11.10.2018 · IWW-Abrufnummer 204892
Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 10.07.2018 – 1 Ss 51/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg)
12 Ns 158/15 Landgericht Aurich
310 Js 8712/15 Staatsanwaltschaft Aurich
300 Ss 17/18 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Beschluss
In der Strafsache
xxx
wegen versuchter Steuerhinterziehung,
Verteidiger: xxx
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 09. August 2018
beschlossen:
Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 10.Juli 2018 werden wegen einer offensichtlichen Unvollständigkeit dahingehend berichtigt, dass es unter Ziffer 2. (2. Absatz, 3.Satz) heißen muss:
„Tatsächlich hat der Angeklagte aus den oben dargelegten Gründen jedoch nur Steuern für Werbungskosten in Höhe von 304,50 EUR verkürzt, welche sich aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte und der im Ermäßigungsantrag angegeben Fahrten ergeben.
Gründe
Die Formulierung ist versehentlich nicht vollständig in den Beschluss aufgenommen worden.
RechtsgebietAOVorschriftenAO § 370 Abs. 1 Nr. 2