11.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193807
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 02.03.2017 – 2 BvR 1163/13
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. B...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Georg Jochum,
c/o Wilms & Schaub RechtsanwaltsGmbH,
Scheffelstraße 54, 88045 Friedrichshafen
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 22. April 2013 - 6 Qs 11/13, 6 Qs 12/13, 6 Qs 15/13 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2013 - 6 Qs 11/13, 6 Qs 12/13, 6 Qs 15/13 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich ( Art. 103 Abs. 1 , Art. 103 Abs. 2 , Art. 13 Abs. 1 und 2 , Art. 12 GG ) nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
VoßkuhleKessal-Wulf
Maidowski