Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 11.10.2018 · IWW-Abrufnummer 204890

    Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 09.01.2018 – 5 K 661/17

    Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO ist gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass in einem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren relevante Erkenntnisse (Tatsachen) gewonnen werden können, die für das Besteuerungsverfahren, welches auf von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen beruht, von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ohne eine Aussetzung der ordnungsgemäße Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens dadurch erschwert wird, dass die Verwaltungsakten auch für das Strafverfahren benötigt werden.


    Finanzgericht Sachsen-Anhalt

    Beschl. v. 09.01.2018

    Az.: 5 K 661/17

    In dem Rechtsstreit
    A
    Kläger,
    gegen
    Finanzamt
    Beklagter,

    wegen Umsatzsteuer 2010 und 2011

    hat der 5. Senat am 9. Januar 2018 durch den Richter am Finanzgericht B als Berichterstatter beschlossen:

    Tenor:

    Das Verfahren wird ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger mit dem Aktenzeichen xxx.

    Gründe

    Gem. § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht u.a., wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein finanzgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn - wie vorliegend - ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in den finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben, obwohl das FG bei seiner Entscheidung an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 23.1.2013 VII B 135/12, BFH/NV 2013, 948).

    Unter Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung rechtfertigt sich die Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger.

    Es ist zu erwarten, dass in dem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren relevante Erkenntnisse (Tatsachen) gewonnen werden, die für das vorliegende Besteuerungsverfahren, welches auf von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen beruht, von Bedeutung sind.

    Zudem wird der ordnungsgemäße Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens dadurch erschwert, dass die Verwaltungsakten auch für das Strafverfahren benötigt werden.