14.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211626
Landgericht Köln: Urteil vom 11.06.2019 – 109 KLs 3/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei (2) Jahren und acht (8) Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 380.000,- EUR für das durch die Tat Erlangte wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO, § 25 EStG, § 1 SolzG, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 1. Var., 27, 28 Abs. 1, 52, 53 StGB
1
G r ü n d e
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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I. Feststellungen zur Person
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Der Angeklagte wuchs in B auf. Sein Vater, der im Kindesalter aus Ungarn zwangsausgesiedelt worden war, war von Beruf Maurer und hatte umgeschult zum Kältemonteur. Die Mutter des Angeklagten hatte in einer Textilwarenfabrik gearbeitet, bis die Schwester des Angeklagten zur Welt kam. Seit dieser Zeit war sie Hausfrau. Die Schwester des Angeklagten, sein einziges Geschwister, starb im Jahr 2007 an Krebs.
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Im Jahr 1982 erwarb er das Abitur am Werkgymnasium in C. Anschließend absolvierte er eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann in der C1-Bank in C, die er 1984 erfolgreich abschloss. Von Oktober 1984 bis Oktober 1985 durchlief er eine Trainee-Ausbildung zur Wertpapierberatung in den C1-Bank-Filialen C, D, E und F. In E lernte er seine spätere Ehefrau kennen, zu der er zunächst eine Fernbeziehung unterhielt.
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Von November 1985 bis August 1988 war er als Juniorberater in der C1-Bank-Filiale in C tätig und wechselte danach als Seniorberater in die Wertpapierabteilung der C1-Bank. Seine spätere Ehefrau zog mit ihm zunächst nach Würzburg. Ein Jahr nach der Heirat im Jahr 1989 kam der erste Sohn der Eheleute zur Welt und diese begannen mit dem Hausbau in G, einer Ortsgemeinde in Rheinland-Pfalz an der luxemburgischen Grenze. Die Eheleute bezogen das Haus in G in der Straße „Y1“ Mitte des Jahres 1991. Aus der Ehe ging 1998 ein weiterer Sohn hervor.
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Im April 1990 wechselte der Angeklagte als Anlageberater zur S1-Bank S.A., wo er bis November 1998 tätig war. Bereits zu dieser Zeit erhielt der Finanzplatz Luxemburg, was auch der Angeklagte wahrnahm, einen erheblichen Zulauf deutscher Anleger, die ihr Vermögen unter anderem auf Nummernkonten bei Luxemburger Banken anlegten. Anschließend begann er als Anlageberater bei der Bank D3 (Luxembourg) S.A., einer Tochter der B8-Bank, wo er im Juni 1999 zum Gruppenleiter und Prokuristen aufstieg. Infolge einer Geschäftsübernahme durch die Muttergesellschaft war der Angeklagte ab März 2002 für die B8-Bank (Luxembourg) S.A. tätig.
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Im Januar 2004 wechselte der Angeklagte zur Vermögensverwaltersozietät V, W, M & Partner in Luxemburg, die 2006 in T International S.à.r.l. umbenannt wurde (nachfolgend abgekürzt: T). Dort verdiente er ab 2007 durchschnittlich rund 8.000 € netto im Monat.
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Ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach dem Jahr 2006 begann die Ehe des Angeklagten, in die Brüche zu gehen. Seine Wohnadresse meldete der Angeklagte im Januar 2008 von der Adresse Y1 in G in die Rue de P5 in Luxemburg um. Im Juni 2011 meldete er sich innerhalb Luxemburgs erneut um, und zwar in die Route V in H nahe der deutschen Grenze.
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Im Jahr 2012 begann der Angeklagte eine Beziehung zu der damals 18-jährigen Zeugin J, die er als Prostituierte kennenlernte und die ein zu der Zeit etwa einjähriges Kind hatte. Nach seinen Angaben versuchte der Angeklagte, die Zeugin aus dem Milieu herauszuholen. Er ließ ihr dazu eine monatliche Unterstützung von 1.500 € per Banküberweisung zukommen und kaufte für sie zudem eine Wohnung in Köln-Mülheim für rund 140.000 €.
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Am 07.11.2014 wurde ihm seitens T fristlos gekündigt, da er Bargeld, welches im Auftrag einer Kundin von T von deren Konto abgehoben worden war, für eigene Zwecke verwendet hatte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte, worauf unten näher eingegangen wird, aufgrund verschiedener Verbindlichkeiten bereits in einer schwierigen finanziellen Lage.
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Im gleichen Monat meldete der Angeklagte seinen Wohnsitz wieder an der Adresse in G an.
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Als die Beziehung zu seiner Frau endgültig in die Brüche ging, mietete der Angeklagte ein Haus in I, welches er mit der Zeugin J und deren Kind bezog und wo er seit Dezember 2016 mit seinem Wohnsitz gemeldet war. Zeitweise wohnte dort auch die Mutter der Zeugin J. Nachdem die Zeugin wieder in Kontakt zu Personen aus ihrem „Vorleben“ getreten war und sich regelmäßig betrank, zog sie im Juni 2017 aus dem Haus in I aus und die Beziehung zum Angeklagten ging auseinander.
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Beruflich fasste der Angeklagte seit seinem Ausscheiden bei T nicht wieder richtig Fuß. Ab November 2014 war er als Berater bei der X GmbH tätig, wo sich sein Einkommen wie bei T maßgeblich aus Provisionen zusammensetzte. Vierteljährlich erzielte er etwa 6.000 € netto. In diesem Zusammenhang gründete er im Dezember 2014 die A Vermögensplanungs-GmbH & Co. KG.
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Am 24.02.2015 fand eine Durchsuchung an der Wohnanschrift des Angeklagten in G wegen des Vorwurfs der eigenen Einkommensteuerhinterziehung sowie der Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Offshore-Gesellschaften statt.
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Im April 2018 nahm der Angeklagte über eine Zeitarbeitsfirma eine Tätigkeit als Kommissionierer auf, zunächst für einen Monat bei der C3 GmbH und anschließend bei der Y eG (Zulieferungen für Bäckereien und Konditoren). Beim zuletzt genannten Unternehmen ist er seit Januar 2019 angestellt und verdient rund 2.100 € brutto.
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Aktuell wohnt der Angeklagte allein in dem von ihm angemieteten Haus in I. Die Miete beträgt etwa 1.100 €. Seine Söhne trifft er regelmäßig alle paar Monate. Von seiner Frau ist er seit Anfang dieses Jahres geschieden, Kontakt besteht jedoch weiterhin.
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Im März 2019 verkaufte der Angeklagte seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Haus in G für 155.000 € an seine Exfrau. Der Kaufpreis wurde zwecks Begleichung eines Teils der gegen ihn geltend gemachten Einkommensteuerrückstände an das Finanzamt E abgeführt.
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Bis auf seit einiger Zeit gelegentlich auftretende Migräneanfälle sowie häufige Gliederschmerzen, von denen er sich im Alltag allerdings nicht wesentlich beeinträchtigen lässt, leidet der Angeklagte unter keinen nennenswerten Erkrankungen. Während der Beziehung zur Zeugin J konsumierte er nach Feierabend gelegentlich größere Mengen Alkohol, seit der Trennung ist der Konsum wieder stark zurückgegangen.
II. Feststellungen zur Sache
1. Komplex: Offshore-Gesellschaften (Beihilfe, Taten 1 bis 5)
a) Tätigkeit des Angeklagten bei T
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Die Vermögensverwaltungsgesellschaft T mit Sitz und Luxemburg, für welche der Angeklagte von Januar 2004 bis zum 17.11.2014 tätig war, richtet ihr Angebot an private und institutionelle Anleger aus verschiedenen Staaten mit Schwerpunkt auf den EU-Staaten und insbesondere Deutschland. Die von T erbrachte Dienstleistung besteht im Depotmanagement, also dem Treffen von einzelnen Anlageentscheidungen und deren Durchführung in einem auf Rechnung des Kunden unterhaltenen Bankdepot.
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In den für das vorliegende Strafverfahren relevanten Jahren 2004 bis 2014 gestalteten sich die Kundenbeziehungen wie folgt:
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Die Kunden unterzeichneten zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit T einen Vermögensverwaltungsvertrag und erteilten T die erforderliche Vollmacht zur Durchführung von Transaktionen im Depot des Kunden. Ferner trafen die Kunden eine schematische Auswahl, ob die Anlage eher konservativ oder eher spekulativ erfolgen solle. Als Honorar für die Vermögensverwaltung erhielt T jährlich einen Betrag in Höhe von einem Prozent des verwalteten Vermögenswertes zuzüglich Mehrwertsteuer.
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Jeder Vermögensverwalter bei T arbeitete eigenständig und verfügte jeweils über einen eigenen Kundenstamm, den er weitgehend – abgesehen von Vertretungsfällen etwa wegen Krankheit oder Urlaubs – selbstständig betreute. Die Höhe der von T an den jeweiligen Vermögensverwalter gezahlten Vergütung richtete sich nach der Höhe der von ihm erwirtschafteten Honorare. Der Angeklagte erhielt, wie bei T üblich, im ersten Jahr einen Anteil von 40 %, in den folgenden Jahren einen Anteil von 50 % des Honorars, welches seitens der durch ihn betreuten Kunden an T entrichtet wurde.
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Die steuerliche Beratung der Kunden gehörte gemäß dem mit den Kunden abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag nicht zu den von T zu erbringenden Dienstleistungen. Der Vertrag enthielt dazu folgende Passage:
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„Als Kunde unserer international operierenden Vermögensverwaltung haben Sie die Wahl der Domizilierung der von Ihnen bestimmten Depotbank. Wir weisen aber darauf hin, daß Erträge aus Wertpapiervermögen im allgemeinen am Wohnsitzort des Mandatgebers der individuellen Steuerpflicht unterliegen.Unsere Gesellschaft hat keinen Einblick in die persönliche Steuersituation der Depotinhaber und nimmt daher keinerlei Beratung in steuerlichen Fragen vor. Unsere Tätigkeit beschränkt sich auf das strategische Depotmanagement.“
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Gleichwohl wurden steuerliche Aspekte, etwa die steuerlichen Effekte des Einsatzes juristischer Personen als formale Konteninhaber, seitens der bei T tätigen Vermögensverwalter gegenüber ihren Kunden thematisiert.
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Zu den langjährigen Kunden des Angeklagten, welche dieser bereits seit seiner Zeit bei der Hypobank oder der Bank D3 betreute, gehörten die Eheleute N, die Eheleute S beziehungsweise später die Witwe S, die Eheleute R, die Eheleute O beziehungsweise später die Witwe O sowie die Eheleute Q. Sie waren dem Angeklagten als Kunden zu T gefolgt, weil sie ihm großes persönliches Vertrauen entgegenbrachten und mit seinen Leistungen zufrieden waren. Die genannten Kunden hatten ihren Wohnsitz in Deutschland.
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Der Angeklagte war bis zu seinem Ausscheiden bei T für die Betreuung der genannten Kunden allein zuständig und wurde allenfalls in seiner Abwesenheit von anderen Vermögensverwaltern bei T vertreten. Alle wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf diese Kunden, insbesondere hinsichtlich des Depotmanagements, traf bis zu seinem Ausscheiden der Angeklagte.
b) Vermittlung von Offshore-Gesellschaften durch den Angeklagten
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Zu Beginn seiner Tätigkeit für T wurde der Angeklagte mit der dort bereits bekannten und praktizierten Methode der Verwendung von Offshore-Gesellschaften zum Zwecke der Steuervermeidung bekannt gemacht. Hintergrund war die Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsrichtlinie) durch das Großherzogtum Luxemburg. Ab dem 01.07.2005 erhob das Großherzogtum Luxemburg eine pauschale Quellensteuer von zunächst 15 % auf sämtliche Zinsen und zinsähnliche Erträge aus dem in Luxemburg angelegten Kapital von Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten, also auch deutscher Anleger. Dies galt jedoch entsprechend Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie nur für Zinszahlungen an natürliche, nicht an juristische Personen. Aus diesem Grund ließen zu dieser Zeit zahlreiche im EU-Ausland ansässige Anleger, häufig aufgrund Empfehlung von Banken oder Vermögensverwaltern, Offshore-Gesellschaften als formale Inhaber ihrer luxemburgischen Konten eintragen.
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So informierten auch einige der bei T tätigen Vermögensverwalter, darunter der Angeklagte, ihre Kunden über die Möglichkeit der Verwendung von Offshore-Gesellschaften zur Umgehung einer Abführung von Quellensteuer und boten ihnen einen umfassenden Service zur Vermittlung entsprechender Gesellschaften und Einrichtung der Konten auf deren Namen an.
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T stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Anwaltskanzlei G1 mit Hauptsitz in Panama (im Folgenden: G1), die sich auf die Gründung und Bereitstellung von Gesellschaften nach dem Recht des Staates Panama (im Folgenden: Panama-Gesellschaften) spezialisiert hatte, sowie zur U Trust Company mit Sitz in Liberia, die solche Dienstleistungen in Bezug auf Gesellschaften nach dem Recht des Staates Liberia (im Folgenden: Liberia-Gesellschaften) anbot. Panama-Gesellschaften und Liberia-Gesellschaften konnten kostengünstig sowie mit einem im Vergleich zu anderen Gesellschaften geringen administrativen Aufwand gegründet und unterhalten werden. Außerdem war seitens der Staaten Panama und Liberia faktisch keine Veranlagung von Steuern im Zusammenhang mit den geplanten Geldanlageformen zu erwarten.
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In Beratungsgesprächen erklärte der Anklagte seinen Kunden, dass sie im Falle der Verwendung entsprechender Gesellschaften zwar Gebühren an G1 beziehungsweise U zahlen müssten, diese aber deutlich unter der ersparten Quellensteuer liegen würden. Außerdem erklärte er ihnen, dass sie jederzeit und vollumfänglich Zugriff auf die unter dem Namen der Gesellschaft angelegten Vermögenswerte hätten. Eine Auszahlung sei weiterhin beliebig möglich. Der Angeklagte stellte seinen Kunden in diesem Zusammenhang in Aussicht, dass er auf Anfrage der Kunden Bargeld von den auf den Namen der Gesellschaften laufenden Konten abheben und zu ihnen nach Hause bringen könne. Alternativ könnten die Kunden das angeforderte Bargeld auch bei ihm in den Räumlichkeiten von T abholen. Er erklärte ihnen außerdem, dass sie – falls gewünscht – keinerlei Unterlagen nach Hause gesandt bekämen, sondern sämtliche Bankberichte und Vermögensberichte bei den Banken beziehungsweise bei T lagern könnten und er sie bei den persönlichen Treffen mit den Kunden mitbringen könne.
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Wenn sich ein Kunde für die Verwendung einer Panama-Gesellschaft oder einer Liberia-Gesellschaft entschied, nahm T Kontakt mit G1 beziehungsweise mit U auf. Im Falle der Panama-Gesellschaften wurde von G1 eine Liste von verfügbaren Gesellschaften übermittelt, die bereits mit Namen versehen waren. Im Falle der Liberia-Gesellschaften war eine individuelle Namensgebung nach dem Wunsch der Kunden möglich.
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Die Kontaktaufnahme und Korrespondenz mit G1 und U wurde anfänglich gebündelt über das Sekretariat von T durchgeführt. Mit der Zeit, spätestens seit Ende 2008, korrespondierten die jeweiligen Vermögensverwalter zunehmend selbst direkt mit G1 und U. Dies tat auch der Angeklagte.
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Die Gesellschaften, die von G1 und U bereitgestellt wurden, waren auf keinen speziellen Geschäftszweck zugeschnitten. Die Gesellschaftsunterlagen waren hochgradig standardisiert, so dass in der Regel nur die Namen der jeweiligen Gesellschaft sowie der Direktoren und der Bevollmächtigten einzutragen waren. Die Abläufe von der Gründung bis zur Vermittlung an die Kunden waren darauf ausgerichtet, dass die Gesellschaften möglichst schnell verfügbar waren, um im Geschäftsverkehr als formale Inhaber von Depots und Konten eingesetzt werden zu können.
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Die Gesellschaften waren so konstituiert, dass die wirtschaftlich Berechtigten – hier also die Kunden von T – vollständige Kontrolle über sie ausüben konnten. Maßgebliches Geschäftsführungs- und Leitungsorgan von Panama- und Liberia-Gesellschaften ist das „Board of Directors“. Im Falle der Liberia-Gesellschaften wurden die wirtschaftlich Berechtigten selbst als Direktoren eingesetzt. Bei den Panama-Gesellschaften wurden Strohleute als Direktoren eingesetzt, die von G1 bereitgestellt wurden und die keinerlei tatsächlichen Einfluss auf die Konstituierung und die späteren Handlungen der Gesellschaft im Rechtsverkehr nahmen. Die gleichen Strohmann-Direktoren tauchten in einer Vielzahl von Gesellschaften – auch in solchen, die vom Angeklagten vermittelt wurden – immer wieder auf. Seitens der Strohmann-Direktoren wurden direkt bei der Gesellschaftsgründung umfassende Vollmachten („power of attorney“) an die wirtschaftlich Berechtigten erteilt, mit denen diese insbesondere Bankkonten unter dem Namen der Gesellschaft einrichten und über die Konten verfügen konnten. In seltenen Fällen ließen sich Vermögensverwalter von T auch selbst als Direktoren in den Gesellschaften ihrer Kunden einsetzen.
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Die Gründungsunterlagen wurden von G1 und U an T übermittelt. Der Kunde leistete sodann in den Räumlichkeiten von T nach Anleitung durch den Vermögensverwalter die erforderlichen Unterschriften. Kopien der Gründungsunterlagen verblieben bei T. Ihre Rechnungen stellten G1 und U an T aus, damit der Name der Kunden darin nicht erschien. T bezahlte die Rechnungen und belastete im Gegenzug die Kundenkonten mit den jeweiligen Beträgen. Die von G1 für die Gründung und die Verwaltung einer Panama-Gesellschaft erhobenen Gebühren lagen bei rund 800 US-Dollar im Jahr.
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Anschließend assistierten die Vermögensverwalter bei T den Kunden bei der Eröffnung eines oder mehrerer Bankdepots auf den Namen der Gesellschaft. Dazu hielt T Kontoeröffnungsunterlagen für zahlreiche luxemburgische Banken vor.
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Die Kunden des Angeklagten füllten die Kontoeröffnungsunterlagen in dessen Beisein aus. Der Angeklagte gab Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare und kontrollierte die Angaben auf Vollständigkeit. Als formale Konteninhaber wurden die jeweiligen für diesen Zweck gegründeten Gesellschaften eingesetzt. Die Kunden wurden der Bank als wirtschaftlich Berechtigte („beneficial owner“) benannt, wobei diese Information nicht nach außen gegeben werden sollte. Ferner wurden die für das Depotmanagement erforderlichen Vollmachten für den Angeklagten ausgestellt. Hinsichtlich der Kontoauszüge und Depotberichte wurde auf Wusch der Kunden in der Regel beantragt, dass diese nicht an die Kunden übermittelt werden, sondern bei der Bank lagern sollten. Ausfertigungen dieser Auszüge und Berichte wurden von der Bank an T übermittelt, von wo Sie dem Kunden bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden könnten.
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Anschließend übermittelte T die Originale der Kontoeröffnungsunterlagen nebst Kopien der Gründungsunterlagen der eingesetzten Gesellschaft an die jeweiligen Banken. Im Weiteren traf der Vermögensverwalter von T, hier der Angeklagte, aufgrund der ihm erteilten Vollmachten von Luxemburg aus die für die Verwaltung der Vermögenswerte nötigen Anlageentscheidungen und tätigte die entsprechenden Transaktionen in dem äußerlich der jeweiligen Gesellschaft zugeordneten Depot.
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In der beschriebenen Weise vermittelte der Angeklagte seinen Kunden N, S, R, O und Q entsprechende Panama- oder Liberia-Gesellschaften. Sämtliche dieser Kunden nahmen auch den vom Angeklagten angebotenen Service der Abhebung und des Transports von Bargeld zu ihnen nach Hause wahr. Zu diesem Zweck unterschrieben Sie für den Angeklagten Abhebungsvollmachten, teilweise ohne Einsetzung eines konkreten Betrages („blanko“), damit der Angeklagte „auf Zuruf“ einen bestimmten Betrag eintragen und abheben konnte.
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Der Angeklagte setzte die Kunden regelmäßig, zumeist durch Anrufe sowie in der Regel mindestens einmal im Jahr im Rahmen persönlicher Besuche, über die Entwicklung ihrer Geldanlagen in Kenntnis. Dabei verblieben häufig keine Unterlagen bei den Kunden, damit solche Unterlagen nicht bei ihnen aufgefunden werden konnten.
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Sämtliche der zuvor genannten Kunden verfolgten mit der Verwendung der Offshore-Gesellschaften ganz maßgeblich, wenn nicht gar ausschließlich den Zweck der Steuervermeidung. Eine eigenwirtschaftliche Betätigung der Gesellschaften war weder geplant noch wurde eine solche tatsächlich ausgeübt. Tatsächlich hat keiner der genannten Kunden für die über die Konten erwirtschafteten Kapitalerträge Quellensteuer abgeführt. Ebenso wenig wurden diese Erträge durch die Kunden gegenüber deutschen Steuerbehörden als Einkünfte deklariert. Soweit die Verwendung der Gesellschaften weitere Vorteile für die Kunden mit sich brachte, etwa den Schutz ihrer Privatsphäre durch eine noch bessere Verschleierung ihrer ohnehin bereits „diskret“ auf Auslandskonten angelegten Vermögen oder eine gewisse Praktikabilität von Gesellschaften bei der Übertragung von Vermögenswerten etwa im Erbfall, waren dies für die bezeichneten Kunden allenfalls unbedeutende Nebeneffekte, die weder bei der Gesellschaftsgründung, noch zu einem späteren Zeitpunkt eigenständiges Gewicht für ihre Entscheidung zur Verwendung der Gesellschaften hatten. Dies war dem Angeklagten auch stets bewusst.
c) Vorsatz der Kunden und des Angeklagten
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Den Eheleuten N, den Eheleuten S, den Eheleuten R, den Eheleuten O und den Eheleuten Q war bereits bei Vermittlung der vorbezeichneten Gesellschaften durch den Angeklagten und während der gesamten Zeit ihrer Verwendung bewusst, dass der deutsche Fiskus im Falle der Aufdeckung der Gesellschaften als „Briefkastenfirmen“ voraussichtlich Steueransprüche im Hinblick auf die unter ihrem Deckmantel erzielten Erträge geltend machen würde.
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Sie hielten es auch zumindest für möglich, dass solche Steueransprüche tatsächlich bestanden beziehungsweise entstehen würden, sie die auf den (angeblichen) Gesellschaftskonten erzielten Erträge beim jeweils zuständigen deutschen Finanzamt hätten erklären müssen und dass es durch die Nichterklärung dieser Einkünfte zur Verkürzung von Steuern kommen würde.
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Als rechtliche Laien hatten sie zumindest eine ungefähre Vorstellung davon, dass sich an der steuerrechtlichen Zuordnung der Vermögensmassen nicht dadurch etwas änderte, dass sie Gesellschaften als formale Konteninhaber einsetzten, während sie aber weiterhin frei über dieses Vermögen verfügten und es nach wie vor als ihr eigenes betrachteten und behandelten.
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Sofern sich einige der genannten Kunden in einer rechtlichen „Grauzone“ wähnten, so hatten sie doch zumindest erhebliche Zweifel daran, dass die gewählte Vorgehensweise einer steuerrechtlichen Überprüfung standhalten würde. Jedenfalls nahmen sie eine Steuerverkürzung billigend in Kauf. Aus diesem Grund hielten jene der genannten Kunden, welche für Steuererklärungen die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nahmen, ihr durch Offshore-Gesellschaften getarntes Vermögen vor ihren jeweiligen Steuerberatern geheim, obwohl sie wussten, dass es sich um steuerrechtlich relevante Sachverhalte handelte. Eine steuerrechtliche Beratung nahmen sie insoweit gezielt nicht in Anspruch, weil sie damit rechneten, dass ihre Steuerberater zu einer Offenlegung der Konten raten würden.
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Der Angeklagte wusste bei der Vermittlung der Panama- und Liberia-Gesellschaften, dass die genannten Kunden diese zur Verschleierung ihrer Vermögensverhältnisse mit dem Ziel verwenden würden, keine oder falsche Steuererklärungen bei den jeweils zuständigen deutschen Finanzämtern abzugeben. Er kannte die genannten Kunden seit vielen Jahren und wusste, dass sie mit den Gesellschaften keine unternehmerischen Zwecke verfolgen würden. Er ging außerdem davon aus, dass seine Kunden sich die beschriebenen laienhaften Vorstellungen von der Rechtswidrigkeit ihres Handelns machten. Ihm selbst stand aufgrund seiner Kenntnisse als Bankkaufmann, der insbesondere seit vielen Jahren im Bereich der Auslandsgeldanlagen tätig war, stets vor Augen, dass die Verwendung der Gesellschaften jedenfalls dann nichts an der steuerlichen Zuordnung der Vermögensmassen und der daraus erzielten Erträge ändern würde, wenn die Kunden – wie hier jeweils der Fall – weiterhin frei über dieses Vermögen verfügten und dieses nach wie vor als ihr eigenes betrachteten und behandelten.
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Der Angeklagte rechnete bei Vermittlung der Panama- und Liberia-Gesellschaften damit, dass seine Kunden mithilfe dieser Gesellschaften in den zukünftigen Jahren voraussichtlich Steuern in erheblicher Höhe verkürzen würden. Die Verwendung der Gesellschaften war von ihm als dauerhafte Lösung präsentiert worden, so dass er einen langfristigen Einsatz der Gesellschaften voraussah und diesen auch billigte. Dabei hatte er eine ungefähre Vorstellung vom Umfang der zu erwartenden – und letztlich auch eingetretenen – Steuerverkürzungen, denn die Höhe der Guthaben und Erträge auf den Konten seiner Kunden waren ihm bekannt. Er nahm diese Steuerverkürzungen im eigenen Provisionsinteresse in Kauf.
d) Einzelne Kunden
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Im Einzelnen vermittelte der Angeklagte in den nachfolgend beschriebenen Kundenbeziehungen Panama- oder Liberia-Gesellschaften und ermöglichte seinen Kunden dadurch die näher bezeichneten Steuerverkürzungen.
aa) Eheleute N (Z Holding S.A.)
(1) Vermittlung der Gesellschaft
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Die Zeugen N lernten den Angeklagten nach dem Tod des Vaters der Zeugin N im Jahr 1999 kennen. Der Angeklagte hatte für den Verstorbenen auf Auslandskonten befindliches Vermögen verwaltet und bot den Eheleuten N an, in gleicher Weise nun für sie den Vermögensanteil zu verwalten, welcher der Zeugin N als Erbe zugeflossen war.
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Zur Vermeidung der ab dem 01.07.2005 fälligen Quellensteuer auf die in Luxemburg erzielten Zinserträge schlug der Angeklagte den Zeugen N vor, das auf Auslandskonten verwaltete Vermögen unter dem Namen einer Offshore-Gesellschaft anzulegen. Die Zeugen stimmten diesem Vorschlag zu und beauftragten den Angeklagten mit der Bereitstellung einer entsprechenden Gesellschaft.
52
Der Angeklagte stellte den Zeugen daraufhin die am 09.06.2005 nach dem Recht des Staates Liberia gegründete Z Holding S.A. mit formellem Sitz in Liberia zur Verfügung. Die Z Holding S.A. war zunächst für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten im Auftrag von T über die U Trust Company, Liberia, gegründet worden und wurde auf die Zeugen N als wirtschaftlich Berechtigte und Bevollmächtigte umgeschrieben.
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Am 25.08.2005 eröffneten die Eheleute N auf den Namen der Z Holding S.A. ein Konto bei der Q4-Bank in Luxemburg und ließen sich als Beneficial Owner (wirtschaftlich Berechtigte) und alleinige Bevollmächtigte dieses Kontos eintragen.
(2) Steuerverkürzung Überblick
54
Durch die unter dem Namen der Z Holding S.A. unterhaltene Geldanlage bei der Q4-Bank in Luxemburg erzielten die Eheleute N in den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2013 die in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten Erträge und Gewinne, welche unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags und anzusetzender Verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG zu erklären und zu besteuern gewesen wären. Tatsächlich erklärten die Eheleute diese Einkünfte bewusst und gewollt nicht. Wegen der zunächst jeweils niedrigeren Steuerfestsetzung aufgrund der falschen Einkommensteuererklärungen wurde die nach § 32d Abs. 1 EStG fällige Kapitalertragssteuer auf diese Einkünfte verkürzt:
55
VZ
Verkürzte ESt €
2009
9.618
2010
12.216
2011
6.667
2012
14.639
2013
3.699
56
Diese Steuerverkürzungen sind dem Angeklagten als Gehilfen zuzurechnen. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten hinsichtlich der Haupttaten der Eheleute N wurde gemäß §§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommensteuer beschränkt.
57
Im Jahr 2015 wurden Steuerprüfungs- und Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute N bezüglich der genannten Zeiträume eingeleitet. Die Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren beruhen maßgeblich auf den vom Steuerbevollmächtigten der Zeugen N beigebrachten Unterlagen und Berechnungen. Die jeweils zuletzt ergangenen Steuerbescheide wurden vom Steuerbevollmächtigten und von den Zeugen N als inhaltlich zutreffend akzeptiert. Die in diesen Bescheiden getroffenen Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Einkünfte aus der oben genannten Geldanlage sowie die insoweit festgesetzten Steuern sind nach Prüfung der Kammer zutreffend.
58
Die Steuerstrafverfahren gegen die Zeugen N wurden Ende 2016 gemäß § 153a StPO nach Zahlung von Geldauflagen endgültig eingestellt.
59
Die Eheleute N waren während der bezeichneten Veranlagungszeiträume kirchensteuerpflichtig. Die bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG zu berücksichtigende Kirchensteuer lag in den betreffenden Jahren bei 8 %. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wurde für die vorgenannten Veranlagungszeiträume vom Finanzamt jeweils – nach Beurteilung der Kammer zutreffend – vorgenommen.
60
Zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen (VZ) hat die Kammer nachfolgende Feststellungen getroffen:
VZ 2009
61
Für den Veranlagungszeitraum 2009 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute N vom 17.12.2010, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 28.12.2010 Einkommensteuer i.H.v. 751,00 € festgesetzt.
62
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute N aus der unter dem Namen der Z Holding S.A. unterhaltenen Geldanlage bei der Q4-Bank im Jahr 2009 beliefen sich auf folgende Summen:
63
Kapitalerträge:
34.542
Gewinne aus Veräußerung von Kapitalanlagen (o. Aktien):
6.308
Summe:
40.850
64
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 20.09.2016 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 45.663 € angesetzt und eine Steuer auf diese Einkünfte i.H.v. 11.942 € festgesetzt wurde. Nach Einspruch vom 29.09.2016, der seinen Grund in geänderten Erträgnisaufstellungen der Q4-Bank hatte, erging am 27.03.2017 ein geänderter Bescheid, in dem Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 39.248 € (40.850 € abzgl. Sparerpauschbetrag i.H.v. 1.602 €) angesetzt und eine Steuer auf diese Einkünfte i.H.v. 9.618 € und insgesamt Einkommensteuer i.H.v. 10.369 € festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen.
VZ 2010
65
Für den Veranlagungszeitraum 2010 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute N vom 14.12.2011, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 16.01.2012 Einkommensteuer i.H.v. 730,00 € festgesetzt.
66
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute N aus der unter dem Namen der Z Holding S.A. unterhaltenen Geldanlage bei der Q4-Bank im Jahr 2010 beliefen sich auf folgende Summen:
67
Kapitalerträge:
26.474
Gewinne aus Veräußerung von Kapitalanlagen (o. Aktien):
25.300
Zwischensumme:
51.744
Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien):
-328
Summe:
51.446
68
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 20.09.2016 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 54.472 € angesetzt und eine Steuer auf diese Einkünfte i.H.v. 13.350 € festgesetzt wurde. Nach Einspruch vom 29.09.2016, der seinen Grund in geänderten Erträgnisaufstellungen der Q4-Bank hatte, erging am 27.03.2017 ein geänderter Bescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 12.946 € festgesetzt wurde.
69
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
70
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
13.237
13.237
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
12.650
12.650
Zwischensumme:
25.887
25.887
Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien):
-164
-164
verbleibende ausgleichsfähige Verluste:
-164
-164
Zwischensumme:
25.723
25.723
abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
801
801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
24.922
24.922
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
49.844
12.216
71
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen.
VZ 2011
72
Für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute N vom 23.07.2012, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 27.08.2012 Einkommensteuer i.H.v. 306 € festgesetzt.
73
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute N aus der vorgenannten Geldanlage bei der Q4-Bank im Jahr 2011 beliefen sich auf folgende Summe:
74
Kapitalerträge:
28.804
75
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 20.09.2016 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 27.202 € (28.804 € abzgl. Sparerpauschbetrag i.H.v. 1.602 €) angesetzt und eine Steuer auf diese Einkünfte i.H.v. 6.667 € sowie insgesamt Einkommensteuer i.H.v. 7.171 € festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen.
VZ 2012
76
Für den Veranlagungszeitraum 2012 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute N vom 25.10.2013, in welcher diese die Einkünfte aus der vorgenannten Geldanlage bei der Q4-Bank nicht angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2013 Einkommensteuer i.H.v. 675,00 € festgesetzt.
77
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute N aus der vorgenannten Geldanlage bei der Q4-Bank im Jahr 2012 beliefen sich auf folgende Summen:
78
Kapitalerträge:
28.200
Gewinne aus Veräußerung von Kapitalanlagen (o. Aktien):
37.651
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien:
1.232
Verluste aus der Veräußerung von Aktien:
-3.515
Verluste aus Kapitalvermögen (ohne die Veräußerung von Aktien):
-4.521
79
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 20.09.2016 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 15.314 € festgesetzt wurde.
80
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
81
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
28.200
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
37.651
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien:
1.232
Zwischensumme:
67.083
Verluste aus der Veräußerung von Aktien:
-3.515
davon nicht ausgleichsfähige Verluste:
2.283
verbleibende ausgleichsfähige Verluste:
-1.232
Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien):
-4.521
verbleibende ausgleichsfähige Verluste:
-4.521
Zwischensumme:
61.330
abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
1.602
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
59.728
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
59.728
14.639
82
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen.
VZ 2013
83
Für den Veranlagungszeitraum 2013 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute N vom 10.11.2014, in welcher diese zwar Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 32.888 €, nicht jedoch die Einkünfte aus der oben genannten Geldanlage bei der Q4-Bank angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 16.02.2015 Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 31.286 € (32.888 € abzgl. Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.602 €) angesetzt und insgesamt eine Einkommensteuer i.H.v. 1.813 € festgesetzt.
84
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute N aus der Geldanlage bei der Q4-Bank im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summe:
85
Kapitalerträge:
15.093 €
86
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 20.09.2016 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 46.379 € (31.286 € zzgl. Kapitalerträge i.H.v. 15.093 €) angesetzt und insgesamt eine Einkommensteuer i.H.v. 5.755 € festgesetzt wurde. Wie bereits im Ausgangsbescheid wurden im geänderten Bescheid entsprechend § 32d Abs. 6 EStG anstelle der Anwendung von § 32d Abs. 1 EStG die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, da dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führte (Günstigerprüfung). Der Bescheid vom 20.09.2016 wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen.
87
Die Differenz der Steuerlast nach ursprünglichen und dem geänderten Bescheid für 2013 beträgt somit 3.942 € (5.755 € - 1.813 €). Die Kammer hat insoweit zugunsten des Angeklagten als diesem zuzurechnenden Verkürzungsbetrag eine Summe von 3.699 € herangezogen, die sich bei isolierter Berechnung der Kapitalertragssteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG auf die Mehreinkünfte i.H.v. 15.093 € ergeben würde.
bb) Eheleute S (B1 Real Estate Corp. und D1 Investment Ltd.)
(1) Vermittlung der Gesellschaften
88
Für den am 14.10.2015 verstorbenen Kunden S und dessen Ehefrau, die Zeugin S, war der Angeklagte seit Anfang der 1990er Jahre als Vermögensverwalter tätig.
89
Zur Vermeidung der ab dem 01.07.2005 fälligen Quellensteuer auf die in Luxemburg erzielten Zinserträge stellte der Angeklagte den Eheleuten S Mitte des Jahres 2005 zwei Offshore-Gesellschaften zur Verfügung: Die nach dem Recht der Republik Panama im Juli 2005 gegründete B1 Real Estate Corp. mit formellem Sitz in Panama sowie die nach dem Recht des Staates Liberia gegründete D1 Investment Ltd. mit formellem Sitz in Liberia.
90
Am 29.04.2005 eröffneten die Eheleute S auf den Namen der D1 Investment Ltd. ein Konto bei der Q4-Bank in Luxemburg und ließen sich als Beneficial Owner und alleinige Bevollmächtigte dieses Kontos eintragen.
91
Am 02.08.2005 eröffneten die Eheleute S auf den Namen der B1 Real Estate Corp. ein Konto bei der L4 und ließen sich als wirtschaftlich Berechtigte und alleinige Bevollmächtigte dieses Kontos eintragen. Aufgrund von Geschäftsübernahmen aufseiten des kontoführenden Instituts wurde dieses Konto im Verlauf der Geschäftsbeziehung zunächst bei der K4 S.A. und zuletzt bei der H3-Bank weitergeführt.
(2) Steuerverkürzung Überblick
92
Durch die unter dem Namen der D1 Investment Ltd. bei den Banken L4, K4 und H3-Bank unterhaltene Geldanlage sowie die unter dem Namen der B1 Real Estate Corp. bei der Q4-Bank unterhaltene Geldanlage erzielten die Eheleute S in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2013 Erträge und Gewinne, welche jeweils gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären und sodann bei der Einkommensteuerberechnung anzusetzen gewesen wären, und zwar bis einschließlich 2008 im Rahmen der tariflichen Berechnung der Einkommensteuer und ab 2009 durch Anwendung von § 32d EStG. Tatsächlich erklärten die Eheleute diese Einkünfte bewusst und gewollt nicht. Wegen der zunächst erfolgten niedrigeren Steuerfestsetzungen aufgrund der jeweils falschen Steuererklärungen haben die Eheleute S folgende Steuern verkürzt:
93
VZ
verkürzte ESt €
verkürzter SolZ €
2005
132.659
7.297
2006
236.690
13.018
2007
138.360
7.610
2008
100.352
5.520
2009
20.870
1.147
2010
83.675
4.602
2011
45.511
2.503
2013
422
23
94
Diese Steuerverkürzungen sind dem Angeklagten als Gehilfen zuzurechnen.
95
Im Mai 2015 wurden Steuerprüfungs- und Steuerstrafverfahren bezüglich der genannten Zeiträume gegen die Eheleute S eingeleitet. Herr S verstarb im Oktober 2015.
96
Die Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren beruhen maßgeblich auf den vom Steuerbevollmächtigten der Eheleute S beigebrachten Unterlagen und Berechnungen. Die jeweils zuletzt ergangenen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008, 2012 und 2013 wurden vom Steuerbevollmächtigten und von den Eheleuten S als inhaltlich zutreffend akzeptiert. Die in diesen Bescheiden getroffenen Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Einkünfte aus den oben genannten Geldanlagen sowie die insoweit festgesetzten Steuern sind nach Prüfung der Kammer zutreffend. Gegen die Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2009, 2010 und 2011 sind Klagen vor dem Finanzgericht anhängig. Auf die Einzelheiten wird nachfolgend eingegangen.
97
Die Eheleute S waren während der bezeichneten Veranlagungszeiträume kirchensteuerpflichtig. Die bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG (ab 2009) zu berücksichtigende Kirchensteuer lag in den betreffenden Jahren bei 9 %. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wurde für die Veranlagungszeiträume ab 2009 vom Finanzamt jeweils – nach Beurteilung der Kammer zutreffend – vorgenommen.
98
Das Steuerstrafverfahren gegen die Zeugin S wurde Anfang 2017 gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage endgültig eingestellt.
99
Zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen hat die Kammer nachfolgende Feststellungen getroffen:
VZ 2005
100
Für den Veranlagungszeitraum 2005 reichten die Eheleute S am 23.02.2007 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie inländische Kapitalerträge i.H.v. 369 €, nicht jedoch die erzielten Einkünfte aus den Geldanlagen bei der L4-Bank (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) angaben.
101
Durch Einkommensteuerbescheid vom 15.03.2007 wurde daraufhin Einkommensteuer i.H.v. 51.658 € abzüglich eines anzurechnenden inländischen Zinsabschlages i.H.v. 111,00 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 2.841,19 € abzüglich Kapitalertragssteuer i.H.v. 6,10 € festgesetzt.
102
Durch abändernden Bescheid vom 28.04.2008 wurden folgende Steuern festgesetzt (Zinsen und Kirchensteuer ausgenommen):
103
ESt €
SolZ €
Festgesetzt werden:
51.942,00
2.856,81
ab Kapitalertragssteuer:
6,10
ab Zinsabschlag:
111,00
verbleibende Steuer:
51.831,00
2.850,71
104
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 28.04.2008 fest (Auszug):
105
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen:
369
ab Werbungskostenpauschbetrag:
102
Sparerfreibetrag:
267
Einkünfte:
0
Gesamtbetrag der Einkünfte:
103.099
71.239
174.338
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen:
161.361
zu versteuern nach dem Splittingtarif:
161.361
51.942
106
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4-Bank (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2005 beliefen sich auf folgende Summen:
107
Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) €
Ausländische Erträge ohne HEV1
L4:
45.248,44
Q4-Bank:
-1.767,43
Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %)
L4:
1.660,88
Q4-Bank:
-
Summe
45.141,89
Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) €
Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV
L4:
260.947,08
Q4-Bank:
823,31
Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV
L4:
13.875,15
Q4-Bank:
-
Summe
275.645,54
108
1 Halbeinkünfteverfahren
109
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem folgende, nach Beurteilung der Kammer zutreffende Festsetzungen getroffen wurden:
110
ESt €
SolZ €
Festgesetzt werden:
262.049,00
14.412,69
ab Zinsabschlag:
111,00
6,10
ab ausländische Quellensteuer ZIV:
1.931,00
verbleibende Steuer:
260.007,00
14.406,59
111
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.03.2017 – nach Beurteilung der Kammer zutreffend – fest (Auszug):
112
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Einnahmen:
120.997
22.570
ab Werbungskosten bzw. –Pauschbetrag:
24.396
39
Sparer-Freibetrag:
1.370
1.370
Einkünfte:
95.231
21.161
…
Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften:
248.634
137.821
…
Gesamtbetrag der Einkünfte:
446.964
230.221
677.185
…
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen:
664.208
zu versteuern nach dem Splittingtarif:
664.208
263.138
ab ausländische Steuern:
1.089
festzusetzende Einkommensteuer:
262.049
113
In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt.
114
Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Bescheid vom 07.03.2017 im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid unverändert.
115
Der Bescheid vom 07.03.2017 wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt.
116
In den im Bescheid festgestellten Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. insgesamt 386.455 € sind neben Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank Einkünfte aus weiteren zuvor nicht erklärten Auslandsgeldanlagen bei der K4-Bank erfasst, die nicht Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens sind. Zur Ermittlung der dem Angeklagten zuzurechnenden Steuerverkürzung hat die Kammer deshalb die Einkünfte aus der Geldanlage bei der K4-Bank außer Ansatz gelassen und lediglich die Einkünfte aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank berücksichtigt:
117
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen:
22.571
22.570
45.141
ab Werbungskosten bzw. –Pauschbetrag:
102
102
Sparer-Freibetrag:
1.370
1.370
Einkünfte:
21.099
21.098
42.197
Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften:
137.823
137.822
275.645
Gesamtbetrag der Einkünfte:
262.021
230.159
492.180
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen:
479.203
zu versteuern nach dem Splittingtarif:
479.203
185.436
ab ausländische Steuern:
835
festzusetzende Einkommensteuer:
184.601
118
Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 die Einkünfte aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank i.H.v. 45.141 € und 275.645 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S somit im Veranlagungszeitraum 2005 folgende Steuern verkürzt:
119
ESt €
SolZ €
zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung:
161.361
Steuer hierzu:
51.942
2.856
zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4-Bank und Q4-Bank:
479.203
Steuer hierzu (nach Red. um ausl. Steuer):
184.601
10.153
Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung):
132.659
7.297
VZ 2006
120
Für den Veranlagungszeitraum 2006 reichten die Eheleute S am 08.11.2007 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie inländische Kapitalerträge i.H.v. 2.707 €, nicht jedoch die erzielten ausländischen Kapitalerträge angaben.
121
Durch Einkommensteuerbescheid vom 13.12.2007 wurden daraufhin folgende Steuern festgesetzt (Zinsen und Kirchensteuer ausgenommen):
122
ESt €
SolZ €
Festgesetzt werden:
27.248,00
1.498,64
ab Kapitalertragssteuer:
25,50
ab Zinsabschlag:
465,00
verbleibende Steuer:
26.783,00
1.473,14
123
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 13.12.2007 fest (Auszug):
124
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Einnahmen:
1.547
1.160
ab Werbungskostenpauschbetrag:
58
44
Sparerfreibetrag:
1.489
1.116
Einkünfte:
0
0
Gesamtbetrag der Einkünfte:
38.691
73.065
111.756
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen:
102.558
zu versteuern nach dem Splittingtarif:
102.558
27.248
125
Zu den nicht angegebenen Einkünften der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2006 wurden im Prüfungsverfahren zunächst folgende Summen nacherklärt:
126
Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) €
Ausländische Erträge ohne HEV1
L4:
155.583,20
Q4-Bank:
9.061,37
Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %)
L4:
2.172,01
Q4-Bank:
900,10
Summe:
167.716,68
Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) €
Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV
L4:
442.645,43
Q4-Bank:
28.765,09
Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV (50 %)
L4:
-
Q4-Bank:
-
Summe:
471.410,52
127
1 Halbeinkünfteverfahren
128
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 159.074 € nach Abzug von Werbungskosten und Sparer-Freibetrag sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 471.410 € angesetzt wurden. Festgesetzt wurde eine Einkommensteuer i.H.v. 291.684 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 465,00 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 16.042,62 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 25,50 €.
129
Unter dem 17.03.2017 legte die Zeugin S Einspruch gegen den Bescheid vom 07.03.2017 ein und beantragte, dass die veranlagten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt 471.410 € für beide Ehegatten um einen Betrag von 2/3 aus 99.093 €, also um 66.062 €, verringert werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich bestimmter Veräußerungsgeschäfte im Jahr 2006, die einen Betrag von insgesamt 99.093 € ausmachen, nicht festzustellen sei, ob die betreffenden Wertpapiere länger als 12 Monate gehalten worden seien (siehe § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG VZ 2006). Im Wege der Schätzung solle daher davon ausgegangen werden, dass 2/3 des Veräußerungsgewinns auf Wertpapiere entfielen, die außerhalb des Zwölfmonatszeitraums angeschafft worden seien.
130
Nach dem Einspruch erging am 06.02.2018 ein abändernder Bescheid mit folgenden, nach Beurteilung der Kammer zutreffenden Festsetzungen:
131
ESt €
SolZ €
Festgesetzt werden:
263.938,00
14.516,59
ab Zinsabschlag:
465,00
25,50
verbleibende Steuer:
263.473,00
14.491,09
132
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 06.02.2018 – nach Beurteilung der Kammer, auch hinsichtlich der Schätzung, zutreffend – fest (Auszug):
133
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen:
85.405
85.018
ab Werbungskosten bzw. Pauschbetrag:
4.305
4.304
Sparer-Freibetrag:
1.370
1.370
Einkünfte:
79.730
79.344
…
Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften:
202.675
202.673
…
Gesamtbetrag der Einkünfte:
321.096
355.082
676.178
…
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen:
666.980
zu versteuern nach dem Splittingtarif:
666.980
264.938
ab ausländische Steuern:
364
festzusetzende Einkommensteuer:
263.938
134
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt.
135
In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt.
136
Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid vom 13.12.2007 unverändert.
137
Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank i.H.v. 573.064 € (167.716 € + 405.348 €) nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2006 somit folgende Steuern hinterzogen:
138
ESt €
SolZ €
zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung:
102.558
Steuer hierzu:
27.248
1.498
zu versteuerndes Einkommen nach Einspruch unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4-Bank und Q4-Bank:
666.980
Steuer hierzu (nach Red. um ausl. Steuer):
263.938
14.516
Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung):
236.690
13.018
VZ 2007
139
Für den Veranlagungszeitraum 2007 reichten die Eheleute S am 19.12.2008 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie zwar inländische Kapitalerträge i.H.v. 3.521 €, nicht jedoch die erzielten Einkünfte aus den Geldanlagen bei der L4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) angaben.
140
Durch Einkommensteuerbescheid vom 06.04.2009 wurde daraufhin Einkommensteuer i.H.v. 37.767 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 1.057 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 2.077,18 € abzüglich Kapitalertragssteuer i.H.v. 58,09 € festgesetzt.
141
Durch abändernden Bescheid vom 26.04.2012, der wegen einer Mitteilung des zuständigen Finanzamts über (Beteiligungs-)Einkünfte erging, wurden folgende Steuern festgesetzt (Zinsen und Kirchensteuer ausgenommen):
142
ESt €
SolZ €
Festgesetzt werden:
47.757,00
2.626,63
ab Kapitalertragssteuer:
58,09
ab Zinsabschlag:
1.057,00
verbleibende Beträge:
46.700,00
2.568,54
143
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 26.04.2012 fest (Auszug):
144
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen:
2.012
1.509
ab Werbungskosten bzw. –Pauschbetrag:
59
43
Sparerfreibetrag:
750
750
Einkünfte:
1.203
716
…
Gesamtbetrag der Einkünfte:
135.975
35.966
171.941
…
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen:
153.184
zu versteuern nach dem Splittingtarif:
153.184
48.508
ab Steuerermäßigung für gewerbl. Einkünfte:
751
festzusetzende Einkommensteuer:
47.757
145
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2007 beliefen sich auf folgende Summen:
146
Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) €
Ausländische Erträge ohne HEV1
L4:
205.306,30
Q4-Bank:
2.217,16
Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %)
L4:
6.804,10
Q4-Bank:
808,22
Summe:
215.135,78
Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) €
Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV
L4:
114.412,50
Q4-Bank:
12.696
Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV (50 %)
L4:
-
Q4-Bank:
7.384,69
Summe:
134.493,19
147
1 Halbeinkünfteverfahren
148
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid mit folgenden Festsetzungen:
149
ESt €
SolZ €
Festgesetzt werden:
132.733,00
7.300,31
ab Zinsabschlag:
2.517,00
58,09
verbleibende Steuer:
130.216,00
7.242,22
150
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.03.2017 fest (Auszug):
151
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen:
109.580
109.076
ab Werbungskosten bzw. –Pauschbetrag:
4.752
4.752
Sparer-Freibetrag:
750
750
Einkünfte:
104.078
103.574
…
Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften:
63.554
63.554
Verrechnung von Rückträgen:
-63.554
-63.554
verbleiben:
0
0
…
Gesamtbetrag der Einkünfte:
238.850
138.893
377.743
…
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen:
358.986
zu versteuern nach dem Splittingtarif:
358.986
134.946
ab ausländische Steuern:
1.462
Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte:
751
festzusetzende Einkommensteuer:
132.733
152
In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt.
153
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt.
154
Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Bescheid vom 07.03.2017 im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid unverändert.
155
Zur Berechnung der im Veranlagungszeitraum 2007 eingetretenen Steuerverkürzung hat die Kammer die im Bescheid vom 07.03.2017 vorgenommene Verrechnung von Rückträgen aus dem Veranlagungszeitraum 2008 i.H.v. 2 x 63.554 € nicht vorgenommen. Für die Bestimmung des Schuldumfangs im Rahmen der Steuerhinterziehung ist allein die Differenz zwischen der bei inhaltlich zutreffenden Angaben geschuldeten Steuer und der durch die unrichtigen Angaben bewirkten niedrigeren Steuerfestsetzung maßgeblich (BGH Beschl. v. 25.04.2001 – 5 StR 613/00, wistra 2001, 309).
156
Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank i.H.v. 349.628,97 € (215.135,78 € + 134.493,19 €) nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2007 somit folgende Steuern hinterzogen:
157
ESt €
SolZ €
zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung bzw. Änderung:
153.184
Steuer hierzu:
47.757
2.626
zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4 und Q4-Bank:
486.094
Steuer hierzu (nach Red. um gewerbl. Einkünfte, ausl. Steuer):
186.117
10.236
Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung):
138.360
7.610
VZ 2008
158
Für den Veranlagungszeitraum 2008 reichten die Eheleute S am 30.07.2009 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie zwar inländische Kapitalerträge i.H.v. 4.092 € und ausländische Kapitalerträge i.H.v. 222 €, nicht jedoch die Einkünfte aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) angaben.
159
Durch Einkommensteuerbescheid vom 02.10.2009 wurde daraufhin Einkommensteuer i.H.v. 23.423 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 1.295 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.288,26 € abzüglich Kapitalertragssteuer i.H.v. 71,16 € festgesetzt.
160
Durch abändernden Bescheid vom 07.09.2011, der nach einer Außenprüfung erging, in welcher höhere Einkünfte des Ehemannes aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden, wurden folgende Steuern festgesetzt (Zinsen und Kirchensteuer ausgenommen):
161
ESt €
SolZ €
Festgesetzt werden:
26.104,00
1.435,72
ab Zinsabschlag:
1.295,00
71,16
verbleibende Steuer:
24.809,00
1.364,56
162
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.09.2011 fest (Auszug):
163
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen:
1.085
3.229
ab Werbungskostenpauschbetrag:
26
76
Sparerfreibetrag:
750
750
Einkünfte:
309
2.403
…
Gesamtbetrag der Einkünfte:
85.618
35.829
121.447
…
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen:
105.024
zu versteuern nach dem Splittingtarif:
105.024
28.282
ab Steuerermäßigung für gewerbl. Einkünfte:
2.178
festzusetzende Einkommensteuer:
26.104
164
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank im Jahr 2008 beliefen sich auf folgende Summen:
165
Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) €
Ausländische Erträge ohne HEV1
L4-Bank / K4-Bank:
243.973,61
Q4-Bank:
1.661,54
Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %)
L4-Bank / K4-Bank:
5.759,15
Q4-Bank:
739,76
Summe
252.134,06
Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) €
Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV
L4-Bank / K4-Bank:
-525.113,22
Q4-Bank:
-5.466,16
Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV (50 %)
L4-Bank / K4-Bank:
16,91
Q4-Bank:
-
Summe
-530.562,47
166
1 Halbeinkünfteverfahren
167
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid mit folgenden, nach Beurteilung der Kammer zutreffenden Festsetzungen:
168
ESt €
SolZ €
Festgesetzt werden:
126.456,00
6.955,08
ab Zinsabschlag:
1.295,00
71,16
verbleibende Steuer:
125.161,00
6.883,92
169
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.03.2017 – nach Beurteilung der Kammer zutreffend – fest (Auszug):
170
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einnahmen:
127.152
129.295
ab Werbungskosten bzw. –Pauschbetrag:
4.080
4.078
Sparer-Freibetrag:
750
750
Einkünfte:
122.322
124.467
…
Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften:
-63.554
-63.554
abzgl. nicht verrechenbare Verluste:
-63.554
-63.553
…
Gesamtbetrag der Einkünfte:
207.631
157.893
365.524
…
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen:
349.101
zu versteuern nach dem Splittingtarif:
349.101
130.794
ab ausländische Steuern:
2.160
Steuerermäßigung für gewerbl. Einkünfte:
2.178
festzusetzende Einkommensteuer:
126.456
171
In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt.
172
Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Bescheid vom 07.03.2017 im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid unverändert.
173
Der Bescheid vom 07.03.2017 wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt.
174
Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank i.H.v. 252.134,06 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2008 somit folgende Steuern hinterzogen:
175
ESt €
SolZ €
zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung:
105.024
Steuer hierzu:
26.104
1.435
zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4-Bank / K4-Bank und Q4-Bank:
349.101
Steuer hierzu (nach Red. um gewerbl. Einkünfte, ausl. Steuer):
126.456
6.955
Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung):
100.352
5.520
VZ 2009
176
Für den Veranlagungszeitraum 2009 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 21.04.2011, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 10.11.2011 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. jeweils 0,00 € festgesetzt.
177
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2009 beliefen sich auf folgende Summen:
178
Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) €
Ausländische Erträge
L4-Bank / K4-Bank:
23.596,20
Q4-Bank:
6.233,21
Ausländische Dividenden und Investmentanteile
L4-Bank / K4-Bank:
46.151,05
Q4-Bank:
-
Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG)
L4-Bank / K4-Bank:
26.738,46
Q4-Bank:
-
Summe:
102.718,92
179
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 21.522 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.183 € festgesetzt wurden.
180
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
181
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
39.323
39.323
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
13.369
13.369
Zwischensumme:
52.692
52.692
abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
801
801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
51.891
51.891
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
103.782
21.522
182
Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 102.718,92 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 2.667 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen von dem der B1 Real Estate Corp. zugeordneten Konto im Jahr 2009 bezieht.
183
Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die geltend gemachten anrechenbaren ausländischen Steuern i.H.v. 3.939 € (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Steuerbetrag von 21.552 € ergibt sich dabei aus der gemäß § 32d Abs. 1 EStG vorgenommenen Berechnung: 103.782 – (4 x 3.939) / 4,09.
184
Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen.
185
Gegen den Bescheid vom 07.03.2017 wurde Einspruch sowie – nach dessen Zurückweisung – Klage erhoben. Das Verfahren ist noch anhängig. Begehrt wird eine Änderung des Bescheids dahingehend, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG des Kalenderjahres 2008 in Höhe eines Teilbetrages von 26.738 € mit den Einkünften aus Kapitalvermögen des Kalenderjahres 2009 verrechnet werden. Die Kammer hat den begehrten Verlustvortrag bei der Berechnung der Steuerverkürzung unberücksichtigt gelassen, denn bei der Berechnung der Steuerverkürzung ist die Differenz zwischen der bei inhaltlich zutreffenden Angaben geschuldeten Steuer und der durch die unrichtigen Angaben bewirkten niedrigeren Steuerfestsetzung maßgeblich (BGH Beschl. v. 25.04.2001, a.a.O.). Ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG ist nicht festgestellt worden und konnte aufgrund Verjährung auch nicht mehr festgestellt werden (vgl. BFH, Urt. v. 20.11.2012 - IX R 30/12, DStRE 2013, 630).
186
Den oben genannten Schätzbetrag i.H.v. 2.667 €, der sich auf vermutete Barabhebungen bezieht, bringt die Kammer für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage unter dem Namen der B1 Real Estate Corp. handelt.
187
Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4, und der Q4-Bank i.H.v. 102.718 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2009 demnach folgende Steuern hinterzogen:
188
ESt €
SolZ €
Besteuerungsgrundlagen L4-Bank / K4-Bank und Q4-Bank abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
101.116
Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung):
20.870
1.147
VZ 2010
189
Für den Veranlagungszeitraum 2010 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 07.02.2012, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 13.03.2012 Einkommensteuer i.H.v. 514,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 0,00 € festgesetzt.
190
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2010 beliefen sich auf folgende Summen:
191
Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) €
Ausländische Erträge
L4-Bank / K4-Bank:
163.450,51
Q4-Bank:
8.042,27
Ausländische Dividenden und Investmentanteile
L4-Bank / K4-Bank:
22.992,25
Q4-Bank:
-
Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG)
L4-Bank / K4-Bank:
128.798,83
Q4-Bank:
30.008,15
Summe
353.292,01
192
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 87.856,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 4.803,81 € festgesetzt wurden.
193
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
194
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
104.743
104.743
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
79.403
79.403
Zwischensumme:
184.146
184.146
abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
801
801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
183.345
183.345
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
366.690
87.342
195
Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 353.292,01 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 15.000 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen von dem der B1 Real Estate Corp. zugeordneten Konto im Jahr 2010 bezieht.
196
Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die geltend gemachten anrechenbaren ausländischen Steuern i.H.v. 2.364 € (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Steuerbetrag von 87.342 € ergibt sich dabei aus der gemäß § 32d Abs. 1 EStG vorgenommenen Berechnung: 366.690 – (4 x 2.364) / 4,09.
197
Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen.
198
Gegen den Bescheid vom 07.03.2017 wurde Einspruch sowie – nach dessen Zurückweisung – Klage erhoben. Das Verfahren ist noch anhängig. Begehrt wird eine Änderung des Bescheids dahingehend, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG des Kalenderjahres 2008 in Höhe eines Teilbetrages von 158.807 € mit den Einkünften aus Kapitalvermögen des Kalenderjahres 2010 verrechnet werden. Die Kammer hat den begehrten Verlustvortrag bei der Berechnung der Steuerverkürzung aus den Gründen, die oben zum Veranlagungszeitraum 2009 dargestellt wurden, unberücksichtigt gelassen.
199
Den oben genannten Schätzbetrag i.H.v. 15.000 €, der sich auf vermutete Barabhebungen bezieht, bringt die Kammer für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage unter dem Namen der B1 Real Estate Corp. handelt.
200
Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 und der Q4-Bank i.H.v. 353.292 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2010 somit folgende Steuern hinterzogen:
201
ESt €
SolZ €
Besteuerungsgrundlagen L4-Bank / K4-Bank und Q4-Bank abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
351.690
Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung):
83.675
4.602
VZ 2011
202
Für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 25.10.2012, in welcher diese Kapitalerträge i.H.v. 942,00 €, nicht jedoch die Einkünfte aus den Geldanlagen bei der H3-Bank beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 05.04.2013 Einkommensteuer i.H.v. 657,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 12,65 € festgesetzt.
203
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den bezeichneten Geldanlagen bei der H3-Bank beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin und der Q4-Bank im Jahr 2011 beliefen sich auf folgende Summen:
204
Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) €
Ausländische Erträge
K4-Bank. / H3-Bank:
122.147,16
Q4-Bank:
22.886,58
Ausländische Dividenden und Investmentanteile €
K4-Bank. / H3-Bank:
9.301,92
Q4-Bank:
-
Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG)
K4-Bank. / H3-Bank:
34.290,26
Q4-Bank:
-880,77
Summe:
187.745,15
205
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 51.255,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 2.795,43 € festgesetzt wurden.
206
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
207
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
88.510
87.568
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
17.145
17.145
Zwischensumme:
105.655
104.713
Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien):
-441
-441
verbleibende ausgleichsfähige Verluste:
-441
-441
Zwischensumme:
105.214
104.272
abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
801
801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
104.413
103.471
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
207.884
50.826
208
Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den ursprünglich erklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 942,00 € und den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 187.745,15 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 20.800 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen vom Konto von dem der B1 Real Estate Corp. zugeordneten Konto im Jahr 2011 bezieht.
209
Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Anrechenbare ausländische Steuern (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) wurden nicht geltend gemacht.
210
Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen.
211
Gegen den Bescheid vom 07.03.2017 wurde Einspruch sowie – nach dessen Zurückweisung – Klage erhoben. Das Verfahren ist noch anhängig. Begehrt wird eine Änderung des Bescheids dahingehend, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG des Kalenderjahres 2008 in Höhe eines Teilbetrages von 33.409 € mit den Einkünften aus Kapitalvermögen des Kalenderjahres 2011 verrechnet werden. Die Kammer hat den begehrten Verlustvortrag bei der Berechnung der Steuerverkürzung aus den Gründen, die oben zum Veranlagungszeitraum 2009 dargestellt wurden, unberücksichtigt gelassen.
212
Den oben genannten Schätzbetrag i.H.v. 20.800 €, der sich auf vermutete Barabhebungen bezieht, bringt die Kammer für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage unter dem Namen der B1 Real Estate Corp. handelt.
213
Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der H3-Bank beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin und der Q4-Bank i.H.v. 187.745 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2011 somit folgende Steuern hinterzogen:
214
ESt €
SolZ €
Besteuerungsgrundlagen K4-Bank. / H3-Bank und Q4-Bank abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
186.142
Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung):
45.511
2.503
VZ 2012
215
Im Veranlagungszeitraum 2012, der nicht Gegenstand der Anklage ist, beliefen sich die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der H3-Bank (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2011 auf folgende Summen:
216
Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) €
Ausländische Erträge
H3-Bank:
68.777,33
Q4-Bank:
18.341,52
Ausländische Dividenden und Investmentanteile €
H3-Bank:
7.145,31
Q4-Bank:
-
Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG)
H3-Bank:
-436.384,63
Q4-Bank:
-67.140,55
Summe:
-409.261,02
217
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem unverändert Einkommensteuer i.H.v. 21.782,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.198,01 € festgesetzt wurden.
218
Am 07.03.2017 erging außerdem ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012, mit dem für jeden Ehegatten ein verbleibender Verlustvortrag gemäß § 10a Abs. 4 EStG von 198.331 € festgestellt wurde.
219
Die genannten Bescheide vom 07.03.2017 wurden rechtskräftig.
VZ 2013
220
Für den Veranlagungszeitraum 2013 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 11.04.2014, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 10.07.2014 Einkommensteuer i.H.v. 5.012,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 275,66 € festgesetzt.
221
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der H3-Bank (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summen:
222
Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) €
Ausländische Erträge
H3-Bank:
252.890,04
Q4-Bank:
12.556,11
Ausländische Dividenden und Investmentanteile
H3-Bank:
10.579,63
Q4-Bank:
-
Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG)
H3-Bank:
118.174,14
Q4-Bank:
5.791,56
Summe:
399.991,48
223
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 8.860,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 487,30 € festgesetzt wurden.
224
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
225
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
206.995
206.995
Verrechnung von Verlustvorträgen aus Kapitalvermögen (ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien):
-198.331
-198.331
Zwischensumme:
8.664
8.664
abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
801
801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
7.863
7.863
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
15.726
3.844
226
Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 399.991,48 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 14.000 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen vom Konto bei der H3-Bank im Jahr 2013 bezieht.
227
Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Anrechenbare ausländische Steuern (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) wurden nicht geltend gemacht.
228
Der Bescheid wurde rechtskräftig. Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen.
229
Die Kammer bringt den Schätzbetrag i.H.v. 14.000 € für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage bei der H3-Bank handelt.
230
Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der H3-Bank und der Q4-Bank i.H.v. 399.991,48 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2013 somit folgende Steuern hinterzogen:
231
ESt €
SolZ €
Besteuerungsgrundlagen H3-Bank und Q4-Bank abzgl. Verlustvortrag und abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
1.726
Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung):
422
23
cc) Eheleute R (E1 Holding S.A. bzw. E2 Holding S.A.)
(1) Vermittlung der Gesellschaft
232
Der Angeklagte war seit Ende der 1990er Jahre als Vermögensverwalter für die Zeugen R tätig.
233
Zur Vermeidung der ab dem 01.07.2005 fälligen Quellensteuer auf die in Luxemburg erzielten Zinserträge schlug der Angeklagte den Zeugen R vor, das auf luxemburgischen Konten verwaltete Vermögen unter dem Namen einer Offshore-Gesellschaft anzulegen. Die Zeugen stimmten diesem Vorschlag zu und beauftragten den Angeklagten mit der Bereitstellung einer entsprechenden Gesellschaft.
234
Der Angeklagte stellte den Zeugen daraufhin die nach dem Recht des Staates Liberia gegründete E1 Holding S.A. (so die bei der Q4-Bank geführte Bezeichnung; in den Unterlagen von T findet sich die Bezeichnung E2 Holding S.A., entsprechend den Anfangsbuchstaben des Nachnamens und der Vornamen der Kunden) mit formellem Sitz in Liberia zur Verfügung.
235
Die Eheleute R eröffneten auf den Namen der E1 Holding S.A. ein Konto sowie drei Unterkonten bei der Q4-Bank in Luxemburg und ließen sich als Beneficial Owner und alleinige Bevollmächtigte dieser Konten eintragen.
(2) Steuerverkürzung
236
Die Eheleute R waren letztmalig für das Jahr 1999 zur Einkommensteuer veranlagt worden. Seitdem hatten sie, bis zum Steuerstrafverfahren, keine Einkommensteuererklärung mehr abgegeben.
237
Durch die unter dem Namen der E1 Holding S.A. unterhaltene Geldanlage bei der Q4-Bank in Luxemburg erzielten die Eheleute N in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2012 die nachfolgend aufgeführten Erträge und Gewinne, welche unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags und anzusetzender Verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG zu erklären und zu besteuern gewesen wären. Tatsächlich erklärten die Eheleute diese Einkünfte bewusst und gewollt nicht.
238
Konto
Einnahmen €
2010
2011
2012
Zinserträge aus Coupon
338575
43.995,27
57.461,62
48.290,62
3385751
1.956,86
7.646,00
5.941,60
3385752
1.969,53
3.273,84
2.739,63
3385753
2.035,86
4.132,14
3.325,85
Summe
49.957,52
72.513,60
60.297,70
Gewinne aus Veräußerung von Kapitalanlagen
338575
54.501,86
29.207,47
82.670,28
3385751
8.304,02
0
5.341,54
3385752
1.808,53
0
0
3385753
1.081,21
0
0
Summe
65.695,62
29.207,47
88.011,82
Gesamt
115.653,14
101.721,07
148.309,52
239
Die Veranlagungsarbeiten in dem für die Eheleute R zuständigen Finanzamt Mainz-Süd in Bezug auf die Veranlagungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 waren zu folgenden Zeitpunkten zu 95 % abgeschlossen:
240
Veranlagungszeitraum 2010:
11.08.2012
Veranlagungszeitraum 2011:
19.07.2013
Veranlagungszeitraum 2012:
23.05.2014
241
In 2015 wurden Steuerprüfungs- und Steuerstrafverfahren bezüglich der genannten Zeiträume gegen die Eheleute R eingeleitet.
242
Aufgrund der Feststellungen im Prüfungsverfahren ergingen am 20.06.2017 Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die oben genannten Veranlagungszeiträume, in denen die oben genannten Einkünfte zutreffend berücksichtigt und der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterworfen wurden.
243
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag wurden in folgender Höhe festgesetzt:
244
ESt €
SolZ €
2010:
27.934,00
1.536,37
2011:
25.729,00
1.349,26
2012:
35.910,00
1.975,05
245
Die Eheleute R waren in den bezeichneten Veranlagungszeiträumen kirchensteuerpflichtig. Die bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG zu berücksichtigende katholische Kirchensteuer lag in den betreffenden Jahren bei 9 %. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wurde für die vorgenannten Veranlagungszeiträume vom Finanzamt jeweils – nach Beurteilung der Kammer zutreffend – vorgenommen.
246
Die Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren beruhen maßgeblich auf den vom Steuerbevollmächtigten der Eheleute R beigebrachten Unterlagen und Berechnungen. Die jeweils zuletzt ergangenen Steuerbescheide für die oben genannten Veranlagungszeiträume wurden vom Steuerbevollmächtigten und von den Eheleuten R als inhaltlich zutreffend akzeptiert.
247
Neben den oben genannten Einkünften aus den Geldanlagen bei der Q4-Bank hat das Finanzamt für die genannten Jahre auch jeweils geringfügige inländische Kapitalerträge berücksichtigt (208 € in 2010, 219 € in 2011 und 176 € in 2012). Daneben waren weitere bislang nicht erklärte Einkünfte zu berücksichtigen, wobei sich die Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2012 in den nach § 32d Abs. 1 EStG festzusetzenden Beträgen erschöpfte, da die übrigen Einkünfte die Besteuerungsgrenze nicht überschritten. Allein in Bezug auf die oben genannten Einkünfte aus der Geldanlage bei der Q4-Bank, das heißt ohne Berücksichtigung der inländischen Kapitalerträge und der sonstigen Einkünfte, wären folgende Einkommensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG sowie folgender Solidaritätszuschlag festzusetzen gewesen:
248
Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Q4-Bank €
ESt €
SolZ €
2010
115.653
abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
1.602
Einkünfte i.S.v. § 32d EStG:
114.051
27.885
1.533
2011
101.721
abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
1.602
Einkünfte i.S.v. § 32d EStG:
100.119
24.478
1.346
2012
148.309
abzgl. Sparer-Pauschbetrag:
1.602
Einkünfte i.S.v. § 32d EStG:
146.707
35.869
1.972
249
Diese Verkürzungsbeträge sind dem Angeklagten als Gehilfen zuzurechnen.
250
Die Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute R wurden Anfang 2018 gemäß § 153a StPO nach Zahlung von Geldauflagen endgültig eingestellt.
dd) Zeugin O (F1 Enterprises Ltd. und G1 Trading Company S.A.)
(1) Vermittlung der Gesellschaften
251
Die Eheleute O zählten seit den 1990er-Jahren zu den Kunden des Angeklagten. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Mai 2009 wurde die Zeugin O weiterhin als Kundin vom Angeklagten bei T betreut.
252
Zur Vermeidung der ab dem 01.07.2005 fälligen Quellensteuer auf die in Luxemburg erzielten Zinserträge schlug der Angeklagte den Eheleuten O vor, das auf Auslandskonten verwaltete Vermögen unter dem Namen einer Offshore-Gesellschaft anzulegen. Die Eheleute stimmten diesem Vorschlag zu und beauftragten den Angeklagten mit der Bereitstellung einer entsprechenden Gesellschaft.
253
Der Angeklagte stellte den Eheleuten daraufhin die am 14.03.2005 nach dem Recht des Staates Liberia gegründete F1 Enterprises Ltd. mit formellem Sitz in Liberia zur Verfügung.
254
Am 20.04.2005 eröffneten die Eheleute O auf den Namen der F1 Enterprises Ltd. ein Konto bei der Bank P2 in Luxemburg und ließen sich als wirtschaftlich Berechtigte und alleinige Bevollmächtigte dieses Kontos eintragen.
255
Mitte 2012 verlagerte die Zeugin O das bei der Bank P2 angelegte Vermögen auf Anraten des Angeklagten zu einer anderen Bank unter Verwendung einer anderen Offshore-Gesellschaft. So eröffnete die Zeugin am 20.07.2012 bei der Q4-Bank in Luxemburg ein Konto auf den Namen der G1 Trading Company S.A., einer durch den Angeklagten vermittelten Panama-Gesellschaft. Das Konto bei der Bank P2 wurde auf Antrag der Zeugin vom 23.07.2012 geschlossen und die Depotwerte auf das neu eröffnete Konto bei der Q4-Bank übertragen.
(2) Steuerverkürzung Überblick
256
Die Zeugin O war letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2010 zur Einkommensteuer veranlagt worden. Seitdem hatte sie, bis zum Steuerstrafverfahren, keine Einkommensteuererklärungen mehr abgegeben.
257
Durch die unter dem Namen der F1 Enterprises Ltd. unterhaltene Geldanlage bei der Bank P2 sowie die unter dem Namen der G1 Trading Company S.A. unterhaltene Geldanlage bei der Q4-Bank erzielte die Zeugin O in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2014 die in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten Erträge und Gewinne, welche unter Berücksichtigung anzusetzender Verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG zu erklären und – in zwei Fällen im Rahmen der tariflichen Berechnung gemäß § 32d Abs. 6 EStG, im Übrigen gemäß § 32d Abs. 1 EStG – zu besteuern gewesen wären. Tatsächlich erklärte die Zeugin O diese Einkünfte bewusst und gewollt nicht.
258
Wegen der zunächst niedrigeren Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2010 aufgrund der falschen Einkommensteuererklärung sowie der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2014 wurden die fällige Einkommensteuer auf diese Einkünfte sowie der entsprechende Solidaritätszuschlag verkürzt:
259
VZ
ESt €
SolZ €
2010
4.748
261
2011
30.122
1.656
2012
17.283
950
2013
8.326
457
2014
8.259
454
260
Diese Steuerverkürzungen sind dem Angeklagten als Gehilfen zuzurechnen.
261
Die Veranlagungsarbeiten in dem für die Zeugin O zuständigen Finanzamt Hanau in Bezug auf die Veranlagungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 waren zu folgenden Zeitpunkten zu 95 % abgeschlossen:
262
Veranlagungszeitraum 2011:
26.03.2013
Veranlagungszeitraum 2012:
23.12.2013
Veranlagungszeitraum 2013:
25.02.2015
Veranlagungszeitraum 2014:
28.12.2015
263
In 2016 bis 2018 wurde ein Steuerprüfungs- und Steuerstrafverfahren bezüglich der genannten Zeiträume gegen die Zeugin O geführt.
264
Die Zeugin O war in den bezeichneten Veranlagungszeiträumen kirchensteuerpflichtig. Die bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG zu berücksichtigende katholische Kirchensteuer lag in den betreffenden Jahren bei 9 %. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wurde für die vorgenannten Veranlagungszeiträume vom Finanzamt jeweils – nach Beurteilung der Kammer zutreffend – vorgenommen.
265
Die Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren beruhen maßgeblich auf den vom Steuerbevollmächtigten der Zeugin O beigebrachten Unterlagen und Berechnungen. Die jeweils zuletzt ergangenen Steuerbescheide für die oben genannten Veranlagungszeiträume wurden vom Steuerbevollmächtigten und von der Zeugin O als inhaltlich zutreffend akzeptiert. Die festgesetzten Steuern wurden beglichen.
266
Das Steuerstrafverfahren gegen die Zeugin O wurde Mitte 2018 gemäß § 153a StPO nach Zahlung von Geldauflagen endgültig eingestellt.
267
Zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen hat die Kammer nachfolgende Feststellungen getroffen:
VZ 2010
268
Für den Veranlagungszeitraum 2010 wurden auf die Einkommensteuererklärung der Zeugin O 22.03.2012, in welcher sie keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angab, durch Einkommensteuerbescheid vom 07.05.2012 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. jeweils 0 € festgesetzt.
269
Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der F1 Enterprises Ltd. bei der Bank P2 im Jahr 2010 beliefen sich auf folgende Summen:
270
Kapitalerträge
€
Zinserträge:
41.941,71
Habenzinsen:
11,98
Stückzinsen:
-8.513,74
Zwischensumme:
33.439,95
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
16.090,00
271
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 4.748 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 261,14 € festgesetzt wurden.
272
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid – nach Beurteilung der Kammer zutreffend – fest (Auszug):
273
€
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Kapitalerträge:
33.440
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
16.090
Zwischensumme:
49.530
Verrechnung von Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften:
-16.090
Zwischensumme:
33.440
ab Sparer-Pauschbetrag:
801
Einkünfte:
32.639
274
Bei Anwendung von § 32d Abs. 1 EStG wäre auf diese Einkünfte eine Einkommensteuer von 7.980 € festzusetzen gewesen. Die Einbeziehung dieser Einkünfte in die tarifliche Einkommensteuerberechnung war in diesem Fall jedoch günstiger (§ 32d Abs. 6 EStG). Bei der tariflichen Einkommensteuerberechnung wurden mit Ausnahme der Feststellungen zu den vorgenannten Einkünften aus Kapitalvermögen die gleichen Feststellungen getroffen wie im Bescheid vom 07.05.2012.
275
Die dem Angeklagten als Gehilfen zuzurechnende Einkommensteuerverkürzung beträgt für den Veranlagungszeitraum 2010 somit 4.748 € und die Verkürzung von Solidaritätszuschlag 261 €.
VZ 2011
276
Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der F1 Enterprises Ltd. bei der Bank P2 im Jahr 2011 beliefen sich auf folgende Summen:
277
Kapitalerträge
€
Zinserträge:
40.156,22
Habenzinsen:
139,11
Stückzinsen:
4.789,48
Zwischensumme:
45.084,81
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
78.915,29
278
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 30.122,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.656,71 € festgesetzt wurden.
279
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid – nach Beurteilung der Kammer zutreffend – fest (Auszug):
280
€
€
Kapitalerträge:
45.085
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
78.915
Zwischensumme:
124.000
ab Sparer-Pauschbetrag:
801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
123.199
Berechnung der Steuer
…
zu versteuern nach 32d Abs. 1 EStG:
123.199
30.122
281
Dem Angeklagten als Gehilfen ist somit eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 30.122 € und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.656 € zuzurechnen.
VZ 2012
282
Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der F1 Enterprises Ltd. bei der Bank P2 und unter dem Namen der G1 Trading Company S.A. bei der Q4-Bank im Jahr 2012 beliefen sich auf folgende Summen:
283
P2-BANK
€
Kapitalerträge
Zinserträge:
20.215,87
Habenzinsen:
0,05
Stückzinsen:
-1.223,14
Zwischensumme:
18.992,78
Q4-Bank
Kapitalerträge
Inländische Kapitalerträge:
10.877,55
Ausländische Kapitalerträge:
35.403,00
Zwischensumme:
46.280,55
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen:
6.217,00
284
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 18.803,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.034,16 € festgesetzt wurden.
285
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
286
€
€
Kapitalerträge:
65.272
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
6.217
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien:
6.217
Zwischensumme:
77.706
ab Sparer-Pauschbetrag:
801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
76.905
Berechnung der Steuer
…
zu versteuern nach 32d Abs. 1 EStG:
76.905
18.803
287
Einen Grund für die doppelte Ansetzung der Veräußerungsgewinne i.H.v. 6.217 € konnte die Kammer nicht feststellen. Sie rechnet dem Angeklagten als Gehilfen daher lediglich eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 17.283 € und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 950 € zu.
VZ 2013
288
Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der G1 Trading Company S.A. bei der Q4-Bank im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summen:
289
Kapitalerträge
€
Inländische Kapitalerträge:
4.046,19
Ausländische Kapitalerträge:
17.649,45
Stückzinsen Inland:
4.498,12
Stückzinsen Ausland:
-1.652,06
Zwischensumme:
24.541,70
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen:
10.314,00
290
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein Einkommensteuerbescheid für 2013, in dem Einkommensteuer i.H.v. 8.326 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 457,93 € festgesetzt wurden.
291
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
292
€
€
Kapitalerträge:
33.332
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
1.523
Zwischensumme:
34.855
ab Sparer-Pauschbetrag:
801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
34.054
Berechnung der Steuer
…
zu versteuern nach 32d Abs. 1 EStG:
34.054
8.326
293
Die Kammer konnte zwar nicht feststellen, warum in dem Bescheid die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen mit lediglich 1.523 € und dafür die übrigen Kapitalerträge mit 33.332 € angegeben sind. In der Summe ergibt sich jedoch kein Unterschied zu den durch die Kammer festgestellten Beträgen, denn die Addition ergibt jeweils einen Betrag 34.855 €.
294
Dem Angeklagten als Gehilfen ist somit eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 8.326 m€ und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 457 € zuzurechnen.
VZ 2014
295
Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der G1 Trading Company S.A. bei der Q4-Bank im Jahr 2014 beliefen sich auf folgende Summen:
296
Kapitalerträge
€
Inländische Kapitalerträge:
4.200,00
Ausländische Kapitalerträge:
23.221,40
Stückzinsen Inland:
1.483,97
Stückzinsen Ausland:
-2.878,35
Zwischensumme:
26.027,02
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen:
8.556,28
297
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein Einkommensteuerbescheid für 2014, in dem Einkommensteuer i.H.v. 8.455,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 465,02 € festgesetzt wurden.
298
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
299
€
€
Kapitalerträge:
26.026
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien:
8.556
Zwischensumme:
34.582
abzgl. noch nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag:
0
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
34.582
Berechnung der Steuer
…
zu versteuern nach 32d Abs. 1 EStG:
34.582
8.455
300
Die Beurteilung des Finanzamtes, der Sparer-Pauschbetrag sei bereits ausgeschöpft, ist nach Prüfung der Kammer unzutreffend. Tatsachen, die für eine anderweitige Berücksichtigung dieses Betrages sprechen, konnten nicht festgestellt werden.
301
Die Kammer rechnet dem Angeklagten als Gehilfen daher lediglich eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 8.259 € und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 454 € zu.
ee) Eheleute Q (H1 Investments Ltd.)
(1) Vermittlung der Gesellschaft
302
Die Zeugen Frau Q und Herr P-Q zählten seit Anfang der 2000er-Jahren zu den Kunden des Angeklagten.
303
Zur Vermeidung der seit dem 01.07.2005 fälligen Quellensteuer auf die in Luxemburg erzielten Zinserträge schlug der Angeklagte den Eheleuten Q vor, das auf Auslandskonten verwaltete Vermögen unter dem Namen einer Offshore-Gesellschaft anzulegen. Die Zeugen stimmten diesem Vorschlag zu und beauftragten den Angeklagten mit der Bereitstellung einer entsprechenden Gesellschaft.
304
Der Angeklagte stellte den Eheleuten daraufhin die am 10.11.2008 nach dem Recht des Staates Liberia gegründete H1 Investments Ltd. mit formellem Sitz in Liberia zur Verfügung. Zu Direktoren wurden auf Veranlassung des Angeklagten die Eheleuten Q sowie der Angeklagte selbst ernannt.
305
Die Eheleute eröffneten auf den Namen der H1 Investments Ltd. ein Konto bei der D1-Bank und ließen sich als alleinige Bevollmächtigte dieses Kontos eintragen. Das Konto wurde aufgrund einer Geschäftsübernahme aufseiten des kontoführenden Instituts ab 2009 bei der C1-Bank in Luxemburg weitergeführt.
(2) Steuerverkürzung Überblick
306
Durch die unter dem Namen der H1 Investments Ltd. bei der D1-Bank und später bei der C1-Bank unterhaltenen Geldanlage erzielten die Eheleuten Q in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2014 Erträge und Gewinne, welche jeweils gegenüber dem zuständigen Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG zu erklären und zu besteuern gewesen wären. Tatsächlich erklärten die Eheleute diese Einkünfte bewusst und gewollt nicht. Wegen der zunächst jeweils niedrigeren Steuerfestsetzung aufgrund der falschen Einkommensteuererklärungen wurde die nach § 32d Abs. 1 EStG fällige Kapitalertragssteuer auf diese Einkünfte verkürzt:
307
VZ
Verkürzte ESt €
2010
1.706
2011
2.810
2012
2.906
2013
2.888
2014
950
308
Diese Steuerverkürzungen sind dem Angeklagten als Gehilfen zuzurechnen. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten hinsichtlich der Haupttaten der Eheleute Q wurde gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommensteuer beschränkt.
309
In 2016 bis 2018 wurden Steuerprüf- und Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute Q geführt.
310
Die Eheleute waren in den bezeichneten Veranlagungszeiträumen nicht kirchensteuerpflichtig. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wurde für die vorgenannten Veranlagungszeiträume vom Finanzamt jeweils – nach Beurteilung der Kammer zutreffend – vorgenommen.
311
Die Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren beruhen maßgeblich auf den vom Steuerbevollmächtigten der Eheleute Q beigebrachten Unterlagen und Berechnungen. Die jeweils zuletzt ergangenen Steuerbescheide für die oben genannten Veranlagungszeiträume wurden vom Steuerbevollmächtigten und von den Eheleuten Q – bis auf die Zinsforderungen – als inhaltlich zutreffend akzeptiert. Die in diesen Bescheiden getroffenen Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Einkünfte aus der oben genannten Geldanlage sowie die insoweit festgesetzten Steuern sind nach Prüfung der Kammer zutreffend. Die festgesetzten Steuern wurden beglichen.
312
Das Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute Q wurde 2018 gemäß § 153a StPO nach Zahlung von Geldauflagen endgültig eingestellt.
313
Zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen hat die Kammer nachfolgende Feststellungen getroffen:
VZ 2010
314
Für den Veranlagungszeitraum 2010 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 07.09.2011, in welcher diese zwar Einkünfte aus Kapital-vermögen, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 10.02.2012 Einkommensteuer i.H.v. 40.182,00 € festgesetzt.
315
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
316
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
1.346
1.173
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
1.221
1.220
Zwischensumme:
2.567
2.393
abzüglich Sparer-Pauschbetrag:
-801
-801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
1.766
1.592
3.358
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
3.358
804
317
Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 35 € berücksichtigt. Der Steuerbetrag von 804 € ergibt sich aus der nach § 32d Abs. 1 EStG vorgenommenen Berechnung: 3.358 – (4 x 35) / 4.
318
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2010 beliefen sich auf folgende Summen:
319
€
Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug:
3.794,12
Kupons:
3.031,93
Summe:
6.826,05
320
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 41.888,00 € festgesetzt wurde.
321
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
322
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
4.759
4.586
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
1.221
1.220
Zwischensumme:
5.980
5.806
abzüglich Sparer-Pauschbetrag:
-801
-801
Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
5.179
5.005
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
10.184
2.510
323
Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 1.706 € zuzurechnen (25 % von 6.826 €). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (2.510 € - 804 €).
VZ 2011
324
Für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 30.10.2012, in welcher diese zwar inländische sowie ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 21.12.2012 Einkommensteuer i.H.v. 29.398 € festgesetzt.
325
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
326
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
2.068
2.027
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
78
78
Zwischensumme:
2.146
2.105
abzüglich Sparer-Pauschbetrag:
-801
-801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
1.345
1.304
2.649
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
2.649
613
327
Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 48 b€ berücksichtigt.
328
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2011 beliefen sich auf folgende Summen:
329
€
Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug:
11.239,82
ausländische Dividenden:
2,15
Kupons:
0,65
Summe:
11.242,62
330
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2011, in dem Einkommensteuer i.H.v. 32.265,00 € festgesetzt wurde.
331
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
332
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
7.802
7.760
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
78
78
Zwischensumme:
7.880
7.838
abzüglich Sparer-Pauschbetrag:
-801
-801
Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
7.079
7.037
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
14.116
3.480
333
Die Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer beträgt 2.867 € (32.265 € – 29.398 €). Dem Angeklagten als Gehilfen ist davon allerdings lediglich eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 2.810 € zuzurechnen, da dieser Betrag der Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG auf die nicht erklärten Einkünfte i.H.v. 11.242 € entspricht (25 %).
VZ 2012
334
Für den Veranlagungszeitraum 2012 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 31.03.2014, in welcher diese zwar inländische und ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 08.05.2015 Einkommensteuer i.H.v. 34.202,00 € festgesetzt.
335
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
336
Ehemann €
Ehefrau €
insg.
Kapitalerträge:
3.643
2.963
abzüglich Sparer-Pauschbetrag:
-801
-801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
2.842
2.162
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
5.004
1.206
337
Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 45 € berücksichtigt.
338
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2012 beliefen sich auf folgende Summen:
339
€
Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug:
11.621,57
ausländische Dividenden:
3,11
Summe:
11.624,68
Quellensteuer:
0,93
340
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2012, in dem Einkommensteuer i.H.v. 37.108,00 € festgesetzt wurde. Die neu anzusetzende ausländische Quellensteuer i.H.v. 1 € wird in dem Bescheid bei den bereits gezahlten Beträgen berücksichtigt.
341
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
342
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
9.455
8.775
abzüglich Sparer-Pauschbetrag:
-801
-801
Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
8.654
7.974
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
16.628
4.112
343
Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 2.906 € zuzurechnen (25 % von 11.624). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (37.108 € - 34.202 €).
VZ 2013
344
Für den Veranlagungszeitraum 2013 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 26.09.2014, in welcher diese zwar inländische und ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 31.10.2014 Einkommensteuer i.H.v. 38.216,00 € festgesetzt.
345
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
346
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
2.673
4.102
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
331
331
Zwischensumme:
3.004
4.433
abzüglich Sparer-Pauschbetrag:
-801
-801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
2.203
3.632
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
5.835
1.353
347
Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 105 € berücksichtigt.
348
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summen:
349
€
Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug:
11.554,58
350
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2013, in dem Einkommensteuer i.H.v. 41.104 € festgesetzt wurde.
351
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
352
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
8.450
9.879
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien):
331
331
Zwischensumme:
8.781
10.210
abzüglich Sparer-Pauschbetrag:
-801
-801
Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
7.980
9.409
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
17.389
4.241
353
Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 2.888 € zuzurechnen (25 % von 11.554). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (41.104 € – 38.216 €).
VZ 2014
354
Für den Veranlagungszeitraum 2014 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 26.11.2015, in welcher sie zwar inländische und ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 26.04.2014 Einkommensteuer i.H.v. 38.893,00 € festgesetzt.
355
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
356
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
5.398
4.740
abzüglich Sparer-Pauschbetrag:
-801
-801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
4.588
3.939
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
8.527
2.029
357
Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 102 € berücksichtigt.
358
Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2014 beliefen sich auf folgende Summen:
359
€
Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug:
3.801,73
ausländische Dividenden:
2,22
Summe:
3.803,95
Quellensteuer:
0,67
360
Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2014, in dem Einkommensteuer i.H.v. 39.843 € abzüglich gezahlter ausländischer Quellensteuer i.H.v. 1 € festgesetzt wurde.
361
Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug):
362
Ehemann €
Ehefrau €
insg. €
Kapitalerträge:
7.289
6.640
Sparer-Pauschbetrag:
-801
-801
Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG:
6.488
5.839
Berechnung der Einkommensteuer
…
zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG:
12.327
2.979
363
Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 950 € zuzurechnen (25 % von 3.803 €). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (39.843 € – 38.893 €).
2. Komplex: Betrug zum Nachteil der Zeugin O
a) Kontaktaufnahme seitens der Zeugin O
364
Wie oben unter Abschnitt II.1.d) dd) dargelegt, unterhielt die Zeugin O seit 2012 eine Geldanlage bei der Q4-Bank in Luxemburg unter dem Namen der G1 Trading Company S.A., welche der Angeklagte ihr vermittelt hatte und bis zu seinem Ausscheiden bei T im November 2014 für sie betreute.
365
Anfang des Jahres 2015 erhielt sie einen Anruf von einem Mitarbeiter der Q4-Bank, welcher ihr nahelegte, die Geldanlage aufzulösen, da sie sich schlecht entwickle. Die Zeugin war mit dieser Situation überfordert und kontaktierte den Angeklagten. Nun erfuhr sie, dass dieser bei T ausgeschieden war. Gleichwohl sagte der Angeklagte der Zeugin seine Unterstützung zu, welche diese dankbar annahm. Die Zeugin brachte dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nach wie vor umfassendes Vertrauen entgegen. Sie verfügte nach dem Tod ihres Mannes über keine anderen Bezugspersonen, denen sie ihre Vermögensangelegenheiten in vergleichbarer Weise anvertrauen konnte. Zu ihrem Gefühl der Überforderung trug ihr sich verschlechternder Gesundheitszustand bei, denn ihre Sehkraft hatte wegen einer Augenerkrankung („grauer Star“) stark abgenommen. Sie besorgte außerdem, nun wegen des steuerlich nicht deklarierten Vermögens auf dem Konto bei der Q4-Bank Bank belangt zu werden.
366
Der Angeklagte bot der Zeugin O an, das Geld für sie in bar zu verwahren, sobald sie das Konto aufgelöst hätte, damit sie sich darum zunächst keine weiteren Sorgen machen müsse.
b) Finanzielle Situation des Angeklagten
367
Dem Angeklagten kam die Anfrage der Zeugin O insofern gelegen, als dass er zu dieser Zeit dringend Bargeld benötigte, um eigene Verbindlichkeiten zu bedienen, die ihm über den Kopf wuchsen. Die finanzielle Notlage, in der sich der Angeklagte Anfang 2015 befand, resultierte insbesondere aus dem Wegfall seiner Einkünfte bei T nach der Kündigung im November 2014 sowie aus mehreren unrentablen Investitionen, die er in den Vorjahren getätigt hatte. So hatte der Angeklagte etwa im Jahr 2010 begonnen, zusammen mit der Zeugin R1 Immobilien als Anlageobjekte zu erwerben. Es handelte sich bis 2015 um drei Wohnungen in den USA und insgesamt eine zweistellige Anzahl von Wohnungen in Köln, die überwiegend durch Bankdarlehen finanziert wurden. Besonders hohe finanzielle Belastungen verursachte ein Objekt in der Rothenburger Straße, welches der Angeklagte und die Zeugin R1 für rund 600.000 € gekauft hatten. Die Bausubstanz erwies sich als teilweise marode, so dass der Angeklagte und die Zeugin R1 ab Anfang 2011 Renovierungskosten i.H.v. insgesamt etwa 100.000 € aufwenden mussten, die ebenfalls aus Bankdarlehen finanziert wurden. Im Januar 2015 verkauften der Angeklagte und die Zeugin R1 einige der Wohnungen aus der Rothenburger Straße und kauften im Gegenzug Wohnungen in der Zehnthofstraße in Köln, wofür der Angeklagte weitere rund 130.000 € aufwendete.
368
Außerdem hatte der Angeklagte etwa seit April 2012 wiederholt Geldbeträge an einen Herrn C6 überwiesen, der ihm erklärt hatte, ein Unternehmen im Frachtgewerbe gründen zu wollen. Er überredete den Angeklagten zu immer weiteren Investitionen in die angebliche Geschäftsgründung, die sich bis Mitte 2015 auf etwa 280.000 € beliefen. Dann brach der Kontakt zu Herrn C6 ab und der Angeklagte erlangte das Geld nicht zurück.
369
Hinzu kamen die Kreditbelastung aus dem Erwerb der Eigentumswohnung zur Nutzung durch die Zeugin J sowie die sonstigen Aufwendungen für die Beziehung mit dieser.
370
Um die genannten Verbindlichkeiten zu bedienen, hatte der Angeklagte spätestens im Jahr 2014 begonnen, Bargeld, welches er für bestimmte Kunden verwahrte, ohne Absprache mit diesen für sich selbst zu verwenden. Mehrere Kunden hatten zu dieser Zeit aufgrund der zunehmenden Gefahr der Entdeckung durch deutsche Finanzbehörden große Summen von ihren luxemburgischen Konten abheben lassen. Der Angeklagte hatte zumindest einigen Kunden angeboten, das Geld für sie zu verwahren. Allein für das Ehepaar S verwahrte der Angeklagte zeitweise mehrere Hunderttausend Euro, von denen er mindestens 160.000 € für Zahlungen an Herrn C6 entnahm. Von dem für eine andere Kundin verwahrten Bargeld entnahm er mindestens 150.000 € für eigene Zwecke und von dem für weitere Kunden verwahrten Bargeld mindestens 60.000 €. Er versuchte, die dringlichsten Forderungen mit den jeweils für ihn verfügbaren Geldmitteln zu befriedigen, was wiederum neue Verbindlichkeiten erzeugte. Der Angeklagte hat diese Zwangslage in der Hauptverhandlung treffend als „Schneeballsystem“ beschrieben, aus dem er nicht mehr herausgefunden habe.
c) Entgegennahme des Bargeldes der Zeugin O
371
Nachdem die Zeugin O ihn kontaktiert hatte, holte der Angeklagte sie am 23.01.2015 mit dem Auto ab und fuhr mit ihr zur Q4-Bank in Luxemburg. Er wartete auf einem Parkplatz auf die Zeugin, während diese in den Bankräumlichkeiten das Konto auflöste und das gesamte Guthaben i.H.v. 411.000 € in bar ausbezahlt erhielt. Anschließend fuhren sie gemeinsam zur Wohnung des Angeklagten in H kurz vor der luxemburgisch-deutschen Grenze.
372
In der Wohnung bot der Angeklagte der Zeugin an, das Bargeld wie besprochen für sie zu verwahren, vorgeblich, um die finanzielle Situation im Sinne der Kundin dauerhaft neu ordnen zu können. Er spiegelte ihr vor, dass sie jederzeit sofort und problemlos Zahlungen aus dem Geldbestand erhalten könne. Dies war der Zeugin wichtig, da es sich bei dem Geld um ihre Altersvorsorge (neben ihrem Wohneigentum) handelte. Der Angeklagte spiegelte ihr außerdem vor, dass er nach Anlagemöglichkeiten für sie Ausschau halten werde. Über seine persönliche finanzielle Notlage sagte er der Zeugin nichts.
373
In Wahrheit plante der Angeklagte, das Geld unmittelbar nach der Übergabe zur Bedienung eigener dringlicher Verbindlichkeiten zu verwenden, nämlich insbesondere dazu, um den Eheleuten S und anderen Kunden Bargeld zurückzahlen zu können, welches er für diese verwahrt und wie oben beschrieben ohne deren Kenntnis für sich selbst verwendet hatte. Dabei wusste er und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er der Zeugin O das Geld aufgrund seiner desolaten finanziellen Verhältnisse, die keine Aussicht auf Besserung boten, in absehbarer Zeit nicht würde zurückzahlen können. Seine Hoffnung, dass er eine Rückzahlung irgendwann würde leisten können, war vage. Er wusste insbesondere, dass er als Berater bei der X keine Aussicht hatte, zeitnah ein vergleichbares Einkommen wie bei T zu erzielen.
374
Hätte die Zeugin von der finanziellen Notlage und insbesondere den Plänen des Angeklagten für das Geld gewusst, hätte sie von einer Geldübergabe Abstand genommen.
375
Als Nachweis für die Geldübergabe und zur Dokumentation des Rückzahlungsanspruchs der Zeugin hatte der Angeklagte im Vorfeld des Treffens einen „privaten Darlehensvertrag“ formuliert und in gedruckter Form zu dem Treffen mitgebracht. Danach gewährte die Zeugin dem Angeklagten ein zinsloses Darlehen i.H.v. 411.000 €, welches an keinen bestimmten Verwendungszweck gebunden sein sollte. Auf Sicherheiten wurde gemäß dem Vertrag verzichtet. Der Vertrag sollte mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden können. Der Angeklagte hatte den Vertrag auf den 06.01.2002 rückdatiert, wobei die Kammer nicht aufklären konnte, welchen Zweck er damit verfolgte. Die Bedenken der Zeugin im Hinblick auf die Rückdatierung zerstreute er. Losgelöst von der schriftlich fixierten Regelung, deren Einzelheiten die Zeugin O – für den Angeklagten erkennbar – ohnehin nicht überblickte, war für die Zeugin O von zentraler Bedeutung, auf das Vermögen jederzeit auf ihr Anfordern zugreifen zu können, womit sich der Angeklagte vordergründig einverstanden erklärte.
376
Die Zeugin und der Angeklagte unterschrieben den vorbereiteten „Darlehensvertrag“ und die Zeugin übergab dem Angeklagten das Bargeld i.H.v. 411.000 €. Dann fuhr er sie nach Hause.
d) Verwendung des Geldes
377
Wie geplant verwendete der Angeklagte das ihm von der Zeugin O übergebene Bargeld kurz nach der Übergabe für sich, insbesondere für Zahlungen an die Kunden S i.H.v. 160.000 € sowie weitere Kunden i.H.v. 150.000 € und 60.000 €.
378
Als die Zeugin einige Monate später wie besprochen beim Angeklagten Bargeld anforderte, überbrachte dieser ihr einen Barbetrag von 11.000 €, um sie in Sicherheit zu wiegen. In der Folge telefonierten die Zeugin und der Angeklagte im Abstand von einigen Monaten und der Angeklagte brachte weitere Bargeldbeträge, die jeweils zwischen 3.000 € und 5.000 € lagen, obwohl die Zeugin höhere Beträge erhalten wollte. Insgesamt beliefen sich die Rückzahlungen auf nicht mehr als 31.000 €.
379
Ende 2015, Anfang 2016 war der Angeklagte immer schwerer für die Zeugin zu erreichen. Sie bestand mit zunehmendem Nachdruck auf Zahlungen. Der Angeklagte versuchte, die Zeugin hinzuhalten und sagte vereinbarte Treffen unter Vorwänden ab.
380
Mitte 2016 veranlasste der Angeklagte die Zeugin dazu, handschriftlich eine von ihm vorformulierte Verfügung von Todes wegen mit der Überschrift „Zusatz zu Privaten Darlehensvertrag Nr. 001/2002“ anzufertigen. Danach sollte der mit dem Angeklagten geschlossene Darlehensvertrag enden, ohne dass die Erben der Zeugin „zu Forderungen auf Darlehensbeträge als Nachforderung berechtigt sind“. Die Zeugin verzichte demnach „schenkungsweise auf Rückzahlung offener Darlehensbeträge“. Der Angeklagte verfolgte mit diesem Vorgehen das Ziel, den noch zur Rückzahlung anstehenden Geldbetrag im Falle des Todes der Zeugin behalten zu können. Die Zeugin O überblickte den Inhalt der Regelung nicht. Tatsächlich wollte sie dem Angeklagten das Geld nicht für den Fall ihres Todes schenkweise überlassen, was auch der Angeklagte erkannte. Die Zeugin war insoweit mit der ihr von dem Angeklagten aufgedrängten Vereinbarung erkennbar überfordert.
381
Im Dezember 2016 forderte die Zeugin den Angeklagten zur Rückzahlung eines Teilbetrages von 150.000 € auf. Der Angeklagte, der sich nach wie vor in finanzieller Notlage befand, vertröstete die Zeugin mehrmals mit der unzutreffenden Aussage, er habe die Zahlung angewiesen. Da die Zeugin nicht locker ließ, fuhr er mit ihr zur Bank, vorgeblich, um zu klären, warum noch kein Geldeingang zu verzeichnen sei. Tatsächlich wollte er die Zeugin weiter hinhalten. Die Bank teilte der Zeugin mit, dass keine Zahlung erfolgt sei. Hiernach brach der Kontakt zwischen der Zeugin und dem Angeklagten ab. Im März 2017 stellte sie Strafanzeige gegen den Angeklagten. Der vom Angeklagten nicht zurückgezahlte Geldbetrag beläuft sich auf 380.000 €. Die Zeugin war wegen dieses Verlustes gezwungen, zur Begleichung der im Rahmen des oben genannten Steuerprüfungsverfahrens erhobenen Steuernachforderungen ihr Eigenheim zu verkaufen.
3. Komplex eigene Einkommensteuerhinterziehung
382
Die Strafverfolgung im Hinblick auf die Vorwürfe der eigenen Einkommensteuerhinterziehung durch den Angeklagten in den Veranlagungszeiträumen 2008 bis 2014 ist gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Die Kammer hat aus diesem Grund insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte von 2008 bis 2014 an seinen Meldewohnsitzen in Luxemburg tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt unterhielt.
4. Verfahrensgang
383
Die Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nahmen ihren Ausgang in dem Ankauf von Datenmaterial durch die Steuerfahndungsstelle Wuppertal von einem anonymen Informanten, der im Jahr 2013 Kontakt mit dieser aufgenommen hatte. Das Datenmaterial gab Hinweise auf die Vermittlung von Offshore-Gesellschaften durch Banken und Vermögensverwalter an deutsche Anleger. Unter den aus dem Datenmaterial erkennbaren Vermittlern war auch die Firma T. Gegen mehrere Mitarbeiter von T, darunter den Angeklagten, wurden ab Ende 2014 Durchsuchungsbeschlüsse erwirkt und vollzogen. Gegen T wurde im Hinblick auf die vorgeworfene Beihilfe zur Steuerhinterziehung im September 2017 vom Amtsgericht Köln rechtskräftig ein Bußgeld gemäß § 30 OWiG i.H.v. 560.000 € verhängt. Das Verfahren gegen andere Mitarbeiter von T wurde gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt.
III. Beweiswürdigung
384
Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen maßgeblich auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Das Geständnis fand Bestätigung und Ergänzung durch die Angaben der vernommenen Zeugen und der eingeführten Urkunden.
385
Zu seiner Person hat der Angeklagte ausführliche, glaubhafte Angaben gemacht.
386
Auch zur Sache hat der Angeklagte sich umfassend und glaubhaft eingelassen.
387
Zu seiner Tätigkeit für die Firma T und zu den Kundenbeziehungen mit den Zeugen N, S, R, O und Q hat er sich umfassend und glaubhaft erklärt. Insbesondere zur Vermittlung der Liberia- und PanamaGesellschaften hat er ausführliche Angaben gemacht. Seine Angaben wurden durch die Einlassungen der als Zeugen vernommenen Haupttäter sowie der bei T tätigen Vermögensverwalter K, M und L bestätigt, wobei die drei zuletzt Genannten zwar Angaben zu den Abläufen bei T gemacht haben, zu den Kundenbeziehungen des Angeklagten aber keine näheren Angaben machen konnten. Die Kammer konnte die Angaben des Angeklagten insbesondere anhand von überwiegend im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen zu den jeweiligen Gesellschaften objektivieren und zeitlich einordnen.
388
Die Feststellungen zu den im Rahmen der Beihilfetaten entstandenen Steuerschäden beruhen maßgeblich auf den als Urkunden eingeführten Steuerunterlagen. Die Kammer hat insofern eigene steuerliche Berechnungen auf Basis der vorhandenen Steuererklärungen, Steuerbescheide und der im Rahmen der Steuerstrafverfahren eingereichten Nachweise, insbesondere Erträgnisaufstellungen, angestellt. Ergänzt wurde die Urkundslage durch Angaben der als Zeugen vernommenen Haupttäter sowie durch die Angaben der vernommenen Mitarbeiter der Steuerfahndung.
389
Auch zur Betrugstat zum Nachteil der Zeugin O hat der Angeklagte ausführliche Angaben gemacht, die von der Zeugin O bestätigt und durch Einführung von Urkunden – insbesondere des bezeichneten Darlehensvertrages und der Verfügung von Todes wegen – objektiviert werden konnten.
IV. Rechtliche Würdigung
390
Der Angeklagte hat sich wegen fünf Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO, § 25 EStG, § 1 SolzG i.V.m. §§ 27, 52 StGB und wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die genannten sechs Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
1. Beihilfe zur Steuerhinterziehung
391
Die Zeugen N, S, R, O und Q haben sich in Bezug auf die oben genannten Veranlagungszeiträume jeweils einer Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag schuldig gemacht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO, § 25 EStG, § 1 SolzG i.V.m. § 52 StGB), indem sie in ihren Einkommensteuererklärungen die Einkünfte aus den unter den Namen von Panama- oder Liberia-Gesellschaften unterhaltenen Geldanlagen gegenüber dem jeweils zuständigen deutschen Finanzamt nicht angegeben haben.
a) Haupttaten
392
Die Eheleute N, S und Q sowie die Zeugin O – Letztgenannte bezüglich des Jahres 2010 – haben jeweils falsche Einkommensteuererklärungen abgegeben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Diese Taten waren mit Bekanntgabe (§ 124 i.V.m. § 122 Abs. 1 AO) der in den Feststellungen (oben Abschnitt II.1.d) bezeichneten unrichtigen Steuerbescheide vollendet.
393
Die Eheleute R sowie die Zeugin O – Letztgenannte bezüglich der Jahre 2011 bis 2014 – haben pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Diese Taten waren zu den in den Feststellungen (oben Abschnitt II.1.d) bezeichneten Zeitpunkten, zu denen das jeweils zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in Bezug auf 95 % der Veranlagungen durchgeführt hatte, vollendet. Denn bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen ist – sofern, wie hier, kein Schätzungsbescheid ergangen ist – für die Vollendung der Tat i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung eingereicht worden wäre (vgl. BGH Beschl. v. 02.11.2010 – 1 StR 544/09, NZWiSt 2012, 75, 76). Dies ist dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (BGH a.a.O.), was auf die hier genannten Zeitpunkte zutrifft.
394
Durch die Nichtangabe der Einkünfte aus den unter den Namen von Panama- oder Liberia-Gesellschaften unterhaltenen Geldanlagen haben die genannten Haupttäter N, S, R, O und Q vorsätzlich Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag verkürzt. Die Kapitaleinkünfte, die auf den unter den Namen von Panama- oder Liberia-Gesellschaften laufenden Bankkonten erzielt wurden, sind den genannten Haupttätern als eigene Einkünfte nach § 20 EStG zuzuordnen.
395
Die Verwendung der Gesellschaften zur Umgehung einer eigenen Einkommensteuerpflicht war rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO und daher unbeachtlich.
396
Nach § 42 Satz 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH, Urt. v. 20.03.2002 - I R 38/00, IStR 2002, 597, beck-online).
397
Die hier zu beurteilende Verwendung von Panama- und Liberia-Gesellschaften erfolgte rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne, denn die Gesellschaften verfügten weder über eigenes Personal oder eigene Geschäftsräume, noch eine eigene Geschäftsausstattung (vgl. BFH a.a.O.) und dienten – wie dargestellt – nur als formale Konteninhaber zur Verschleierung der wahren Vermögenszuordnung. Die Gesellschaften wurden maßgeblich als Instrument zur Umgehung der ab dem 01.07.2005 fälligen Quellensteuer genutzt, entfalteten keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit und traten auch im Übrigen nicht im Geschäftsverkehr auf. Das auf den luxemburgischen Bankkonten befindliche Vermögen war weiterhin – wie von diesen von vornherein beabsichtigt – wirtschaftlich den Haupttätern zugeordnet und unterlag deren beliebigem Zugriff.
398
Die Notwendigkeit, den Haupttätern die Einkünfte auf den Gesellschaftskonten gemäß § 42 AO zuzurechnen, entfällt auch nicht aufgrund einer eigenen inländischen Steuerpflicht der Panama- und Liberia-Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 KStG (vgl. BFH Urt. v. 19.03.2002 – I R 15/01, DStRE 2003, 346, sowie BGH Beschl. v. 13.03.2019 – 1 StR 520/18, NStZ-RR 2019, 214, 215). Eine Körperschaftssteuerpflicht der Gesellschaften im Inland würde voraussetzen, dass sie über eine Geschäftsleitung im Inland verfügen (BFH und BGH jeweils a.a.O.). Dies taten sie indes nicht.
399
Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Folglich kommt es darauf an, an welchem Ort die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH und BGH jeweils a.a.O.). Bei einer Körperschaft ist das regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, das heißt an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte, BFH und BGH a.a.O.).
400
Die Tagesgeschäfte der hier in Rede stehenden Panama- und Liberia-Gesellschaften führten, sofern man darin überhaupt eine Geschäftstätigkeit der Gesellschaften erkennen möchte, nicht die in Deutschland ansässigen Kunden des Angeklagten, sondern der in Luxemburg tätige Angeklagte. Sie bestanden in dem An- und Verkauf von Finanzprodukten in den jeweils den Gesellschaften zugeordneten Depots.
401
Die durch die Haupttaten verursachten Steuerverkürzungen hat die Kammer hinsichtlich der Veranlagungszeiträume ab 2009 unter Berücksichtigung der ursprünglichen, zu niedrigen Steuerfestsetzungen anhand des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG berechnet und dabei jeweils die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG vorgenommen. Im Hinblick auf die Veranlagungszeiträume vor 2009 – dies betrifft die Haupttaten der Eheleute S von 2005 bis 2008 – waren die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 EStG hinzuzurechnen und im Rahmen der tariflichen Einkommensteuerberechnung zu berücksichtigen, so dass die Steuerverkürzung sich aus einem Vergleich der ursprünglich festgesetzten Steuern mit einer neuen tariflichen Berechnung unter Berücksichtigung der Erträge ergab.
b) Beihilfe
402
Durch die Vermittlung der Panama- und Liberia-Gesellschaften, die Unterstützung bei der Einrichtung der Konten sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Beratungsgespräche hat der Angeklagte Beihilfe zu den Steuerhinterziehungstaten seiner Kunden geleistet (§ 27 StGB).
403
Bei den Förderungsbeiträgen des Angeklagten handelt es sich nicht um neutrale Handlungen, die eine Bestrafung ausschließen würden. Kennzeichnend für solche ist, dass es sich um eine alltägliche oder berufstypische Tätigkeit handelt, die von der Verkehrsanschauung als sozialadäquat angesehen wird und der grundsätzlich keine eigenständige strafrechtliche Bedeutung zukommt (BGH Urt. v. 23.10.2018 – 1 StR 234/17, BeckRS 2018, 37760). Die Vermittlung von Offshore-Gesellschaften zur Umgehung der Quellensteuer nach der EU-Zinsrichtlinie und zur Verschleierung von Vermögensverhältnissen mit dem Ziel, der deutschen Einkommensteuer unterliegende Kapitalerträge privater Anleger vor dem Zugriff der deutschen Steuerbehörden zu schützen, ist weder alltäglich noch für die von dem Angeklagten ausgeübte Berufstätigkeit typisch und kann gerade nicht als sozialadäquat eingestuft werden (vgl. BGH a.a.O. zu einem abweichenden Sachverhalt). Insbesondere der Umfang der vom Angeklagten erbrachten „Services“ zur Geheimhaltung der Konten, nämlich das Einlagern sämtlichen Schriftverkehrs mit Bezug zu den Konten und den Gesellschaften sowie die – im Gegensatz zu Überweisungen – „spurenlose“ Übergabe von Bargeld in den Wohnungen der Kunden, ging über die typischen Tätigkeiten eines Vermögensverwalters hinaus.
404
Selbst wenn man die Vermittlung der Offshore-Gesellschaften als eine neutrale Handlung betrachten wollte, folgte daraus für die Strafbarkeit des Angeklagten nichts anderes. Denn auch die bei neutralen Handlungen stets vorzunehmende bewertende Betrachtung im Einzelfall würde vorliegend dazu führen, die Tatbeiträge des Angeklagten als strafbare Beihilfehandlungen zu werten (vgl. BGH a.a.O.). Denn die Verwendung der Panama- und Liberia-Gesellschaften zielte in allen Fällen ganz maßgeblich auf eine Steuerhinterziehung ab, was dem Angeklagten bekannt war. Die Gesellschaften hatten keinen anderen Verwendungszweck. In solchen Fällen verliert das Tun stets den „Alltagscharakter“, ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (vgl. BGH a.a.O.).
405
An dieser Bewertung ändert auch die oben zitierte Passage aus den zwischen T und den Kunden jeweils geschlossenen Vermögensverwalterverträgen nichts. Der dort enthaltene abstrakte Hinweis, wonach jeder Kunde selbst für die Erfüllung seiner individuellen Steuerpflichten verantwortlich sein soll, legitimiert nicht die beschriebenen Unterstützungshandlungen, die sich gerade auf die Verletzung dieser Pflichten richteten.
c) Tatmehrheit
406
Der Angeklagte hat den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 25 EStG, § 1 SolzG i.V.m. § 27 StGB fünfmal, nämlich im Hinblick auf jede der genannten Kundenbeziehungen, verwirklicht (§ 53 StGB). Mit jeder Beihilfetat hat der Angeklagte mehrere Haupttaten, nämlich die Steuerhinterziehungstaten des jeweiligen Kunden, gefördert. Er hat diese Haupttaten durch die Vermittlung der Gesellschaften, die Unterstützung bei der Einrichtung der Konten sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Beratungsgespräche gefördert, ohne dass Tatbeiträge in Bezug auf einzelne Veranlagungszeiträume unterschieden werden könnten.
d) Verjährung
407
Die Ahndung der Beihilfetaten ist nicht wegen Verjährung gemäß § 78 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Durch die richterliche Durchsuchungsentscheidung, die am 24.02.2015 beim Angeklagten vollzogen wurde, wurde die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB gehemmt. Die Haupttaten der Eheleute S, die sich auf Veranlagungszeiträume vor 2009 beziehen, verjähren gemäß §§ 376 Abs. 1, 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in 10 Jahren, so dass es auf die Frage, ob die Verjährung der Beihilfe erst mit dem Eintritt des Erfolges der letzten vom Vorsatz des Gehilfen umfassten Haupttat beginnt (Jäger, Anm. zu BGH 01.08.2000, wistra 2000, 344, 347), hier nicht ankommt.
2. Betrug zum Nachteil der Zeugin O
408
Die Tat zum Nachteil der Zeugin O ist als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB zu bewerten. Der Angeklagte täuschte die Zeugin am Tag der Abholung des Bargeldes von der Bank über seine Absicht, das Geld unmittelbar für eigene Zwecke verwenden zu wollen und nicht, wie er der Zeugin vorspiegelte, für sie zu verwahren und für ihren jederzeitigen Zugriff bereit zu halten. Zudem verschwieg er seine desolate Finanzlage. Durch die Täuschung veranlasste der Angeklagte die Zeugin O zur Übergabe des Bargeldes, wodurch dieser ein Vermögensschaden entstand. Der Eintritt eines Vermögensschadens in Form einer konkreten Vermögensgefährdung ist dabei bereits für den Zeitpunkt der Hingabe des Bargeldes durch die Zeugin O gegeben, denn das Gesamtvermögen der Zeugin O hatte auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Rückzahlungsanspruchs nach der Hingabe einen geringeren Wert als zuvor. Der Rückforderungsanspruch der Zeugin O gegen den Angeklagten aus dem Verwahrungsvertrag beziehungsweise dem Darlehensvertrag war wertlos oder jedenfalls ganz erheblich wertgemindert. Der Angeklagte war nicht willens und nach der von vornherein beabsichtigten Weitergabe des Geldes an Dritte aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation auch nicht in der Lage, diesen Anspruch zu erfüllen.
409
All dies war dem Angeklagten bewusst und er nahm den bei der Zeugin eintretenden Vermögensschaden billigend in Kauf, da es ihm darauf ankam, dringenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nachzukommen.
V. Strafzumessung
1. Beihilfetaten
a) Strafrahmen
aa) Beihilfe zugunsten der Eheleute N und der Eheleute Q
410
Als Strafrahmen für die Beihilfetat zugunsten der Eheleute N und die Beihilfetat zugunsten der Eheleute Q hat die Kammer den gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, so dass für diese beiden Taten jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe zu verhängen war.
bb) Beihilfe zugunsten der Eheleute S und der Zeugin O
411
Als Strafrahmen für die Beihilfetat zugunsten der Eheleute S und die Beihilfetat zugunsten der Zeugin O hat die Kammer den gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO zugrunde gelegt, so dass für diese beiden Taten jeweils Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zu verhängen war.
412
Der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO war im Ausgangspunkt zugrunde zu legen, da hinsichtlich beider Beihilfetaten das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO erfüllt ist und sie sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung relevanten Tatsachen als besonders schwere Fälle im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO darstellen.
413
Die Anforderungen an die Erfüllung des Regelbeispiels der Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO sind vorliegend gegeben. Dies ist grundsätzlich anzunehmen bei einem Hinterziehungsbetrag von über 50.000 Euro (BGH Urt. v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08, NJW 2009, 528). Die Summe der durch die Eheleute S und der durch die Zeugin O hinterzogenen Steuern liegt jeweils über dieser Grenze. Der Angeklagte hat Steuerhinterziehungen der genannten Haupttäter in dieser Höhe vorausgesehen und er hat sie im eigenen finanziellen Interesse auch billigend in Kauf genommen. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Schadenssumme unter anderem durch den Umstand bedingt ist, dass durch die rechtliche Beurteilung als jeweils eine einheitliche Beihilfetat, die sich auf mehrere Veranlagungszeiträume bezieht, ein vergleichsweise weiter Zeitraum umfasst ist, während durch einzelne Haupttaten verursachte Verkürzungen teilweise deutlich unter der Grenze von 50.000 € lagen. Dies führt jedoch nicht zum Entfallen der Verwirklichung des Regelbeispiels, denn diese richtet sich nach der einzelnen zu beurteilenden Handlung im Sinne von § 52 StGB. Für die auf diese einheitliche Handlung im Sinne von § 52 StGB bezogene Strafzumessung bedarf es einer einheitlichen Bewertung, sodass auch das Ausmaß der jeweiligen Einzelerfolge zu addieren ist (BGH Urt. v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08, NJW 2009, 528; BGH Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, DStR 2016, 914 Rn. 25).
414
Die Beihilfetaten stellen sich auch nach der gebotenen Gesamtbetrachtung nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld – wie sich aus den im Folgenden dargestellten Strafzumessungserwägungen und selbst bei gebührender Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach den §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 StGB ergibt – als besonders schwere Fälle im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 1 AO dar. In Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist für die Strafrahmenwahl nicht entscheidend, ob sich die Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet wird, als besonders schwerer Fall erweist; zu prüfen ist vielmehr, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt (BGH Urt. v. 25.04.2017 – 1 StR 606/16, NZWiSt 2018, 196). Insbesondere hat die Kammer folgende für und gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte in die Gesamtbetrachtung einbezogen:
415
Zugunsten des Angeklagten war insbesondere das in der Hauptverhandlung abgelegte, umfassende Geständnis zu werten. Zwar fiel es dem Angeklagten eingangs schwer, sich seiner Verantwortlichkeit auch hinsichtlich der vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Vermittlung der Offshore-Gesellschaften zu stellen. Er relativierte seinen diesbezüglichen Vorsatz zunächst, indem er vorgab, sich über steuerliche Aspekte der Verwendung der Gesellschaften keine Gedanken gemacht zu haben. Auf Nachfrage der Kammer räumte er dann jedoch seinen Vorsatz im oben festgestellten Umfang ein. Das Geständnis war auch von Reue getragen.
416
Für den Angeklagten sprechen ferner sein straffreies Vorleben sowie seine beachtenswerten Bemühungen, sein Leben nach Aufdeckung der Straftaten in geordnete Bahnen zu lenken und finanziell auf eigenen Füßen zu stehen.
417
Auch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Verwendung von Offshore-Gesellschaften zur Umgehung der Abführung der Quellensteuer von luxemburgischen Konten zum Zeitpunkt seines Einstiegs bei T sowohl dort, als auch bei zahlreichen anderen in oder um Luxemburg angesiedelten Vermögensverwaltungen und Banken gang und gäbe war. Der Angeklagte hat die bei T vorhandenen organisatorischen Strukturen und bestehenden Kontakte zu G1 und U genutzt, so wie es auch zumindest einige seiner Kollegen bei T über lange Zeiträume hinweg taten. Bei der Steuerhinterziehung in Bezug auf Kapitalerträge, die auf luxemburgischen Konten erzielt wurden, handelte es sich während der hier behandelten Tatzeiträume um mit bemerkenswerter Selbstverständlichkeit begangene Massendelikte, denen von vielen Anlegern sowie offenbar auch von zahlreichen Vermögensverwaltern und Bankmitarbeitern verharmlosend die Qualität von „Kavaliersdelikten“ zugeschrieben wurde. Dies hat die Hemmschwelle zur Mitwirkung an solchen Taten beim Angeklagten herabgesetzt. Die Hemmschwelle sank beim Angeklagten außerdem mit jeder weiteren Tat. Allerdings blieb der Anklagte in seiner Entscheidung, seinen Kunden die Verwendung von Offshore-Gesellschaften anzudienen, frei. Einige seiner Kollegen bei T verzichteten auf die Vermittlung solcher Gesellschaften, so dass die Kammer schon aus diesem Grund nicht von einem diesbezüglichen gruppendynamischen Zwang ausgehen kann.
418
Strafmildernd wirkt ferner der Umstand, dass die Haupttäter die jeweiligen Steuerverkürzungen nach Aufdeckung der Taten vollständig beglichen haben, was jedoch kein Verdienst des Angeklagten ist.
419
Zu seinen Gunsten ist außerdem zu berücksichtigen, dass seine Tatbeiträge bereits lange zurückliegen und dass das Ermittlungsverfahren sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckt hat, was allerdings der Komplexität und dem Umfang der Ermittlungen geschuldet war.
420
Zulasten des Angeklagten ist der organisatorische Aufwand zu berücksichtigen, den er betrieb, um die Einkünfte der Kunden dem Zugriff der deutschen Steuerbehörden zu entziehen. Die Mitwirkung an der missbräuchlichen Nutzung von eigens zur Verschleierung von Vermögensverhältnissen gegründeten juristischen Personen lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen. Der Gesetzgeber hat zur härteren Bestrafung solcher Konstellationen inzwischen das Regelbeispiel des § 370 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AO eingeführt, welches für die hier abgeurteilten Taten jedoch aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (§ 2 Abs. 1 StGB) nicht berücksichtigt werden kann.
421
Gegen den Angeklagten – und für eine Anwendung des erhöhten Strafrahmens trotz Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes in §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 StGB – spricht außerdem das erhebliche Gewicht seiner Beihilfehandlungen für die Begehung der Haupttaten. Ohne die Vermittlung der Offshore-Gesellschaften wären die Erträge auf den Konten seiner Kunden der Quellensteuer unterfallen. Da er für seine Kunden der alleinige Ansprechpartner im Hinblick auf das von ihm verwaltete Vermögen war, wäre es ohne seinen Tatbeitrag auf diesem Weg voraussichtlich nicht zur nachfolgenden Hinterziehung der auf diese Vermögen anfallenden Steuern gekommen. Zu berücksichtigen ist insofern allerdings auch, dass die betreffenden Vermögen bereits zuvor auf luxemburgischen Konten angelegt und dadurch dem Zugriff der deutschen Steuerbehörden faktisch schon entzogen waren.
cc) Beihilfe zugunsten der Eheleute R
422
Als Strafrahmen für die Beihilfetat zugunsten der Eheleute R hat die Kammer den gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und nochmals gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO zugrunde gelegt, so dass für diese Tat jeweils Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten zu verhängen war.
423
Der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO war im Ausgangspunkt zugrunde zu legen, da hinsichtlich der Beihilfetat das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO erfüllt ist und sie sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung relevanten Tatsachen als besonders schwerer Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO darstellt. Hinsichtlich der insoweit zu berücksichtigenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte wird auf den vorangehenden Abschnitt verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten hier entsprechend.
424
Die Beihilfetat stellt sich auch bei gebührender Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB als besonders schwerer Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 1 AO dar. Dieser Milderungsgrund kommt zur Anwendung, da es sich bei den Taten der Eheleute R um Unterlassungstaten nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt und die steuerrechtliche Erklärungspflicht ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB darstellt, welches die Strafbarkeit des Täters begründet (BGH Urt. v. 23.10.2018 – 1 StR 454/17, NJW 2019, 1621). Aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung steht dieser Strafmilderungsgrund, auch neben dem weiteren Strafmilderungsgrund aus §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB, der Anwendung des erhöhten Strafrahmens aus § 370 Abs. 3 S. 1 AO allerdings nicht entgegen.
b) Einzelstrafen
425
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits zuvor erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, nochmals gegeneinander abgewogen.
426
Nach einer Gesamtwürdigung der dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Höhe der Steuerverkürzungen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
427
Beihilfe zugunsten
Eheleute N:
6 Monate
Eheleute S:
1 Jahr 6 Monate
Eheleute R:
10 Monate
Zeugin O:
10 Monate
Eheleute Q:
3 Monate
428
Die Kammer hat bei Verhängung der Einzelstrafen nicht lediglich die in den einzelnen Fällen verursachten Steuerverkürzungen, sondern wegen der zeitlichen und sachlichen Verschränkung auch die durch die Tatserie verursachte Summe von Steuerverkürzungen von insgesamt rund einer Million Euro in den Blick genommen (vgl. BGH Beschl. v. 29.11.2011 – 1 StR 459/11, wistra 2012, 151).
429
Soweit die Kammer im letzten Fall eine Einzelstrafe unter 6 Monaten verhängt hat, erschien dies aufgrund deren Verschränkung mit den weiteren Taten, die aufgrund ihres höheren Gewichts die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten und mehr geboten haben, zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Die Tat zugunsten der Eheleute Q mit geringem Verkürzungserfolg bildet gemeinsam mit den weiteren Taten eine fortgesetzte, komplexe Tatserie, die in ihrer Gesamtheit hohe Steuerverkürzungen verursacht hat.
430
Hinsichtlich der Beihilfe zu den Haupttaten der Zeugin O hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei vier von fünf geförderten Haupttaten um Unterlassungsdelikte gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt, so dass bei einer Einzelstrafenbildung in Bezug auf diese Haupttaten der vertypte Strafmilderungsgrund aus §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gekommen wäre (vgl. oben).
2. Betrugstat
a) Strafrahmen
431
Für die Betrugstat zulasten der Zeugin O hat die Kammer den erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
432
Durch die Tat ist das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 1. Var. StGB erfüllt, wonach ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, wenn der Täter durch die Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Die hierfür maßgebliche Wertgrenze von 50.000 € (BGH Urt. v. 07.10.2003 – 1 StR 274/03, NJW 2004, 169) ist durch den Schaden i.H.v. 380.000 € deutlich überschritten.
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Die Tat stellt sich auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung relevanten Tatsachen als besonders schwerer Fall im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB dar. Insbesondere hat die Kammer folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in die Gesamtbetrachtung einbezogen:
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Zugunsten des Angeklagten sind insbesondere sein umfassendes Geständnis sowie sein straffreies Vorleben zu berücksichtigen (siehe bereits Abschnitt V.1.a) bb). Für den Angeklagten sprechen ferner seine bereits oben hervorgehobenen Bemühungen, sein Leben nach Aufdeckung der Straftaten in geordnete Bahnen zu lenken und finanziell auf eigenen Füßen zu stehen, auch mit Blick auf von ihm für die Zukunft angestrebte Zahlungen an die Geschädigte O, bei der er sich inzwischen für seine Tat entschuldigt hat.
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Strafmildernd ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich bei Begehung der Tat in einer finanziellen Notlage befand, die er allerdings durch zahlreiche wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen sowie den wiederholten Eingriff in den für seine Kunden verwahrten Bargeldbestand selbst herbeigeführt hat. Zu seinen Gunsten wirkt auch, dass die Zeugin O ihm die Tat leicht gemacht hat, indem sie ihm das Bargeld ohne Einforderung jeglicher Sicherheiten übergab, obwohl sie wusste, dass er nicht mehr bei T angestellt war.
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Strafschärfend wirkt der auch gemessen am Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB besonders hohe Vermögensschaden i.H.v. 380.000 €, der durch die Tat verursacht wurde. Die Zeugin musste aufgrund dieses Verlustes ihr Eigenheim verkaufen, was einen bedeutenden Einschnitt für ihre persönlichen Verhältnisse bedeutete.
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Zulasten des Angeklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass er bei der Tat das besondere persönliche Vertrauen, welches ihm die Geschädigte entgegenbrachte, ausgenutzt hat. Er wusste, dass die Geschädigte sich vor einer Aufdeckung des steuerlich nicht deklarierten Vermögens fürchtete und dass sie ihm – wie sie selbst in der Hauptverhandlung bekundete – „blind“ vertraute.
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Zum Nachteil des Angeklagten sind auch die nach der Tat angestellten Versuche zu bewerten, eine Rückzahlung der erlangten Geldsumme trotz der nachdrücklichen Zahlungsaufforderungen der Geschädigten abzuwenden, zuletzt sogar durch Veranlassung der Geschädigten zur Errichtung der genannten Verfügung von Todes wegen.
b) Einzelstrafe
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Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits im vorangehenden Abschnitt erörtert worden sind und deshalb an dieser Stelle nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, nochmals gegeneinander abgewogen.
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Nach einer Gesamtwürdigung der dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer für die Betrugstat eine Freiheitsstrafe von
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2 Jahren
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für tat- und schuldangemessen.
3. Gesamtstrafe
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Aus den sechs genannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter erneuter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
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2 Jahren und 8 Monaten
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gebildet, welche die höchste der verwirkten Einzelstrafen von 2 Jahren maßvoll erhöht. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Beihilfetaten ein besonders enger sachlicher Zusammenhang bestand. Die gebildete Gesamtstrafe ist zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen und insgesamt ausreichend, um die hier festgestellten Taten zu sühnen und den Angeklagten von weiteren Straftaten dieser und ähnlicher Art abzuhalten.
VI. Einziehung
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Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c Satz 1 StGB in der Fassung vom 01.07.2017. Die Einziehung bezieht sich auf Wertersatz für das durch die Betrugstat erlangte Bargeld, abzüglich der an die Geschädigte zurückgezahlten Beträge (§ 73e StGB).
VII. Kosten