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  • 20.08.2020 · IWW-Abrufnummer 217477

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 16.06.2020 – II B 65/19

    Für Rechtsstreitigkeiten, die auf ein Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.


    Tenor:

    Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15.07.2019 ‒ 3 K 91/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.



    Gründe



    I.

    1


    Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter. Er begehrte beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) u.a. Auskunft darüber, wann das FA gegen den Insolvenzschuldner erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderungen geführt haben, und ob und wenn ja wann der Insolvenzschuldner um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat. Ferner bat er um Auflistung sämtlicher Zahlungen, die das FA seit erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Anträgen auf Stundung, Aussetzung der Vollstreckung bzw. Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner erhalten hat. Der Auskunftsanspruch wurde ausschließlich auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz) gestützt.


    2


    Mit Bescheid vom 19.02.2019 lehnte das FA den Auskunftsantrag nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) ab. Die gewünschten Auskünfte dienten offensichtlich der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung . In der Rechtsbehelfsbelehrung wies das FA darauf hin, dass gegen die Entscheidung Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben werden könne.


    3


    Der Kläger hat gegen den Ablehnungsbescheid am 20.03.2019 Klage vor dem FG erhoben und zugleich beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht (VG) zu verweisen. Das FG ist dem Begehren nachgekommen und hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.07.2019 nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das zuständige VG verwiesen. Es hat die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen.


    4


    Das FA hat Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, den Verweisungsbeschluss aufzuheben. Es vertritt die Auffassung, dass zulässiger Rechtsweg der Finanzrechtsweg sei.


    II.


    5


    Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des FG, den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige VG zu verweisen, ist nicht zu beanstanden.


    6


    1. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.


    7


    2. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über eine Abgabenangelegenheit eröffnet. Für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen worden ist. Ob in einem Streitfall der Rechtsweg zu den Finanzgerichten oder zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist, richtet sich nach dem jeweiligen Klagebegehren.


    8


    Stützt ein Kläger einen Auskunftsanspruch nicht auf die AO, sondern ausschließlich auf die Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts —BVerwG— vom 17.09.2018 ‒ 7 B 6/18 ; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 08.01.2013 ‒ VII ER‒S 1/12). Der Auskunftsanspruch ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur. Er hängt aber nicht mit der Verwaltung von Abgaben i.S. des § 33 FGO zusammen. Für solche Streitigkeiten ist folglich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.


    9


    3. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist auch nicht aufgrund ausdrücklicher Zuweisung gegeben.


    10


    a) Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg auch in anderen als den in § 33 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 FGO bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg ausdrücklich eröffnet ist. Eine solche Bestimmung des Rechtsweges enthält § 32i Abs. 2 AO . Nach dieser Vorschrift ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben.


    11


    b) § 32i Abs. 2 AO ist nicht über seinen Wortlaut hinaus auch auf solche Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, in denen der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Vorschriften eines IFG stützt.


    12


    Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf Klagen "hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" und "wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen" ( Beschluss des VG Düsseldorf vom 07.03.2019 ‒ 29 K 8023/18 , Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht —ZInsO— 2019, 969, Rz 4). Damit sind ausschließlich Klagen von Personen gemeint, deren Daten nicht in Einklang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet worden sind. § 32i Abs. 2 AO regelt damit den Rechtsweg für Klagen dieser Personen gegenüber der verantwortlichen Finanzbehörde oder zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie für die gerichtliche Überprüfung von Anordnungen der Datenschutzaufsichtsbehörden gegenüber den Finanzbehörden, nicht aber für Klagen Dritter (vgl. BVerwG-Beschluss vom 28.10.2019 ‒ 10 B 21/19 ,ZInsO 2020, 143, Rz 8; Beschluss des VG Düsseldorf inZInsO 2019, 969, Rz 4, m.w.N.). Der Insolvenzverwalter ist weder eine betroffene Person i.S. von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung —DSGVO—), noch verfolgt er datenschutzrechtliche Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. DSGVO (BVerwG-Beschluss inZInsO 2020, 143, Rz 10; Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen —OVG NRW— vom 13.06.2019 ‒ 15 E 376/19 ,ZInsO 2019, 1539, Rz 16).


    13


    4. Aus § 32e AO lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass der Finanzrechtsweg auch für solche Rechtsstreitigkeiten eröffnet ist, in denen der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Vorschriften eines IFG stützt.


    14


    a) Nach § 32e Satz 1 AO gelten die Art. 12 bis 15 der DSGVO i.V.m. den §§ 32a bis 32d AO entsprechend, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen ( § 32e Satz 2 AO ).


    15


    b) § 32e AO soll einen materiell-rechtlichen Gleichlauf zwischen informationsfreiheitsrechtlichen Ansprüchen und Art. 12 bis 15 DSGVO bewirken (vgl. Beschluss des OVG NRW inZInsO 2019, 1539, Rz 23). Die Regelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers sicherstellen, dass die Bestimmungen der DSGVO und der §§ 32a bis 32d AO nicht durch IFG des Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können (vgl. BTDrucks 18/12611, S. 89). Eine Zuweisung des Rechtsweges enthält die Vorschrift jedoch nicht. Die Vorgaben der §§ 32a ff. AO sind lediglich im Rahmen der materiellen Prüfung eines Auskunftsanspruchs nach einem IFG von den Verwaltungsgerichten zu beachten.


    16


    c) Trotz des vom Gesetzgeber gewünschten materiellen Gleichklangs führt § 32e AO i.V.m. § 32i Abs. 2 AO nicht dazu, dass Auskunftsansprüche gegen die Finanzbehörden, die auf Vorschriften der IFG gestützt sind, vor den Finanzgerichten zu verhandeln sind. Auch wenn so eine "prozessuale Harmonisierung" (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 32i AO Rz 6; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 32e AO Rz 17) aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes sinnvoll wäre, hat der Gesetzgeber weder in § 32e AO noch in § 32i Abs. 2 AO entsprechende Regelungen getroffen (vgl. Beschluss des OVG NRW inZInsO 2019, 1539, Rz 23). Danach sind weiterhin die Verwaltungsgerichte für Auskunftsansprüche nach dem IFG zuständig (Beschluss des OVG NRW inZInsO 2019, 1539; Schober in Gosch, AO § 32e Rz 9; a.A. Krumm in Tipke/Kruse, a.a.O., § 32i AO Rz 6). Dass neben den Finanzgerichten auch Verwaltungsgerichte zum Teil dieselben Normen der DSGVO und der AO anzuwenden haben, mag als unpraktisch empfunden werden; die Rechtsordnung nimmt dies jedoch in Kauf und sieht in Art. 95 Abs. 3 des Grundgesetzes einen Lösungsmechanismus vor (BVerwG-Beschluss inZInsO 2020, 143, Rz 12).


    17


    5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO .


    Vorschriften§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern, § 32c Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), §§ 129 ff. der Insolvenzordnung, § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 33 FGO, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, § 33 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 FGO, § 32i Abs. 2 AO, Verordnung (EU) 2016/679, Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie 95/46/EG, Art. 12 ff. DSGVO, § 32e AO, § 32e Satz 1 AO, Art. 12 bis 15 der DSGVO, §§ 32a bis 32d AO, § 32e Satz 2 AO, §§ 32a ff. AO, Art. 95 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO