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  • 11.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193807

    Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 02.03.2017 – 2 BvR 1163/13


    In dem Verfahren
    über
    die Verfassungsbeschwerde
    des Herrn Dr. B...,
    - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Georg Jochum,
    c/o Wilms & Schaub RechtsanwaltsGmbH,
    Scheffelstraße 54, 88045 Friedrichshafen
    gegen a) den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 22. April 2013 - 6 Qs 11/13, 6 Qs 12/13, 6 Qs 15/13 -,
    b) den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2013 - 6 Qs 11/13, 6 Qs 12/13, 6 Qs 15/13 -
    hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
    den Präsidenten Voßkuhle,
    die Richterin Kessal-Wulf
    und den Richter Maidowski
    gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2017 einstimmig beschlossen:

    Tenor:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich ( Art. 103 Abs. 1 , Art. 103 Abs. 2 , Art. 13 Abs. 1 und 2 , Art. 12 GG ) nicht zu beanstanden.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

    Voßkuhle
    Kessal-Wulf
    Maidowski

    VorschriftenArt 12 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 98 StPOVorschriften