juli 2008 angekündigt worden. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen Aufhebungsbescheid, sondern um ein rein informatorisches Schreiben gehandelt. Gleichzeitig seien die von der Klägerin ausgefüllt zurückgereichten Antragsunterlagen übersandt worden. Am 15.05.2008 sei nur die interne Befristung geändert und die Zahlung darauf hin aufgrund der Schulausbildung fortgeführt worden. Ein Bescheid sei weder manuell, noch zentral versandt worden. Es sei aber jedenfalls in dem zentral versandten Schreiben vom 03.05.2010 in Verbindung mit der erfolgten Zahlung eine Festsetzung von Kindergeld über den Juni 2010 hinaus bis November 2010 zu sehen. Durch das Zentralamt sei in diesem Zusammenhang die Befristung für Kinder mit einer voraussichtlichen Schulbeendigung im Sommer 2010 auf November 2010 hinausgeschoben worden. Bei einer fehlenden Kindergeldfestsetzung bestehe mangels Rechtsgrundlage für die Kindergeldzahlungen erst Recht ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin.
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Beklagten -Bustra- leitete gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein, wertete jedoch eine Mitteilung über den Wehrdienst des Sohnes vom Juli 2015 als Selbstanzeige und forderte die Klägerin mit Verfügung vom 05.10.2015 auf, den Rückforderungsbetrag bis zum 05.11.2015 zu bezahlten. Nach fristgerechter Zahlung des Rückforderungsbetrags stellte die Bustra das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren am 31.03.2016 ein.
Dem Gericht haben je ein Band der von der Beklagten geführten Kindergeldakten zur Kindergeld-Nr. ... (Ausdruck der e-Akte) und der Ermittlungsakte der Bußgeld- und Strafsachenstelle zur ZL-Nr. ... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I. Die Klägerin wird i.S. des § 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt.
Die Beklagte war aus Gründen der Festsetzungsverjährung nicht befugt, die für die Monate Juli bis November 2010 zugunsten der Klägerin bestehende Kindergeldfestsetzung aufzuheben.
1. Eine solche Kindergeldfestsetzung bestand im Streitfall. Nach § 70 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitzeitraum geltenden Fassung -EStG- wird das Kindergeld gemäß § 62 EStG von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Die vom 21.10.1995 bis zum 31.12.2006 (Änderung durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006, Bundesgesetzblatt I 2006, 2915, mit Wirkung vom 01.01.2007 gemäß Art. 6 Satz 1 dieses Gesetzes) geltende Fassung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG sah vor, dass es eines schriftlichen Bescheids gemäß § 157 Abgabenordnung -AO- nicht bedurfte, soweit einem Antrag entsprochen werde. Ob und ggf. mit welchem Inhalt für B... gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit der Berechtigtenänderung im Herbst 2003 ein schriftlicher Bescheid erging oder ob die Familienkasse seinerzeit nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG 2003 verfahren ist, lässt sich den vorliegenden Akten nicht eindeutig entnehmen, kann aber auch dahin stehen. Jedenfalls ist nach Aktenlage im Mai 2008 im Zusammenhang mit der Verlängerung der jedenfalls internen Befristung des Kindergeldbezugs kein schriftlicher Bescheid ergangen. Dies hat die Beklagte von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen. Auch den vorliegenden Akten lässt sich kein solcher Bescheid entnehmen. Allerdings stellt der Satz "Das Kindergeld für Ihr Kind wird deshalb zunächst bis einschließlich November 2010 weitergezahlt." in dem Schreiben der Familienkasse D... vom 03.05.2010 (nach dem Beklagtenvortrag veranlasst durch das Zentralamt) eine Kindergeldfestsetzung für den genannten Zeitraum dar. Die Familienkasse behält sich insoweit zwar die Rückforderung unter bestimmten Umständen vor, jedoch war dies aus dem Empfängerhorizont der Klägerin als Vorbehalt der Nachprüfung i.S. des § 164 AO oder als ein Hinweis auf die Korrekturmöglichkeiten nach § 173 AO oder § 70 Abs. 2 und 3 EStG aufzufassen. Im Übrigen sind die Bescheidadressatin (die Klägerin) und das begünstigte Kind (B...) dem Schreiben vom 03.05.2011 ohne weiteres zu entnehmen. Die Höhe des Kindergelds war der Klägerin aufgrund der monatlichen Zahlungen bekannt.
Diese Kindergeldfestsetzung ist durch das Schreiben vom 03.11.2010 nicht aufgehoben worden. Insoweit handelt es sich um ein bloßes Informationsschreiben, mit dem angekündigt wird, dass die mit dem Schreiben vom 03.05.2011 (oder etwaigen anderen Bescheiden) vorgenommene Kindergeldfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben wird.
2. Die mit Schreiben vom 03.05.2011 vorgenommene Kindergeldfestsetzung ist - jedenfalls soweit sie den Streitzeitraum betrifft - mit dem Bescheid vom 29.07.2015 zu Unrecht aufgehoben worden. Insoweit war bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten.
a) Nach § 31 Satz 3 EStG wird das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Es wird ferner gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Bescheid festgesetzt. Dem entsprechend gelten gemäß § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß, also auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO).
Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung (im Streitfall also die Änderung oder Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung) nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen, die keine Verbrauchsteuervergütungen oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind, 4 Jahre. Da für das Kindergeld keine Steuererklärung usw. i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 AO abzugeben ist und eine Mitteilung nach § 68 EStG keine Anzeige i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 AO darstellt (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 18.05.2006 III R 80/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 371), beginnt die Festsetzungsfrist insoweit gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Kindergeldanspruch entstanden ist, im Streitfall also mit Ablauf des Jahres 2010. Dem entsprechend endete die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2014, also vor Ergehen des angefochtenen Bescheids.
b) Im Streitfall verlängerte sich die Festsetzungsfrist nicht nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 5 oder 10 Jahre. Das streitbefangene Kindergeld ist weder leichtfertig verkürzt, noch hinterzogen worden. Zwar ist objektiv ein Verkürzungserfolg eingetreten, jedoch fehlt es an dem für die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO oder einer Steuerhinterziehung i.S. des § 370 AO erforderlichen subjektiven Tatbestandselement (Leichtfertigkeit bzw. Vorsatz).
aa) Nach § 370 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 AO besteht ein relevanter Verkürzungserfolg auch darin, dass nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden, wozu auch Steuervergütungen gehören, die zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Klägerin materiell-rechtlich für den Zeitraum Juli bis November 2010 kein Kindergeld für ihren Sohn zustand, weil der gesetzliche Grundwehrdienst keinen Anspruchstatbestand i.S. des § 32 Abs. 4 EStG darstellt, was dadurch bestätigt wird, dass der Grundwehrdienst einen Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 EStG darstellt. Ob der Sohn im Rahmen seiner freiwilligen Dienstverpflichtung ausgebildet wurde, kann dahin stehen, weil sich der Sohn ausweislich der vorliegenden Unterlage (Bl. 30 KGA) erst am 30.08.2011 als Zeitsoldat verpflichtet hat.
bb) Ferner setzt ein Steuerdelikt i.S. der §§ 370, 378 AO voraus, dass der Täter eine Tathandlung i.S. des § 370 Abs. 1 AO begangen hat.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin i. S. des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO der Familienkasse über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Denn sie hat nie angegeben, dass ihr Sohn im unmittelbaren Anschluss an sein Abitur eine Ausbildung mache oder einen anderen Begünstigungstatbestand des § 32 Abs. 4 EStG erfülle. Zwar hat sie im Mai 2008 angegeben, dass ihr Sohn bis August 2010 die Schule besuche, jedoch hat die Familienkasse die Zahlung darauf hin (zutreffend) bis Juni 2010 intern befristet, so dass es an der erforderlichen Kausalität fehlt.
Allerdings kann eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung auch dadurch begangen werden, dass die Familienkasse pflichtwidrig über für die Kindergeldgewährung erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Es erscheint schon fraglich, woraus eine solche Mitteilungspflicht im Streitfall folgen soll, weil § 68 Abs. 1 EStG eine solche Mitteilungspflicht nur vorsieht, wenn sich Verhältnisse ändern, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind. Im Streitfall hat die Klägerin jedoch keine Erklärungen dahin gehend abgegeben, dass ihr Sohn unmittelbar nach dem Abitur eine Ausbildung beginnen wolle. Es kommt allerdings in Betracht, dass in der Ablegung des Abiturs eine Änderung der für die Leistung erheblichen Verhältnisse vorlag oder dass eine Mitteilungspflicht im Hinblick auf die auf ihrem Konto eingehenden weiteren Kindergeldzahlungen aus § 90 Abs. 1 AO folgte. Eine abschließende Entscheidung über das Bestehen einer Mitteilungspflicht kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.
cc) Das Gericht kann nämlich nicht ausschließen, dass die Klägerin am 07.05.2010 die Familienkasse per Email über die zum 01.07.2010 bevorstehende Einberufung des Sohnes informiert hat, was - auch dann wenn die Email auf dem elektronischen Übertragungsweg verloren gegangen sein sollte - jedenfalls den Vorsatz oder die Leichtfertigkeit der Klägerin ausschließen würde.
Für den Vortrag der Klägerin, sie habe am 07.05.2010 die Familienkasse per Email informiert, spricht der entsprechende handschriftliche Vermerk auf dem Schreiben vom 03.05.2010 und dass die Klägerin diese Darstellung unmittelbar, nachdem sie erstmals substantiiert mit dem Strafvorwurf konfrontiert wurde, vorgetragen hat. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Klägerin ist vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht angehört worden. Mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ist sie erstmals durch die Verfügung der Bustra vom 05.10.2015 (Bl. 15 GA) konfrontiert worden. Darauf hat sie sogleich (mit Schriftsatz vom 27.10.2015, Bl. 14 GA, an das Gericht) vorgetragen, im Mai 2010 eine Email über den ab Juli 2010 bevorstehenden Wehrdienst des Sohnes an die Familienkasse geschickt zu haben.
Für die Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht, dass sie im hiesigen Verfahren sowohl gegenüber der Beklagten also auch gegenüber dem Gericht stets prompt reagiert hat und dass sie den Inhalt der Email (einschließlich Absender- und Empfängeradresse) substantiiert darstellt.
Aus der Kindergeldakte lässt sich auch ansonsten keinerlei Säumigkeit erkennen. Die Mitteilung per Email reichte aus, um die Mitteilungspflicht zu erfüllen. Im Briefkopf des Schreibens vom 03.05.2010 ist die Email-Adresse der Familienkasse gleichberechtigt neben den anderen Kommunikationswegen aufgeführt. Im Text wird keine Mitteilung auf dem Postweg verlangt. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, die Email auszudrucken oder auf andere Weise länger als 5 Jahre abrufbar aufzubewahren.
Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Kindergeldakten keine solche Email enthalten. Denn abgesehen von der nie vollständig auszuschließenden Möglichkeit von Verlusten auf dem elektronischen Kommunikationsweg kommt auch in Betracht, dass die Email in der Familienkasse schlicht nicht ausgedruckt und/oder der Akte der Klägerin zugeordnet wurde. Dass dies keine abwegig erscheinende Möglichkeit ist, ergibt sich daraus, dass das Handeln der jeweils zuständigen Familienkassen im Streitfall eine Kette von Fehlleistungen darstellt:
Im Mai 2008 wird über die Weitergewährung von Kindergeld ohne schriftlichen Bescheid entschieden, obwohl nach der seinerzeit geltenden Rechtslage (§ 70 Abs. 1 EStG 2008) die Erteilung eines solchen Bescheids zwingend war. Am 03.05.2010 wird ohne Antrag und Einzelfallprüfung Kindergeld festgesetzt, obwohl klar sein musste, dass jedenfalls eine relevante Minderheit von Schulabgängern nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt. Dieses verfahrensrechtlich relevante Schreiben wird ebenso wenig wie das anschließende Schreiben vom 03.11.2010 der Akte der Klägerin hinzugefügt. Entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 03.11.2010 findet keine zeitnahe Überprüfung und Rückforderung des Kindergelds statt. Die Klägerin wird entgegen § 91 AO vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht angehört. Dem angefochtenen Bescheid fehlt die nach § 121 AO erforderliche Begründung dafür, warum trotz des Ablaufs der Festsetzungsfrist noch ein Aufhebungsbescheid ergehen können soll. Diese fehlende Begründung wird nicht einmal im Einspruchsverfahren nachgeholt. Eine Einspruchsentscheidung, die auf den einzigen, klar hervorgehobenen Einwand der Einspruchsführerin (Verjährung) nicht eingeht, entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 366 AO. Vor dem Hintergrund dieser eindrucksvollen Liste von Fehlleistungen erschiene die fehlende Zuordnung einer Email zur Akte der Klägerin nicht weiter verwunderlich.
Die verbleibende Unsicherheit geht zu Lasten der Beklagten, die die Feststellungslast für das Vorliegen eines Steuerdelikts trägt. Dies beruht auf dem Grundsatz in dubio pro reo, der auch im Besteuerungsverfahren gilt, wenn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung streitig ist (Gräber/Ratschow, FGO, 8. Aufl. 2015, § 96 Rn 95). Zwar sind danach zugunsten eines Steuerpflichtigen nicht Umstände oder Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen - außer der bloßen Behauptung des Steuerpflichtigen - keine Anhaltspunkte bestehen (Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 08.11.20111 StR 38/11, Neue Zeitschrift für Strafrecht -NStZ- 2012, 160 unter III.4.a), jedoch kann von solchen Verhältnissen hier nicht gesprochen werden. Die Klägerin hat durch ihre Notiz und ihren von Anfang an konkreten Vortrag Anhaltspunkte beigebracht, die ihren Vortrag stützen.
dd) Die Klägerin war nicht verpflichtet, auf das Schreiben vom 03.11.2010 die Aufnahme des Wehrdienstes erneut mitzuteilen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin niemals Kindergeld für den Streitzeitraum beantragt und auch sonst nichts mitgeteilt hatte, was Anlass für eine Kindergeldgewährung über das Abitur des Sohnes hinaus hätte geben können, war die "Garantenpflicht" der Klägerin stark herabgesetzt. Mit einer Email vom 07.05.2010 hätte die Klägerin ihr genügt. Die Klägerin konnte dem Schreiben vom 03.11.2010 nicht entnehmen, dass ihre Email nicht ihrer Akte zugeordnet worden war. Denn das Schreiben war - ungeachtet der persönlichen Adressierung und Anrede - erkennbar ein Standardtext für nahezu alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen. Hinzu kommt, dass im Schreiben vom 03.11.2010 darauf hingewiesen wurde, dass für den Fall, dass bereits eine Mitteilung erfolgt sei, das Schreiben als gegenstandslos anzusehen sei. Schließlich wies die Familienkasse darauf hin, dass sie ein Schweigen als Mitteilung einer fehlenden Anspruchsberechtigung würdigen werde. Dies spricht ebenfalls gegen das Bestehen einer Mitteilungspflicht aufgrund des Schreibens vom 03.11.2010. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, ohne einen entsprechenden Aufhebungsbescheid das ihr überwiesene Kindergeld an die Familienkasse zurück zu überweisen (vgl. § 218 Abs. 1 AO). Schließlich ist keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Klägerin ersichtlich, nach der sie an den Erlass eines Aufhebungsbescheids hätte erinnern müssen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - analog.
Urt. v. 01.03.2017
Az.: 7 K 7210/15
In dem Rechtsstreit
xxx
wegen Familienleistungsausgleich Juli 2010 bis November 2010 für das Kind B...
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. März 2017 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,
die Richterin am Finanzgericht ... und
den Richter am Finanzgericht ...
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herr ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid über Kindergeld Juli 2010 bis November 2010 vom 29.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte befugt war, für den Streitzeitraum die zuvor bestehende Kindergeldfestsetzung aufzuheben und ausgezahltes Kindergeld zurückzufordern.
Die Klägerin ist die Mutter des am 21.06.1990 geborenen B... . Von dessen Vater, C..., lebte die Klägerin jedenfalls seit 2003 getrennt. B... lebte im Haushalt der Klägerin. Nachdem das Kindergeld für B... zunächst dem Vater gezahlt worden war, wurde es auf Antrag der Klägerin mit Zustimmung des Vaters ab Oktober 2003 aufgrund einer internen Verfügung vom 04.11.2003 (Bl. 13 Kindergeldakte -KGA-) der Klägerin gezahlt.
Am 13.05.2008 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung des Kindergelds und gab an, dass sich B... voraussichtlich bis August 2010 in seiner Schulausbildung befinden werde und legte eine Bescheinigung der Schule vor, nach der der Schulbesuch voraussichtlich bis zum 31.07.2010 dauern werde. In der Folge erging am 15.05.2008 eine interne Kindergeldverfügung/Kassenanordnung, nach der das Kindergeld bis Juni 2010 weitergezahlt wurde. Ein dadurch ausgelöster Kindergeldbescheid ist nicht aktenkundig.
Am 03.05.2010 wies die seinerzeit für die Klägerin zuständige Familienkasse D... die Klägerin auf das bevorstehende Ende der Schulausbildung und die Möglichkeiten der Weiterbewilligung von Kindergeld hin. Die Familienkasse gehe jedoch davon aus, dass das Kind eine weitere Ausbildung innerhalb von vier Monaten nach dem Ende der Schulausbildung aufnehmen werde. Das Kindergeld werde deshalb zunächst bis einschließlich November 2010 weitergezahlt. Für den Fall, dass das Kind nach dem Ende der Schulausbildung zur Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes einberufen werde, müsse sie dies der Familienkasse unverzüglich mitteilen. Auf der von der Klägerin eingereichten Kopie ist oben rechts handschriftlich "erl. email 07.05.2010" vermerkt. Die Akte der Beklagten enthält dieses Schreiben nicht.
Am 03.11.2010 teilte die Familienkasse D... der Klägerin mit, dass Kindergeld für ihr Kind zunächst befristet bis November 2010 weitergezahlt werde. Dabei werde angenommen, dass das Kind nach Abschluss der Schulausbildung eine weiterführende Ausbildung aufnehme. Hierüber habe die Klägerin ein Schreiben erhalten. Wenn sie für die Zeit nach Abschluss der Schulausbildung des Kindes weiterhin Kindergeld beanspruche, solle sie die erforderlichen Nachweise einreichen. Wenn das Kind innerhalb von vier Monaten nach Beendigung seiner Schulausbildung seinen gesetzlichen Wehrdienst antrete, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn des Dienstes. Die Klägerin solle den Beginn des Dienstes durch eine Kopie des Einberufungsbescheids nachweisen. Falls die Klägerin die Familienkasse innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens nicht informiere, müsse diese davon ausgehen, dass das Kind keine weitere Ausbildung aufnehmen wolle und deshalb seit dem Ende der Schulausbildung kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Sofern die Klägerin zwischenzeitlich bereits entsprechende Nachweise bei der Familienkasse eingereicht habe, solle die Klägerin diese Aufforderung als gegenstandslos betrachten.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die von der Klägerin eingereichte Kopie (Bl. 31 f. Gerichtsakte -GA-) Bezug. Die Akte der Beklagten enthält dieses Schreiben nicht.
Im Juni 2010 wurde dem Sohn das Reifezeugnis ausgehändigt (Bl. 29 GA). Ab dem 01.07.2010 stand B... - zunächst als Grundwehrdienstleistender, später als Zeitsoldat - bis zum 30.06.2014 als Soldat im Dienst der Bundeswehr (Bl. 30 KGA). Danach nahm er ein Studium auf und begründete einen eigenen Hausstand in E... (Bl. 25 KGA).
Im Zusammenhang mit einem Kindergeldantrag des Vaters erfuhr die Beklagte von der Bundeswehrzeit des Sohnes und erließ am 29.07.2015 einen Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung für B... für den Zeitraum von Juli 2010 bis November 2010 aufgehoben wurde, da B... als Wehrdienstleistender in diesem Zeitraum nicht berücksichtigungsfähig sei. Gleichzeitig forderte die Beklagte Kindergeld in Höhe von 920,- € zurück (Bl. 2 f. GA).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.08.2015 Einspruch ein und bat die Verjährung der Forderung zu prüfen. Die Beklagte wies den Einspruch mit einer im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammenkompilierten Einspruchsentscheidung vom 18.08.2015 zurück, ohne auf Fragen der Verjährung einzugehen.
Darauf hat die Klägerin am 19.09.2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, am 29.07.2015 sei hinsichtlich der streitbefangenen Zeiträume bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Festsetzungsfrist sei nicht auf zehn Jahre verlängert, weil sie eine Steuerhinterziehung begangen habe. Sie habe am 07.05.2010 per Email unter der Adresse ... die Familienkasse unter der Email-Adresse ... darauf hingewiesen, dass ihr Sohn im Juni 2010 sein Reifezeugnis erhalten habe und ab Juli 2010 zur Bundeswehr gehen werde. Die Erledigung der im Schreiben der Familienkasse vom 03.05.2010 enthaltenen Aufforderung habe sie seinerzeit - wie sie dies stets handhabe - auf dem Schreiben notiert.
Sie könne jedoch aufgrund des Zeitablaufs die Email nicht mehr aufrufen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über Kindergeld Juli 2010 bis November 2010 vom 29.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet. Die Festsetzungsfrist sei im Streitfall nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängert. Die Klägerin habe entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung den Wehrdienst des Sohnes der Familienkasse nicht mitgeteilt und die streitgegenständlichen Kindergeldbeträge bezogen, obwohl sie gewusst habe, dass sie hierauf keinen Anspruch hatte und dies auch der Familienkasse gegenüber anzuzeigen hatte. Eine Email der Klägerin vom Mai 2010 liege der Beklagten nicht vor. Seinerzeit seien eingehende Emails ausgedruckt und der Kindergeldakte zugeführt worden. Da dies nicht geschehen sei, sei davon auszugehen, dass die Email nicht bei der Familienkasse eingegangen sei. Heute könnten Emails aus dem Jahre 2010 nicht mehr festgestellt und ausgedruckt werden, da das Postfach bereits gelöscht sei. Es sei unglaubhaft, dass die Klägerin plötzlich Kenntnis über das 5 1/2 Jahre zurückliegende Versanddatum der Email haben wolle. Am 18.04.2008 sei durch das Zentralamt die Einstellung der Kindergeldzahlung ab Juli 2008 angekündigt worden. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen Aufhebungsbescheid, sondern um ein rein informatorisches Schreiben gehandelt. Gleichzeitig seien die von der Klägerin ausgefüllt zurückgereichten Antragsunterlagen übersandt worden. Am 15.05.2008 sei nur die interne Befristung geändert und die Zahlung darauf hin aufgrund der Schulausbildung fortgeführt worden. Ein Bescheid sei weder manuell, noch zentral versandt worden. Es sei aber jedenfalls in dem zentral versandten Schreiben vom 03.05.2010 in Verbindung mit der erfolgten Zahlung eine Festsetzung von Kindergeld über den Juni 2010 hinaus bis November 2010 zu sehen. Durch das Zentralamt sei in diesem Zusammenhang die Befristung für Kinder mit einer voraussichtlichen Schulbeendigung im Sommer 2010 auf November 2010 hinausgeschoben worden. Bei einer fehlenden Kindergeldfestsetzung bestehe mangels Rechtsgrundlage für die Kindergeldzahlungen erst Recht ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin.
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Beklagten -Bustra- leitete gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein, wertete jedoch eine Mitteilung über den Wehrdienst des Sohnes vom Juli 2015 als Selbstanzeige und forderte die Klägerin mit Verfügung vom 05.10.2015 auf, den Rückforderungsbetrag bis zum 05.11.2015 zu bezahlten. Nach fristgerechter Zahlung des Rückforderungsbetrags stellte die Bustra das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren am 31.03.2016 ein.
Dem Gericht haben je ein Band der von der Beklagten geführten Kindergeldakten zur Kindergeld-Nr. ... (Ausdruck der e-Akte) und der Ermittlungsakte der Bußgeld- und Strafsachenstelle zur ZL-Nr. ... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I. Die Klägerin wird i.S. des § 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt.
Die Beklagte war aus Gründen der Festsetzungsverjährung nicht befugt, die für die Monate Juli bis November 2010 zugunsten der Klägerin bestehende Kindergeldfestsetzung aufzuheben.
1. Eine solche Kindergeldfestsetzung bestand im Streitfall. Nach § 70 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitzeitraum geltenden Fassung -EStG- wird das Kindergeld gemäß § 62 EStG von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Die vom 21.10.1995 bis zum 31.12.2006 (Änderung durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006, Bundesgesetzblatt I 2006, 2915, mit Wirkung vom 01.01.2007 gemäß Art. 6 Satz 1 dieses Gesetzes) geltende Fassung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG sah vor, dass es eines schriftlichen Bescheids gemäß § 157 Abgabenordnung -AO- nicht bedurfte, soweit einem Antrag entsprochen werde. Ob und ggf. mit welchem Inhalt für B... gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit der Berechtigtenänderung im Herbst 2003 ein schriftlicher Bescheid erging oder ob die Familienkasse seinerzeit nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG 2003 verfahren ist, lässt sich den vorliegenden Akten nicht eindeutig entnehmen, kann aber auch dahin stehen. Jedenfalls ist nach Aktenlage im Mai 2008 im Zusammenhang mit der Verlängerung der jedenfalls internen Befristung des Kindergeldbezugs kein schriftlicher Bescheid ergangen. Dies hat die Beklagte von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen. Auch den vorliegenden Akten lässt sich kein solcher Bescheid entnehmen. Allerdings stellt der Satz "Das Kindergeld für Ihr Kind wird deshalb zunächst bis einschließlich November 2010 weitergezahlt." in dem Schreiben der Familienkasse D... vom 03.05.2010 (nach dem Beklagtenvortrag veranlasst durch das Zentralamt) eine Kindergeldfestsetzung für den genannten Zeitraum dar. Die Familienkasse behält sich insoweit zwar die Rückforderung unter bestimmten Umständen vor, jedoch war dies aus dem Empfängerhorizont der Klägerin als Vorbehalt der Nachprüfung i.S. des § 164 AO oder als ein Hinweis auf die Korrekturmöglichkeiten nach § 173 AO oder § 70 Abs. 2 und 3 EStG aufzufassen. Im Übrigen sind die Bescheidadressatin (die Klägerin) und das begünstigte Kind (B...) dem Schreiben vom 03.05.2011 ohne weiteres zu entnehmen. Die Höhe des Kindergelds war der Klägerin aufgrund der monatlichen Zahlungen bekannt.
Diese Kindergeldfestsetzung ist durch das Schreiben vom 03.11.2010 nicht aufgehoben worden. Insoweit handelt es sich um ein bloßes Informationsschreiben, mit dem angekündigt wird, dass die mit dem Schreiben vom 03.05.2011 (oder etwaigen anderen Bescheiden) vorgenommene Kindergeldfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben wird.
2. Die mit Schreiben vom 03.05.2011 vorgenommene Kindergeldfestsetzung ist - jedenfalls soweit sie den Streitzeitraum betrifft - mit dem Bescheid vom 29.07.2015 zu Unrecht aufgehoben worden. Insoweit war bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten.
a) Nach § 31 Satz 3 EStG wird das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Es wird ferner gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Bescheid festgesetzt. Dem entsprechend gelten gemäß § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß, also auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO).
Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung (im Streitfall also die Änderung oder Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung) nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen, die keine Verbrauchsteuervergütungen oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind, 4 Jahre. Da für das Kindergeld keine Steuererklärung usw. i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 AO abzugeben ist und eine Mitteilung nach § 68 EStG keine Anzeige i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 AO darstellt (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 18.05.2006 III R 80/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 371), beginnt die Festsetzungsfrist insoweit gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Kindergeldanspruch entstanden ist, im Streitfall also mit Ablauf des Jahres 2010. Dem entsprechend endete die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2014, also vor Ergehen des angefochtenen Bescheids.
b) Im Streitfall verlängerte sich die Festsetzungsfrist nicht nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 5 oder 10 Jahre. Das streitbefangene Kindergeld ist weder leichtfertig verkürzt, noch hinterzogen worden. Zwar ist objektiv ein Verkürzungserfolg eingetreten, jedoch fehlt es an dem für die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO oder einer Steuerhinterziehung i.S. des § 370 AO erforderlichen subjektiven Tatbestandselement (Leichtfertigkeit bzw. Vorsatz).
aa) Nach § 370 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 AO besteht ein relevanter Verkürzungserfolg auch darin, dass nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden, wozu auch Steuervergütungen gehören, die zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Klägerin materiell-rechtlich für den Zeitraum Juli bis November 2010 kein Kindergeld für ihren Sohn zustand, weil der gesetzliche Grundwehrdienst keinen Anspruchstatbestand i.S. des § 32 Abs. 4 EStG darstellt, was dadurch bestätigt wird, dass der Grundwehrdienst einen Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 EStG darstellt. Ob der Sohn im Rahmen seiner freiwilligen Dienstverpflichtung ausgebildet wurde, kann dahin stehen, weil sich der Sohn ausweislich der vorliegenden Unterlage (Bl. 30 KGA) erst am 30.08.2011 als Zeitsoldat verpflichtet hat.
bb) Ferner setzt ein Steuerdelikt i.S. der §§ 370, 378 AO voraus, dass der Täter eine Tathandlung i.S. des § 370 Abs. 1 AO begangen hat.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin i. S. des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO der Familienkasse über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Denn sie hat nie angegeben, dass ihr Sohn im unmittelbaren Anschluss an sein Abitur eine Ausbildung mache oder einen anderen Begünstigungstatbestand des § 32 Abs. 4 EStG erfülle. Zwar hat sie im Mai 2008 angegeben, dass ihr Sohn bis August 2010 die Schule besuche, jedoch hat die Familienkasse die Zahlung darauf hin (zutreffend) bis Juni 2010 intern befristet, so dass es an der erforderlichen Kausalität fehlt.
Allerdings kann eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung auch dadurch begangen werden, dass die Familienkasse pflichtwidrig über für die Kindergeldgewährung erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Es erscheint schon fraglich, woraus eine solche Mitteilungspflicht im Streitfall folgen soll, weil § 68 Abs. 1 EStG eine solche Mitteilungspflicht nur vorsieht, wenn sich Verhältnisse ändern, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind. Im Streitfall hat die Klägerin jedoch keine Erklärungen dahin gehend abgegeben, dass ihr Sohn unmittelbar nach dem Abitur eine Ausbildung beginnen wolle. Es kommt allerdings in Betracht, dass in der Ablegung des Abiturs eine Änderung der für die Leistung erheblichen Verhältnisse vorlag oder dass eine Mitteilungspflicht im Hinblick auf die auf ihrem Konto eingehenden weiteren Kindergeldzahlungen aus § 90 Abs. 1 AO folgte. Eine abschließende Entscheidung über das Bestehen einer Mitteilungspflicht kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.
cc) Das Gericht kann nämlich nicht ausschließen, dass die Klägerin am 07.05.2010 die Familienkasse per Email über die zum 01.07.2010 bevorstehende Einberufung des Sohnes informiert hat, was - auch dann wenn die Email auf dem elektronischen Übertragungsweg verloren gegangen sein sollte - jedenfalls den Vorsatz oder die Leichtfertigkeit der Klägerin ausschließen würde.
Für den Vortrag der Klägerin, sie habe am 07.05.2010 die Familienkasse per Email informiert, spricht der entsprechende handschriftliche Vermerk auf dem Schreiben vom 03.05.2010 und dass die Klägerin diese Darstellung unmittelbar, nachdem sie erstmals substantiiert mit dem Strafvorwurf konfrontiert wurde, vorgetragen hat. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Klägerin ist vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht angehört worden. Mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ist sie erstmals durch die Verfügung der Bustra vom 05.10.2015 (Bl. 15 GA) konfrontiert worden. Darauf hat sie sogleich (mit Schriftsatz vom 27.10.2015, Bl. 14 GA, an das Gericht) vorgetragen, im Mai 2010 eine Email über den ab Juli 2010 bevorstehenden Wehrdienst des Sohnes an die Familienkasse geschickt zu haben.
Für die Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht, dass sie im hiesigen Verfahren sowohl gegenüber der Beklagten also auch gegenüber dem Gericht stets prompt reagiert hat und dass sie den Inhalt der Email (einschließlich Absender- und Empfängeradresse) substantiiert darstellt.
Aus der Kindergeldakte lässt sich auch ansonsten keinerlei Säumigkeit erkennen. Die Mitteilung per Email reichte aus, um die Mitteilungspflicht zu erfüllen. Im Briefkopf des Schreibens vom 03.05.2010 ist die Email-Adresse der Familienkasse gleichberechtigt neben den anderen Kommunikationswegen aufgeführt. Im Text wird keine Mitteilung auf dem Postweg verlangt. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, die Email auszudrucken oder auf andere Weise länger als 5 Jahre abrufbar aufzubewahren.
Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Kindergeldakten keine solche Email enthalten. Denn abgesehen von der nie vollständig auszuschließenden Möglichkeit von Verlusten auf dem elektronischen Kommunikationsweg kommt auch in Betracht, dass die Email in der Familienkasse schlicht nicht ausgedruckt und/oder der Akte der Klägerin zugeordnet wurde. Dass dies keine abwegig erscheinende Möglichkeit ist, ergibt sich daraus, dass das Handeln der jeweils zuständigen Familienkassen im Streitfall eine Kette von Fehlleistungen darstellt:
Im Mai 2008 wird über die Weitergewährung von Kindergeld ohne schriftlichen Bescheid entschieden, obwohl nach der seinerzeit geltenden Rechtslage (§ 70 Abs. 1 EStG 2008) die Erteilung eines solchen Bescheids zwingend war. Am 03.05.2010 wird ohne Antrag und Einzelfallprüfung Kindergeld festgesetzt, obwohl klar sein musste, dass jedenfalls eine relevante Minderheit von Schulabgängern nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt. Dieses verfahrensrechtlich relevante Schreiben wird ebenso wenig wie das anschließende Schreiben vom 03.11.2010 der Akte der Klägerin hinzugefügt. Entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 03.11.2010 findet keine zeitnahe Überprüfung und Rückforderung des Kindergelds statt. Die Klägerin wird entgegen § 91 AO vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht angehört. Dem angefochtenen Bescheid fehlt die nach § 121 AO erforderliche Begründung dafür, warum trotz des Ablaufs der Festsetzungsfrist noch ein Aufhebungsbescheid ergehen können soll. Diese fehlende Begründung wird nicht einmal im Einspruchsverfahren nachgeholt. Eine Einspruchsentscheidung, die auf den einzigen, klar hervorgehobenen Einwand der Einspruchsführerin (Verjährung) nicht eingeht, entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 366 AO. Vor dem Hintergrund dieser eindrucksvollen Liste von Fehlleistungen erschiene die fehlende Zuordnung einer Email zur Akte der Klägerin nicht weiter verwunderlich.
Die verbleibende Unsicherheit geht zu Lasten der Beklagten, die die Feststellungslast für das Vorliegen eines Steuerdelikts trägt. Dies beruht auf dem Grundsatz in dubio pro reo, der auch im Besteuerungsverfahren gilt, wenn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung streitig ist (Gräber/Ratschow, FGO, 8. Aufl. 2015, § 96 Rn 95). Zwar sind danach zugunsten eines Steuerpflichtigen nicht Umstände oder Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen - außer der bloßen Behauptung des Steuerpflichtigen - keine Anhaltspunkte bestehen (Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 08.11.20111 StR 38/11, Neue Zeitschrift für Strafrecht -NStZ- 2012, 160 unter III.4.a), jedoch kann von solchen Verhältnissen hier nicht gesprochen werden. Die Klägerin hat durch ihre Notiz und ihren von Anfang an konkreten Vortrag Anhaltspunkte beigebracht, die ihren Vortrag stützen.
dd) Die Klägerin war nicht verpflichtet, auf das Schreiben vom 03.11.2010 die Aufnahme des Wehrdienstes erneut mitzuteilen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin niemals Kindergeld für den Streitzeitraum beantragt und auch sonst nichts mitgeteilt hatte, was Anlass für eine Kindergeldgewährung über das Abitur des Sohnes hinaus hätte geben können, war die "Garantenpflicht" der Klägerin stark herabgesetzt. Mit einer Email vom 07.05.2010 hätte die Klägerin ihr genügt. Die Klägerin konnte dem Schreiben vom 03.11.2010 nicht entnehmen, dass ihre Email nicht ihrer Akte zugeordnet worden war. Denn das Schreiben war - ungeachtet der persönlichen Adressierung und Anrede - erkennbar ein Standardtext für nahezu alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen. Hinzu kommt, dass im Schreiben vom 03.11.2010 darauf hingewiesen wurde, dass für den Fall, dass bereits eine Mitteilung erfolgt sei, das Schreiben als gegenstandslos anzusehen sei. Schließlich wies die Familienkasse darauf hin, dass sie ein Schweigen als Mitteilung einer fehlenden Anspruchsberechtigung würdigen werde. Dies spricht ebenfalls gegen das Bestehen einer Mitteilungspflicht aufgrund des Schreibens vom 03.11.2010. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, ohne einen entsprechenden Aufhebungsbescheid das ihr überwiesene Kindergeld an die Familienkasse zurück zu überweisen (vgl. § 218 Abs. 1 AO). Schließlich ist keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Klägerin ersichtlich, nach der sie an den Erlass eines Aufhebungsbescheids hätte erinnern müssen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - analog.
RechtsgebietEStGVorschriften§ 62 EStG; § 70 Abs. 1 S. 2 EStG