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  • 13.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194430

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 10.11.2016 – 9 B 298/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht NRW

    9 B 298/16

    Tenor:
    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. März 2016 wird zurückgewiesen.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

    Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10,78 Euro festgesetzt.

    Gründe

    1

    Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifend in Frage.

    2

    Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. beschränkt sich auf die Rüge, die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass auch sie Antragstellerin sei, sei „abwegig“. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des - auch aus Sicht des Senats auslegungsbedürftigen - Begehrens sowie damit, dass der anwaltlich formulierte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag Nr. 4 der Klageschrift vom 9. Februar 2016 im Verfahren 3 K 400/16 VG Minden) wörtlich tatsächlich im Namen beider Kläger, also auch im Namen der von der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht betroffenen Antragstellerin, gestellt worden ist, setzt sich die Beschwerdebegründung indessen nicht auseinander. Ausgehend von der somit im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend substantiiert angegriffenen Auslegung des Verwaltungsgerichts kann die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg haben, zumal sie in der Beschwerdebegründung der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihr Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig ist, nicht entgegen getreten ist.

    3

    Die Beschwerde des Antragstellers zu 2. gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die auf § 284 AO gestützte Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 27. Januar 2016 ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, das hier wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Ladung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustizG) statthaft ist, vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Vortrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2016 rechtmäßig sei und das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiege, nicht durchgreifend in Frage.

    4

    Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf einen ihm gewährten oder zu gewährenden Vollstreckungsaufschub. Sein Vortrag, den Antragstellern sei mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 ein gütliches Verfahren zugesichert worden, weswegen ihnen für die Dauer der erforderlichen Klärungen ein Vollstreckungsaufschub zu gewähren sei, wird durch den Inhalt des vorgelegten Schriftverkehrs nicht bestätigt. Unter dem 23. Oktober 2015 hat das Ordnungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Aussetzung der Vollziehung bzw. Beitreibung ebenso abgelehnt werde wie ein Erlass der Gebührenforderung, da diese bestandskräftig und vollziehbar sei. Unter gleichem Datum hat das Büro des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin den Antragsteller darüber informiert, dass der zuständige Beigeordnete das Vorgehen der Vollstreckungsbehörde überprüfen werde. Beiden Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin einstweilen auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten werde. Ebenso wenig ergibt sich eine Verpflichtung hierzu aus einem evtl. laufenden Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren. Im Übrigen hatte das Büro des Oberbürgermeisters dem Antragsteller schon am 9. Oktober 2015 mitgeteilt, dass die Vollstreckungsmaßnahmen der Stadtkasse rechtmäßig seien; auch auf diesen Schriftverkehr hatte das Büro in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2015 pauschal verwiesen.

    5

    Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 27. Januar 2016 findet ihre Rechtsgrundlage in § 5a Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW (in der bis zum 15. Juli 2016 geltenden Fassung) i. V. m. § 284 AO (in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Nach der letztgenannten Vorschrift muss der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.

    6

    Mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Feuerstättenbescheides nebst Gebührenfestsetzung vom 10. Dezember 2014 kann die Rechtmäßigkeit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht begründet werden. Denn die Vollstreckbarkeit der Gebührenforderung ergibt sich unabhängig von ihrer Bestandskraft jedenfalls schon aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Ein Fall der Nichtigkeit der Gebührenfestsetzung (§§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 125 AO) liegt nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es trotz der Bestandskraft und Vollziehbarkeit der Gebührenfestsetzung darauf ankommen könnte, bestehen jedenfalls auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Feuerstättenbescheid um einen nach § 44 VwVfG NRW nichtigen, sog. Gefälligkeitsverwaltungsakt handeln könnte. Der Senat folgt insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (Seite 5 oben bis Seite 6 oben des Beschlussabdrucks), die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.

    7

    Für die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Januar 2016 ist es nicht entscheidend, ob tatsächlich alle in der Anlage aufgeführten Forderungen in der aufgeführten Höhe bestehen, solange nur eine davon vollziehbar ist und die Ladung trägt. Das ist jedenfalls mit der Verwaltungsgebühr i.H.v. 100,00 Euro der Fall. Darüber hinaus ist die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 16 Abs. 3 Satz 1 VO VwVG NRW bereits mit Zugang der Ladung entstanden, weshalb unerheblich ist, dass der Antragsteller die Vermögensauskunft noch nicht abgegeben hat.

    8

    Die nach § 5a VwVG NRW i.V.m. § 284 AO im Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehende Entscheidung, den Antragsteller zur Auskunft über sein Vermögen zu laden, dürfte nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch nicht an einem Ermessensfehler leiden. Sie erweist sich entgegen der Annahme des Antragstellers insbesondere nicht als unverhältnismäßig.

    9

    Nach der geltenden Fassung des § 284 AO, der durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) in maßgeblicher Hinsicht geändert worden ist, setzt die Ladung zur Vermögensauskunft keinen vorherigen erfolglosen Pfändungsversuch voraus, so dass es auf das Beschwerdevorbringen, dass es einen (formal korrekten) Pfändungsversuch – gleichsam als milderes Mittel - nicht gegeben habe, nicht ankommt.

    10

    Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ladung wegen der Geringfügigkeit der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Forderung unverhältnismäßig sei. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

    11

    Nach der hier maßgeblichen Fassung des § 284 AO kann die Vollstreckungsbehörde die Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners nach pflichtgemäßem Ermessen bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens anfordern; die Auskunft stellt nunmehr eine zentrale vollstreckungsrechtliche Mitwirkungspflicht des Vollstreckungsschuldners dar, die der Informationsbeschaffung für den Gläubiger dient.

    12

    Vgl. nur Werth, in: Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 284 Rn. 3; BT-Drs. 16/10069, Seiten 1 und 44 f.

    13

    Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist jetzt allerdings zwingend vorgeschrieben.

    14

    Vgl. BFH, Beschluss vom 8. Februar 2016 – VII B 60/15 -, BFH/NV 2016, 891, juris Rn. 8.

    15

    Der Gesetzgeber sieht darin jedoch keine Beeinträchtigung des Schuldners, da die eidesstattliche Versicherung nicht mehr automatisch zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis führt.

    16

    Vgl. BT-Drs. 16/10069, Seite 45.

    17

    Das Vermögensverzeichnis wird gemäß § 284 Abs. 7 Satz 4 AO bei einem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt und ist dort jedenfalls nicht allgemein zugänglich (vgl. § 802k ZPO). Liegen die Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 AO vor, entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h ZPO. Entsprechend dem Bedeutungswandel der eidesstattlichen Versicherung ist das bislang auf der Stufe vor der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung insoweit auszuübende Ermessen auf eine spätere Stufe verlagert worden, bei der die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden hat, ob sie die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet.

    18

    Vgl. BFH, Beschluss vom 8. Februar 2016 – VII B 60/15 -, BFH/NV 2016, 891, juris Rn. 8; Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler [Hrsg.], AO, Lfg. 237, März 2016, § 284, Rn. 6; BT-Drs. 16/10069, Seite 45 f.

    19

    Ausgehend von der gewandelten Funktion des Vermögensverzeichnisses, das zunächst nur dem Sachaufklärungsinteresse im internen Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner dient, ist das dem Vollstreckungsgläubiger in § 284 AO eingeräumte Ermessen nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es diesem zu ermöglichen, seine Abgabenforderung ohne vorherige zeit- und kostenaufwendige Vollstreckungsversuche rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensausübung haben Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein. Das spricht dafür, dass der Abgabegläubiger innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen zuerst diejenige Vollstreckungsmaßnahme ergreifen kann, die ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Die Entscheidung, den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufzufordern, bedarf deshalb in der Regel wohl keiner näheren Begründung. Etwas anderes gilt, wenn besondere Einzelfallumstände vorliegen, die eine Abwägung der Interessen des Betroffenen mit dem behördlichen Interesse an einer Sachaufklärung in Gestalt des Vermögensverzeichnisses gebieten.

    20

    Zur Entbehrlichkeit von Ermessenserwägungen bei der Auswahl unter Gesamtschuldnern vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 169/12 -, NWVBl. 2015, 22, juris Rn. 50, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 -, KStZ 1993, 93, juris Rn. 20 ff. zur Fehlbelegungsabgabe.

    21

    Entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung ist das Ermessen der Vollstreckungsbehörde hier kaum eingeschränkt. Einer einzelfallbezogen begründeten Ermessensentscheidung dürfte vor allem dann erforderlich sein, wenn konkreter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Vollstreckungsschuldner tilgungsbereit und mutmaßlich in absehbarer Zeit auch leistungsfähig sein wird. Ein Ermessensfehler kommt allerdings auch dann in Betracht, wenn der Behörde – wofür hier nichts ersichtlich ist - die Vermögensverhältnisse bereits zuverlässig bekannt sind oder sie weiß, dass der Vollstreckungsschuldner kein pfändbares Vermögen besitzt.

    22

    Vgl. Werth, in: Klein, AO, 13. Aufl., 2016, § 284 Rn. 5, m.w.N.

    23

    Dies vorausgeschickt bedarf die hier in Rede stehende Ladung vom 27. Januar 2016 auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten keiner besonderen, über das generelle Vollzugsinteresse hinausgehenden einzelfallbezogenen Rechtfertigung. Nachdem der Vollstreckungsversuch vom 1. Oktober 2015 jedenfalls nicht zum Erfolg geführt hat und in dem nachfolgenden Schriftwechsel auch keinerlei Tilgungsbereitschaft des Antragstellers erkennbar geworden ist, sprach unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität nichts für einen erneuten Sachpfändungsversuch.

    24

    Nichts anderes folgt daraus, dass es lediglich um einen vergleichsweise geringen Betrag (100,- Euro Verwaltungsgebühren nebst Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen, insgesamt bei Erlass der Verfügung vom 27. Januar 2016: 172,50 Euro) geht. Der Bundesfinanzhof hat zwar in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung,

    25

    vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – VII B 318/00 –, BFH/NV 2002, 617, juris, Rn. 17,

    26

    bezogen auf die Frage, ob von der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann, als Ermessensleitlinie eine Grenze von 10.000,00 Euro für das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung – unter Berücksichtigung weiterer Umstände, die für eine alsbaldige Tilgung sprechen – empfohlen. Diese Rechtsprechung ist aber zu der vorliegend nicht anwendbaren, älteren Fassung des § 284 AO ergangen.

    27

    Nach der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrundeliegenden früheren Fassung der Vorschrift konnte der Vollstreckungsschuldner unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen insbesondere eine aussichtslose Mobiliarvollstreckung gehörte (vgl. § 284 Abs. 1 AO in den vor dem 1. Januar 2013 geltenden Fassungen), zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert werden. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Angaben im Vermögensverzeichnis oblag der Vollstreckungsbehörde die Ermessensprüfung, ob gemäß § 284 Abs. 3 Satz 2 AO a.F. hiervon abgesehen werden könne. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hatte die Vollstreckungsbehörde der zuständigen Stelle die für die Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis erforderlichen Angaben mitzuteilen (§ 284 Abs. 7 AO a.F.); nach § 915 Abs. 1 Satz 2 ZPO (a.F.) nahm diese den Vollstreckungsschuldner in das Schuldnerverzeichnis auf. Seinerzeit konnte die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO a.F. nur „ultima ratio“ sein. Dabei musste konsequenterweise auch die Höhe des in Rede stehenden Vollstreckungsbetrags berücksichtigt werden.

    28

    Vgl. zu Letzterem auch BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – VII B 318/00 –, BFH/NV 2002, 617, juris, Rn. 17.

    29

    Die jetzige Regelung weist mithin eine völlig andere Systematik auf.

    30

    Vgl. auch Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler [Hrsg.], AO, Lfg. 237, März 2016, § 284 Rn. 26, Fn. 5.

    31

    Schon deshalb kann die in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2001 empfohlene Geringfügigkeitsgrenze auf die derzeitige Rechtslage nach der Neufassung des § 284 AO nicht übertragen werden. Entsprechendes gilt für die ebenfalls in der Beschwerdebegründung zitierten Literaturstimmen, nach denen bereits bei der Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde über die Frage der Ladung des Vollstreckungsschuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft gewisse „Bagatellgrenzen“ zu beachten sein sollen. Unabhängig davon können die vorgeschlagenen Beträge auch nicht ohne weiteres nachvollzogen werden,

    32

    vgl. etwa Loose in: Tipke/Kruse [Hrsg.], AO, Lfg. 136, Mai 2014, § 284, Rn. 6: 1.000,00 Euro,

    33

    bzw. überzeugen die gegebenen Begründungen nicht. Dies gilt etwa für die in Anknüpfung an die Entwurfsfassung des § 93 Abs. 9a Nr. 2 AO,

    34

    vgl. BT-Drs. 16/10069, Seite 12 und 44,

    35

    gezogene Wertgrenze von 600,00 Euro.

    36

    Vgl. Koenig, AO, 3. Aufl., 2014, § 284 Rn. 5, sowie Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler [Hrsg.], AO, Lfg. 237, März 2016, § 284, Rn. 26.

    37

    Schon der Bericht des Rechtsausschusses vom 17. Juni 2009,

    38

    vgl. BT-Drs. 16/13432, Seite 2 und 45,

    39

    zu dieser nicht Gesetz gewordenen Entwurfsfassung weist darauf hin, dass diese Untergrenze dazu dienen sollte, den Eingriff in Gestalt der Einholung von Fremdauskünften (in § 93 Abs. 9a AO-E durch Abruf von in Dateien des Bundeszentralamts für Steuern zu anderen Zwecken gespeicherte Daten) zu rechtfertigen. Sie sollte zudem neben die in Nr. 3 des Entwurfs der Vorschrift aufgestellte Voraussetzung treten, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 AO nicht nachgekommen war. Damit wurde letztlich auch zum Ausdruck gebracht, dass die (zusätzliche) Wertgrenze nicht bereits für alle Fälle des Anwendungsbereichs von § 284 AO gelten sollte. In Übereinstimmung damit sieht das Gesetz eine Untergrenze für die in § 284 AO vorgesehene Selbstauskunft auch nicht vor.

    40

    Nach alledem erscheint es jedenfalls nicht unverhältnismäßig, in dem hier zu entscheidenden Fall die Abgabe einer Vermögensauskunft zu verlangen. Dieser Fall zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass der Antragsteller die Zahlung einer vollziehbaren Gebührenforderung, die er für rechtswidrig hält, aber nicht angefochten hat, nachdrücklich und wiederholt verweigert hat, obwohl er offenbar zahlungsfähig ist und nachteilige Folgen der Vermögensauskunft abwenden kann, ohne – in Ansehung des von ihm als geringfügig empfundenen Betrages – nennenswerte Nachteile zu erleiden.

    41

    Ausgehend von Vorstehendem kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei der Ladung um die Androhung eines empfindlichen Übels im Sinne von § 240 StGB handelt.

    42

    Nach alldem sind auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft keine Umstände dargelegt oder sonst erkennbar, die es rechtfertigen würden, dem Suspensivinteresse des Antragstellers vorläufig Vorrang einzuräumen.

    43

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

    44

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Da der Streitwert vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend festgesetzt worden ist, besteht kein Anlass, der sinngemäßen Anregung in der Beschwerdebegründung, die Streitwertfestsetzung zu ändern, nachzukommen, zumal der festgesetzte Streitwert jedenfalls innerhalb der niedrigsten Streitwertstufe des § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 und der zugehörigen Tabelle in Anlage 2 zum GKG liegt.

    45

    Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

    RechtsgebieteAO, VwVG NRW, KAG NRW, ZPO, VwVfG NRWVorschriften§ 125 AO, § 284 Abs. 1 AO, § 284 Abs. 7 S. 4 AO a.F., § 284 Abs. 9 AO, § 5a Abs. 1 S. 4 VwVG NRW, § 1 Abs. 3 KAG NRW, 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW, § 882h ZPO, § 44 VwVfG NRW