13.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195105
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Beschluss vom 10.04.2017 – 7 L 704/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) - keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
2. Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Erteilungsantrag im Klageverfahren 7 K 2568/17 zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 924 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetztes - GG - ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. - mit weiteren Nachweisen.
Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis hat. Die Frage ist allenfalls offen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Fahrlehrergesetz - FahrlG - setzt die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis u.a. voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig für den Fahrlehrerberuf erscheinen lassen. Bedenken an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, weil er durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 4. Februar 2016 - 700 Js 2741/15 - wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Zudem ist dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. März 2011 die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zuverlässig i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG ist. Die weitere Klärung bleibt daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei geht das Gericht bei einem Streit um eine Fahrlehrerlaubnis in ständiger Praxis von 15.000,00 Euro im Klageverfahren aus, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert werden.
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) - keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
2. Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Erteilungsantrag im Klageverfahren 7 K 2568/17 zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 924 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetztes - GG - ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. - mit weiteren Nachweisen.
Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis hat. Die Frage ist allenfalls offen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Fahrlehrergesetz - FahrlG - setzt die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis u.a. voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig für den Fahrlehrerberuf erscheinen lassen. Bedenken an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, weil er durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 4. Februar 2016 - 700 Js 2741/15 - wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Zudem ist dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. März 2011 die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zuverlässig i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG ist. Die weitere Klärung bleibt daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei geht das Gericht bei einem Streit um eine Fahrlehrerlaubnis in ständiger Praxis von 15.000,00 Euro im Klageverfahren aus, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert werden.