14.03.2023 · IWW-Abrufnummer 234227
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 17.02.2021 – 11 U 51/19
Wird mit einer Amtshaftungsklage die Inhaftierung eines GmbH-Geschäftsführers und der steuerliche Arrest in sein Vermögen und in das Vermögen der GmbH, die insolvent wurde, beanstandet, kann eine auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des beklagten Landes gerichtete Klage zulässig sein. Sie ist unbegründet, wenn die Erwirkung des Haftbefehls vertretbar und der Erlass der steuerlichen Haftungs- und Arrestanordnungen nicht pflichtwidrig war. In Bezug auf diese begründet auch § 945 ZPO keine Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Landes.
Oberlandesgericht Hamm
11 U 51/19
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 23.04.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Gründe:
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Die Kläger, davon der Kläger zu 1) als Geschäftsführer und Gesellschafter der in Insolvenz geratenen A GmbH und der Kläger zu 2) als deren Insolvenzverwalter, verlangen von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Schäden, die nach ihrer Behauptung dadurch eingetreten sind, dass der Kläger zu 1) im Laufe des Steuerstrafverfahrens StA Bochum, Aktenzeichen 35 Js 155/12, vom 13.01.2013 bis zum 29.01.2014 in Untersuchungshaft genommen wurde, und am 15.01.2013 durch das Finanzamt B Arrestanordnungen in das gesamte Vermögen des Klägers zu 1) und der A GmbH erwirkt und vollzogen wurden. Sie machen geltend, dass der gegen den Kläger zu 1) erhobene Verdacht, im Rahmen seiner Geschäftsführung bei der A GmbH Steuerstraftaten begangen zu haben, insbesondere die Annahme eines dringenden Tatverdachts und des Bestehens von Haftgründen sowie des Bestehens von Gründen für den Arrest, ungerechtfertigt und damit amtspflichtwidrig gewesen seien und zur Insolvenz der A GmbH geführt hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Klage sei bereits unzulässig, soweit das Feststellungsbegehren die Arrestanordnungen des Finanzamts B vom 15.01.2013 zum Gegenstand habe. Durch den Arrest sei lediglich die Schonfrist von einer Woche überbrückt worden, innerhalb derer eine Zwangsvollstreckung aus den zeitgleich erlassenen Steuerbescheiden nicht möglich gewesen sei. Ein Schaden, der dem Kläger zu 1) oder der A GmbH entstanden sein könne, sei nicht bzw. hinsichtlich der A GmbH nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan worden. Der Verlust des Firmenwertes beruhe auf der Insolvenz der A GmbH, welche auch infolge der sofort vollstreckbaren Steuerbescheide eingetreten wäre. Gleiches gelte für den Verlust der Geschäftsführerbezüge und die Inanspruchnahme des Klägers zu 1) aus übernommenen Bürgschaften. Die Ersatzfähigkeit von Kosten des Strafverfahrens richte sich nach der dortigen Kostenentscheidung. Dass die Kläger ihre Ansprüche wegen der Arrestanordnungen auch auf § 945 ZPO (analog) stützen, ändere an der Unzulässigkeit mangels Vortrags eines kausalen Schadens nichts. Schadensersatz gemäß § 945 ZPO (analog) komme zudem nicht in Betracht, nachdem das Arrestverfahren in das Vollstreckungsverfahren aufgrund der vollstreckbaren Steuerbescheide übergegangen sei.
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Unzulässig sei das Feststellungsbegehren zudem, sofern die Kläger dieses auf die Entscheidungen des Landgerichts Bochum und des OLG Hamm über die Haftbeschwerde stützen würden. Auch hierdurch sei kein Schaden erkennbar, nachdem bereits zuvor das Insolvenzverfahren über die A GmbH eröffnet worden sei. Weiterhin sei das Feststellungsbegehren unzulässig, soweit es auf den Vermerk der Steuerfahnderin C vom 08.01.2015 gestützt werde, da trotz Mängeln bei der Erfassung der Aussage des Zeugen D im Rahmen der gegen ihn geführten Hauptverhandlung und bei der Auswertung des darüber gefertigten Vermerks des Staatsanwalts E davon auszugehen sei, dass auch eine zutreffendere Zusammenfassung der Steuerfahnderin die Einleitung eines Verfahrens gegen den Kläger zu 1) getragen hätte. Ebenso habe die Bezeichnung Ds als Kettenhund des Klägers zu 1) die Insolvenz nicht verursacht. Schließlich sei die Klage unzulässig, soweit sie wegen der Rechtswidrigkeit der Haftdauer auf Art. 5 Abs. 5 EMRK gestützt sei, da die geltend gemachten Schäden nicht durch die Dauer der Haft, sondern die Insolvenz der A GmbH verursacht worden seien.
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Im Übrigen sei die Klage zulässig. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die Insolvenz der A GmbH zumindest mitursächlich darauf beruhe, dass der Kläger zu 1) nicht mit Schuldnern und Banken habe interagieren können. Da die Schadensentwicklung jedenfalls bzgl. des Verlusts des Geschäftsführergehalts nicht abgeschlossen sei, sei die Leistungsklage nicht vorrangig. Zudem bedürfe es zur Bezifferung des Verlusts des Unternehmenswertes der A GmbH eines Sachverständigengutachtens, weshalb der Haftungsgrund vorab geklärt werden dürfe.
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Soweit die Klage zulässig sei, sei sie jedoch unbegründet. Die Erwirkung des Haftbefehls gegen den Kläger zu 1) sei nicht amtspflichtwidrig erfolgt, weil Staatsanwalt E noch vertretbar von einem dringenden Tatverdacht gegen den Kläger zu 1) habe ausgehen dürfen. Er habe sich dabei auf den Vermerk vom 08.01.2013 über die Einlassung des Angeklagten D in dessen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bochum stützen können. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unredlichkeit des Inhalts des Vermerks bestünden nicht. Daneben hätten weitere Erkenntnisse über Lieferungen der Fa. F GmbH (im Folgenden: F GmbH) an die A GmbH und die Weiterveräußerung durch diese bestanden. Durch die Firma F GmbH seien in erheblichem Maße Steuern hinterzogen worden. Die Einschaltung der Firma F GmbH in den Handel der A GmbH habe nahegelegt, dass es der A GmbH um die Erzielung von Preisvorteilen infolge der Steuerhinterziehung der F GmbH gegangen sei. Dagegen sei der Umstand, dass der Kläger nicht dem gängigen Profil eines Steuerkriminellen entsprochen habe, unbedeutend. Auch eine erneute Vernehmung des D sei nicht erforderlich gewesen. Eine Verpflichtung dazu habe weder gemäß § 160 Abs. 2 StPO noch nach den Vorschriften der RiStBV bestanden. Durch die Vernehmung des D in einem durch die große Strafkammer geführten Verfahren sei eine einwandfreie Sachverhaltsaufklärung trotz der schwierigen Materie gewährleistet gewesen. Aufgrund der Verbindungen des Klägers zu 1) nach Osteuropa und Zypern und der hohen Hafterwartung habe der Staatsanwalt auch eine bestehende Fluchtgefahr beim Kläger zu 1) annehmen dürfen.
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Den Klägern stünden auch keine Ansprüche wegen des Erlasses des Haftbefehls gegen den Kläger zu 1) durch das AG Bochum zu. Etwaige Ansprüche seien bereits verjährt. Zudem sei der Erlass des Haftbefehls aus den bereits angeführten Gründen vertretbar gewesen.
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Das Feststellungsbegehren der Kläger sei nicht auf eine etwaige Amtspflichtwidrigkeit der Steuerbescheide gestützt, die ohnehin nicht schlüssig dargetan worden sei. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 EMRK trage das Feststellungsbegehren nicht, weil jedenfalls im Zeitraum zwischen Inhaftierung des Klägers zu 1) und Eintritt der Insolvenz der A GmbH der Freiheitsentzug rechtmäßig gewesen sei.
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Mit der Berufung wenden sich die Kläger zunächst gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Teilunzulässigkeit der Klage, wobei sie zudem das Fehlen eines diesbezüglichen und nach ihrer Ansicht gebotenen rechtlichen Hinweises rügen. Die Insolvenzreife der A GmbH und der dadurch verursachte Schaden seien innerhalb einer Woche nach Zustellung der Arrestanordnung eingetreten und nicht Folge der Steuerbescheide. Indes seien diese mangels Mittäterschaft des Klägers zu 1) an den Taten des D und wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenfalls rechtswidrig gewesen, weshalb der Schaden bei insgesamt rechtmäßigem Verhalten seitens der Finanzbehörden nicht eingetreten wäre. Sei aber die Arrestanordnung schadensstiftend gewesen, könne der Klageanspruch auch auf § 945 ZPO gestützt werden.
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Schadensersatz aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen im Haftbefehlsverfahren sei nicht beantragt worden. Gleiches gelte für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Steuerfahndung, welche nur Vorstufe des Arrestantrages gewesen sei.
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Bezüglich der Abweisung in der Sache rügen die Kläger zunächst den vom Landgericht herangezogenen Maßstab von „noch vertretbar“ als verfehlt. Sie halten ferner die Argumente des Landgerichts für nicht überzeugend. Die vorhandenen Indizien hätten die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit der Mittäterschaft des Klägers zu 1) nicht gerechtfertigt. Die A GmbH sei weder in die Steuervorgänge noch in die Verzollung der eingeführten Ware durch die F GmbH eingebunden gewesen. Die Weiterveräußerung der Ware an die A GmbH lasse den Schluss auf eine Beteiligung an den Straftaten im Bereich der F GmbH nicht zu, zumal der Umsatz mit der F GmbH nur einen Bruchteil des Gesamtumsatzes der A GmbH dargestellt habe. Aus dem Vermerk des Staatsanwalts E vom 08.01.2013 ergäben sich keine weiteren Erkenntnisse für eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Klägers zu 1). Auch bei redlicher Absicht sei für die A GmbH die Kooperation mit der F GmbH sinnvoll gewesen. Die Einschaltung der F GmbH in den Handel der A GmbH sei erfolgt, um die Beziehungen Ds zu den bereits bekannten und zu weiteren osteuropäischen Lieferanten und zur Expansion des Umsatzes geschäftsführend zu nutzen, was auch gelungen sei. Anhaltspunkte für ein nicht wirtschaftlich motiviertes Handeln seien der Aussage des D nicht zu entnehmen. Weiterhin lasse sich ihr auch nicht entnehmen, in welcher Weise der Kläger zu 1) von den Straftaten Ds profitiert haben solle. Offengeblieben seien ferner Ort, Zeit und genauer Inhalt der angeblichen Absprachen sowie die Tatbeiträge der einzelnen Beteiligten. Ein Tatplan zur Steuerhinterziehung werde nicht beschrieben und ergebe sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Somit sei auch das gegen D ergangene Strafurteil, in welchem eine bandenmäßige Steuerhinterziehung festgestellt werde, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe das Landgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen, weil es seine Auslegung des Vermerks des Staatsanwalts E nicht offengelegt habe.
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Zudem habe das Landgericht versäumt, auf die geltend gemachten Unrichtigkeiten des staatsanwaltschaftlichen Vermerks vom 08.01.2013 einzugehen. Es sei lediglich eine Vermutung gewesen, dass der Kläger zu 1) von den unzutreffenden Umsatzsteuererklärungen der F GmbH Kenntnis gehabt habe. Eine Absicht zur Erzielung eines etwaigen Wettbewerbsvorteils oder eine Gewinnmaximierung der A GmbH habe D bei seiner Aussage nicht bestätigt, insofern hätten auch keine sonstigen Erkenntnisse vorgelegen. Vielmehr habe die F GmbH einen Gesamtüberschuss von 168.428,36 Euro durch den Weiterverkauf des von ihr importierten Metallschrotts an die A GmbH erzielt.
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Wegen der Lückenhaftigkeit seiner Aussagen wäre zumindest eine erneute Vernehmung Ds durch die Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen. Auch die Gründe der A GmbH für die Einschaltung der F GmbH hätten aufgeklärt werden müssen. D hätte voraussichtlich dieselbe Aussage gemacht, wie später in der Hauptverhandlung gegen den Kläger zu 1), in welcher er abgestritten habe, diesen belastet zu haben.
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Weiterhin sei angesichts der Verwurzelung des Klägers zu 1) durch seine Familie und die von ihnen gegründete Unternehmensgruppe auch die Annahme von Fluchtgefahr nicht vertretbar gewesen. Wegen der an ihn gestellten Steuerforderungen hätte der Kläger zu 1) voraussichtlich eine angemessene Sicherheit stellen können.
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Gegenstand der Klage sei von Anfang an auch der durch den Erlass des Haftbefehls gegen den Kläger zu 1) entstandene Schaden gewesen, dessen Unvertretbarkeit auf denselben Gründen, aus denen heraus bereits der Antrag unvertretbar gewesen sei, beruhe. Daher seien die daraus resultierenden Ansprüche nicht verjährt. Schließlich halten die Kläger auch die Ausführungen des Landgerichts zu einer Amtspflichtwidrigkeit der Steuerbescheide und zum Fehlen eines Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht für tragfähig.
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Die Kläger weisen zudem darauf hin, dass das Finanzamt mit Schreiben vom 29.10.2015 von der gegen den Kläger zu 1) persönlich gerichteten Steuerforderung aufgrund des Vorwurfs der Mittäterschaft mit D Abstand genommen habe.
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Die Kläger beantragen,
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das am 23.04.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) und dem Kläger zu 2) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH alle Schäden zu ersetzen, die durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 10.01.2013 gegen den Kläger zu 1) (64 Gs 147/13 AG Bochum) und durch die Arrestanordnungen des Finanzamts B vom 15.01.2013 (XXX/YYYY/ZZZZ FA B) gegen den Kläger zu 1) und die A GmbH in Insolvenz entstanden sind.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es verteidigt das angefochtene Urteil und rügt Verspätung neuen Vortrags.
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Der Senat hat die Kläger angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 04.12.2020, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.
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1.
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Klarzustellen ist zunächst, dass im Beklagtenrubrum das beklagte Land als einzige beklagte Partei anzuführen ist. Der Umstand, dass der Kläger Schadensersatzansprüche aus dem Handeln verschiedener dem Land zuzuordnenden Behörden ‒ hier Finanzamt und Staatsanwaltschaft ‒ ableiten will, führt zwar zur Zuständigkeit mehrerer Vertretungsorgane des Landes, nicht jedoch zu einer Aufspaltung des Landes in mehrere Beklagte.
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2.
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Die Feststellungsklage ist in vollem Umfang zulässig, was die Berufung mit Recht geltend macht.
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Den Klägern kann ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO nicht - auch nicht teilweise - abgesprochen werden. Nach dieser Norm kann Klage auf Bestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Vorliegend begehren die Kläger die Feststellung der Einstandspflicht des beklagten Landes für Schäden, die ihnen aufgrund des gegen den Kläger zu 1) erlassenen und vollstreckten Haftbefehls vom 10.01.2013 und der vom Finanzamt gegen den Kläger zu 1) und die A GmbH erwirkten Arrestanordnungen vom 15.01.2013 entstanden sind. Ihnen geht es damit um die Feststellung von Rechtsverhältnissen, welche nach ihrer Ansicht durch ein unrechtmäßiges Handeln der beteiligten Behörden begründet wurden.
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a) Soweit die Feststellung des Schadensersatzanspruches auf die Arrestanordnungen des Finanzamts B vom 15.01.2013 gestützt wird, fehlt das Feststellungsinteresse nicht aufgrund unzureichender Darlegung eines kausalen Schadens. Denn bei verständiger Auslegung des Klagebegehrens geht es den Klägern nicht isoliert um die Fragen der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung und des daraus resultierenden Schadens, sondern um die von ihnen vorgetragene Unzulässigkeit der Geltendmachung und Durchsetzung von Steuerforderungen, welche Grundlage der Arrestanordnungen vom 15.01.2013 waren. Daher ist es für das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Kläger ohne Belang, dass sich die Bedeutung der Arrestanordnungen in der Überbrückung der gesetzlichen Schonfrist des § 254 AO erschöpfte und nach deren Ablauf die Vollstreckung aus den gegen den Kläger zu 1) und die A GmbH erlassenen Haftungs- und Steuerbescheiden betrieben werden konnte. Somit ist es für die Zulässigkeit der Klage auch ohne Bedeutung, ob sich die Insolvenzreife der A GmbH bereits aus Erlass und Vollzug der Arrestanordnungen oder erst durch das Andauern des Vollstreckungsverfahrens ergab.
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b) Den Klägern fehlt des Weiteren nicht das Feststellungsinteresse im Hinblick auf einzelne Schadenspositionen oder Anspruchsgrundlagen, auf die sie ihre Ansprüche stützen wollen.
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Da das beklagte Land seine Einstandspflicht für die den Klägern entstandenen Schäden umfassend bestreitet, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006 zu XI ZR 384/03, NJW 2006, S. 830). Diese Wahrscheinlichkeit ist angesichts der Umstände, dass der Kläger zu 1) in Haft genommen worden war und die Konten der A GmbH gepfändet wurden und ihre Liquidität entfiel, weshalb sie Insolvenzantrag stellen musste, gegeben. Als Folgen der Insolvenz, welche bereits mit Wahrscheinlichkeit einen Schaden der A GmbH begründet, sind auf Seiten des Klägers zu 1) der Verlust des Firmenwerts, seines Geschäftsführergehalts, die Inanspruchnahme aus für die A GmbH persönlich abgegebenen Sicherheiten und als Folge der gegen den Kläger zu 1) betriebenen Strafverfolgung das Entstehen von Kosten für die Strafverteidigung ebenfalls wahrscheinlich.
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c) Den Klägern fehlt das Feststellungsinteresse auch nicht aufgrund eines Vorrangs der Leistungsklage. Nicht feststellbar ist bereits, dass die Schadensentwicklung abgeschlossen ist, da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger zu 1) ohne seine Inhaftierung und ohne die Insolvenz der A GmbH noch weiterhin unternehmerisch tätig wäre. Jedenfalls kann aber der dem Kläger zu 1) und der A GmbH entstandene Schaden nicht ohne weiteres beziffert werden, sondern bedarf es hierzu der Begutachtung durch einen Wirtschaftsprüfer. Aus diesem Grunde erscheint es sachgerecht, dass die Kläger zunächst vorab die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes feststellen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2000 zu V ZR 387/98, NJW 2000, S. 1256).
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d) Bedeutungslos für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist schließlich, ob einzelne Anspruchsgrundlagen, auf welche die Kläger ihre Ansprüche stützen wollen, sich als nicht einschlägig erweisen. Hierbei handelt es sich vielmehr allein um eine Frage der Begründetheit, wobei es für den Erfolg der Feststellungsklage genügt, wenn sich eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes aus einer der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ergibt.
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3.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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a) Den Klägern stehen keine Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu.
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Den im vorliegenden Fall handelnden Behörden fällt, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, keine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last. Der Umstand, dass die gegen den Kläger zu 1) eingeleitete Strafverfolgung bis zum heutigen Tage nicht zu einer Verurteilung geführt hat und auch die Berechtigung der von dem Finanzamt B geltend gemachten und durch die Arrestanordnungen gesicherten Steuerforderungen bis zum heutigen Tage nicht geklärt werden konnte, rechtfertigt auch dann nicht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass das Strafverfahren gegen den Kläger zu 1) mit einem Freispruch endet oder ohne Verurteilung eingestellt wird und die Haftungsbescheide gegen die A GmbH aufgehoben werden.
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a.1) Die Erwirkung des Haftbefehls gegen den Kläger zu 1) erfolgte auch bei dieser Annahme nicht pflichtwidrig.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der erkennende Senat folgt, sind staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, wie z. B. die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Beantragung eines Haftbefehls oder einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Der der Staatsanwaltschaft zustehende Beurteilungsspielraum, der sich daraus ergibt, dass Erfahrungssätze zu verwerten und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind, ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Tatbestand einer Norm oft keine eindeutige Antwort gibt. Vielmehr kann es mehr als nur eine richtige Entscheidung geben, weshalb verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können. Die Vertretbarkeit ihres Handelns darf deshalb nur verneint werden, wenn bei voller Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein staatsanwaltschaftliches oder richterliches Handeln unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich derjenige, der einen Amtshaftungsanspruch geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 zu III ZR 339/17, NJW 2019, S. 227 m. w. N.).
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a.1.1) Das Handeln der Staatsanwaltschaft Bochum genügt den nach diesen Grundsätzen zu stellenden Anforderungen, denn die Erwirkung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 10.06.2013 gegen den Kläger zu 1) erweist sich nach allen den Ermittlungsbehörden seinerzeit bekannten Umständen als vertretbar.
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Der Haftbefehl beruht auf der Vorschrift des § 112 Abs. 1 und 2 StPO. Nach dieser Norm kann die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr) oder sein Verhalten den dringenden Verdacht bergründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchen Verhalten veranlassen, wenn dadurch die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (Verdunkelungsgefahr). Dabei erfordert ein dringender Tatverdacht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer zumindest versuchten Straftat ist. Zudem darf die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel nicht außer Verhältnis stehen.
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a.1.2) Im Zeitpunkt der Beantragung konnte die Staatsanwaltschaft Bochum von folgenden Ermittlungsergebnissen ausgehen, welche ausweislich des Inhalts des Haftbefehlsantrags diesem auch zugrunde gelegt wurden:
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Nachdem gegen die Verantwortlichen der Fa. F GmbH der Verdacht aufgekommen war, dass bei den Geschäften dieser Firma in erheblichem Maße Steuerstraftaten begangen würden, waren Ermittlungen gegen die Beschuldigten D als den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer dieser Gesellschaft und deren Mitarbeiter Schwez und Stein eingeleitet worden. Im Zuge der Ermittlungen war festgestellt worden, dass die Firma F GmbH zum 01.08.2010 gegenüber der Stadt I angezeigt hatte, dass sie ihre Tätigkeit auf den Im- und Export von Metallen ausweite. Nach diesem Zeitpunkt kaufte die F GmbH in erheblichem Umfang Metalle und Metallschrott bei osteuropäischen Lieferanten an. Allein ihre Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern erreichte in den Jahren 2011 und 2012 ein Volumen von über 22 Mio. €. Mit Ausnahme von zwei Lieferungen wurden diese Waren an die A GmbH weiterveräußert. Die Firma F GmbH stellte der Firma A GmbH Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aus, welche von der A GmbH auf das Geschäftskonto der Firma F GmbH beglichen wurden, sofern nicht Teilzahlungen direkt an die Lieferanten geleistet wurden. Nahezu alle Zahlungseingänge bei der F GmbH erfolgten durch die A GmbH. Gezahlte Umsatzsteuer von nahezu 5 Mio. € wurde von der A GmbH gegenüber dem zuständigen Finanzamt angemeldet und ihr in den Jahren 2011 und 2012 erstattet. Die A GmbH wiederum veräußerte die von der F GmbH bezogenen Metalle an die Firma J AG in K weiter. Die F GmbH meldete die von der Firma A gezahlte Umsatzsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht an und führte die gezahlten Steueranteile nicht ab. Im Zeitraum von 2010 bis März 2012 entstand dadurch ein Steuerschaden von mehr als 5 Mio. €. Des Weiteren gab die Firma F GmbH zwar Erklärungen zur Einfuhrumsatzsteuer und Verzollung ab, in denen aber jeweils nur ein Bruchteil der tatsächlich gelieferten Menge deklariert worden war. Hierdurch entstand ein weiterer Schaden von mehr als 4 Mio. € infolge verkürzter Einfuhrumsatzsteuer und verkürzten Zollabgaben. Am 22.05.2012 war es aufgrund eines Haftbefehls vom 15.05.2012 zur Festnahme und Inhaftierung von D gekommen. Er wurde am 12.10.2012 angeklagt; die Hauptverhandlung gegen ihn begann am 19.11.2012. In den Hauptverhandlungsterminen am 13.12. und 20.12. ließ sich D zur Sache ein. Über den Inhalt dieser Einlassung fertigte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt E, einen Vermerk, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen wird.
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a.1.3) Angesichts der durch die Einlassung des D zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse waren die Bejahung eines dringenden Tatverdachts gegen den Kläger zu 1) und die Annahme, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit (Mit-)Täter der von der F GmbH begangenen Steuerstraftaten war, aus der maßgeblichen Sicht der seinerzeit handelnden Amtsverwalter auf Seiten der Staatsanwaltschaft vertretbar.
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Aufgrund der von D geschilderten Kontakte zwischen beiden Firmen und dem bekundeten Gespräch zwischen ihm und dem Kläger zu 1) Ende Juni 2011 war zunächst offenkundig, dass zwischen der A GmbH und der F GmbH nicht lediglich eine Lieferbeziehung bestand, sondern der F GmbH seitens der Firma A GmbH und des Klägers zu 1) Vorgaben für deren geschäftliches Tätigwerden im Handel mit Metallen und Metallschrott gemacht worden waren. Unzweifelhaft war zudem, dass Tätigkeiten der Akquirierung von Lieferanten und der Einkauf und die Einfuhr des Metalls zuvor von der A GmbH selbst durchgeführt worden waren. Der bestimmende Einfluss der A GmbH und des Klägers zu 1) zeigt sich insbesondere darin, dass die A GmbH nahezu die gesamten Metalle der F GmbH abnahm und der Kläger zu 1) an D eine Liste mit Lieferanten gab, mit welchen bereits Geschäftsbeziehungen der A GmbH bestanden, um den Erwerb der Metalle durch die Fa. F GmbH zu unterstützen.
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Die in dem Vermerk niedergelegte Einlassung des D lässt zwar nicht erkennen, dass zwischen ihm und dem Kläger zu 1) oder anderen Personen der beteiligten Firmen verabredet wurde, dass seitens der Firma F die Umsatzsteuer hinterzogen und Einfuhrumsatzsteuer und Zölle verkürzt werden sollten. Aber auch ohne die Darstellung eines entsprechenden Tatplans durfte es dem handelnden Staatsanwalt aufgrund aller Umstände in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen, dass insofern Absprachen getroffen worden waren.
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Die Firma F war im Jahre 2006 gegründet worden. Ihr Geschäftsgegenstand war bei der Eintragung im Handelsregister mit Im- und Export sowie Groß- und Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, genehmigungsfreien technischen und elektronischen Geräten und Maschinen sowie allen hierzu gehörenden Gegenständen und Waren im weiteren Sinne angegeben worden. Ein Handel mit Metallen und Schrotten war vor dem Gespräch im Juni 2010 nicht betrieben worden; zudem fehlte jeder Anhaltspunkt dafür, dass Geschäfte jeder Art auch nur in annähernd vergleichbarem Umfang, wie sie sodann durch den Metallhandel mit der Fa. A GmbH als Abnehmer hinzukamen, bereits zuvor durchgeführt wurden. Sofort mit den ersten Geschäften, welche die F GmbH im Rahmen des Ankaufs und der Einfuhr von Metallen und Metallschrott tätigte, begann die Ausführung von Steuerstraftaten. Damit war die Annahme gerechtfertigt, dass die Einschaltung der Firma F GmbH zielgerichtet der Durchführung von Steuerstraftaten diente (sog. „Missing-Trader“-Modell).
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Der sachbearbeitende Staatsanwalt durfte insbesondere davon ausgehen, dass die Firma F hierbei nicht aus eigenem Antrieb und ohne Wissen des Klägers zu 1) und weiterer an der A GmbH beteiligter Personen handelte. Es fehlen zunächst jegliche Anhaltspunkte dafür, dass bei D und den weiteren an der F beteiligten Personen H und G das nötige Know-how für den Handel mit in Osteuropa angekauften und importierten Metallen und Schrotten unter Durchführung der damit verbundenen Steuerstraftaten vorhanden war. Des Weiteren fehlten Hinweise darauf, dass diese Personen von dem mehrere Mio. € umfassenden Steuer- und Zollschaden in adäquatem Umfang profitiert hatten. D gab bei seiner Einlassung an, dass ihm pro Lieferung Metall lediglich ein Betrag von 1.000,00 € zufließen sollte und er insgesamt nur ca. 50.000,00 € erhalten haben will. Auf den Auszügen des Geschäftskontos der F GmbH waren zwar vereinzelte Barabhebungen und Überweisungen an H und G nachvollziehbar, die jedoch auch in ihrer Gesamtheit weit unter dem Volumen des angerichteten Schadens lagen. Andererseits waren von dem Geschäftskonto hohe Zahlungen auf ausländische Konten geflossen.
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Für die Tatherrschaft des Klägers zu 1) sprach dabei insbesondere der Umstand, dass aus Sicht der Ermittlungsbehörden kein Grund ersichtlich war, warum die A GmbH, wäre sie an einer redlichen Geschäftsabwicklung unter Begleichung aller Abgaben interessiert gewesen, die F GmbH in der geschehenen Weise eingeschaltet hatte. Ein derartiger Grund ergibt sich auch nicht schlüssig aus dem Vorbringen der Kläger, die Einschaltung sei erfolgt, um die Beziehungen Ds, insbesondere auch in die Ukraine und nach Russland zwecks Akquirierung weiterer Geschäftspartner zu nutzen. Denn zur Erreichung dieses Zwecks wäre es nicht erforderlich gewesen, der F GmbH die gesamte Abwicklung des Ankaufs und der Einfuhr zu übertragen und ihr Geschäftsgeheimnisse wie die Namen der bereits mit der A GmbH handelnden Geschäftspartner offenzulegen. Darüber hinaus erscheint es zumindest ungewöhnlich, dass es zwischen der A GmbH und der F GmbH keinen schriftlichen Vertrag über die umfangreiche geschäftliche Zusammenarbeit gab und sich die A GmbH damit in keiner Weise gegen Missbrauch der überlassenen Daten und Informationen abgesichert hatte.
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a.1.4) Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage Ds unzutreffend übersetzt oder im Vermerk von Staatsanwaltschaft E unzutreffend niedergelegt worden sein sollte, bestehen nicht und sind auch von den Klägern nicht schlüssig dargetan worden. Nicht gerechtfertigt ist des Weiteren der Vorwurf, dass Staatsanwalt E versäumt habe, die Aussage Ds wortgetreu und in allen Einzelheiten in dem Vermerk niederzulegen. Eine Verpflichtung zum Führen eines Wortprotokolls bestand nicht. Es genügte vielmehr, dass der Staatsanwalt die wesentlichen Aussagen Ds in dem Vermerk niedergelegt hatte.
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a.1.5) Der Staatsanwaltschaft ist ferner nicht vorzuwerfen, dass vor Erlass des Haftbefehls keine weiteren Ermittlungen angestellt wurden. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es weitere Erkenntnisse erbracht hätte, wenn D erneut und ergänzend vernommen worden wäre. Nachdem er sich in der Hauptverhandlung gegen ihn an zwei Tagen zur Sache eingelassen hatte, fehlte jeder Anhaltspunkt dafür, dass er bei einer erneuten Befragung bereit gewesen sein würde, weitere Angaben zu der Zusammenarbeit mit dem Kläger zu 1) und der A GmbH zu machen. Auch weitere Ermittlungsansätze, von denen kurzfristig eine weitere Abklärung des bestehenden Tatverdachts zu erwarten war, sind nicht ersichtlich.
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Nicht außer Acht gelassen werden kann des Weiteren, dass aus Sicht der Ermittlungsbehörden Handlungsdruck bestand. Ein effektives weiteres Vorgehen zur Abklärung des bestehenden Tatverdachts konnte nur in einem umfassenden Vorgehen der Staatsanwaltschaft bestehen, bei der die dringend Tatverdächtigen wie der Kläger zu 1) in Haft genommen wurden und zeitgleich die Geschäftsunterlagen der A GmbH beschlagnahmt wurden, um weitere Erkenntnisse hinsichtlich der in Rede stehenden Geschäfte zu erlangen. Jedes andere Vorgehen wäre ‒ wie noch näher auszuführen sein wird ‒ mit dem Risiko behaftet gewesen, dass sich die verdächtigten Personen dem Strafverfahren entziehen und/oder Beweis- oder Geldmittel beseite geschafft werden.
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a.1.6) Die Vertretbarkeit der Handlungsweise der Staatsanwaltschaft wird schließlich auch dadurch belegt, dass das Landgericht Bochum durch Beschluss vom 17.04.2013 zum Aktenzeichen 64 Gs 147/13 die Haftbeschwerde des Klägers als unbegründet verworfen hat, ferner durch weiteren Beschluss vom 12.07.2013 die Haftfortdauer angeordnet wurde und schließlich das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 30.07.2013 (Az. III-2 Ws 206 ‒ 209/13) die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Kläger zu 1) über 6 Monate hinaus anordnete. Der Umstand, dass sämtliche an diesen Entscheidungen beteiligten Gremien den dringenden Tatverdacht gegen den Kläger auf der Grundlage der im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt vorhandenen und zutreffend zugrunde gelegten Erkenntnisse in ausführlich begründeten Entscheidungen bejahten, spricht zudem gegen ein schuldhaftes Handeln auf Seiten der Staatsanwaltschaft.
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a.1.7) Unbedenklich ist des Weiteren, dass von der Staatsanwaltschaft auf Seiten des Klägers zu 1) die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr angenommen wurden und die Inhaftierung des Klägers zu 1) als verhältnismäßig eingeschätzt wurde.
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Aufgrund des hohen angerichteten Schadens musste der Kläger zu 1) im Falle der Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Taten mit einer mehrjährigen vollstreckbaren Freiheitsstrafe rechnen. Ferner musste ihm klar sein, dass er für den angerichteten Steuerschaden in Anspruch genommen werden würde und er damit alles Vermögen, das aufgefunden wird, verliert. Zumal er zweifellos gute Kontakte in das osteuropäische Ausland pflegte und nicht fern lag, dass er dort über nicht unbeträchtliche Geldmittel verfügen könnte, war die Annahme eines erheblichen Fluchtanreizes naheliegend und jedenfalls vertretbar. Dass seine familiären Bindungen ihn von einer Flucht abhalten könnten, war hingegen nicht anzunehmen. Denn abgesehen davon, dass nicht auszuschließen war, dass auch seine Familie mit ihm das Land verlassen könnte, würde durch die bei Nachweis der Taten vollstreckte Freiheitsstrafe die Intensität der familiären Bindungen auf längere Zeit ohnehin beeinträchtigt.
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Des Weiteren war die Einschätzung vertretbar, dass der Kläger zu 1) ohne seine Inhaftierung versucht sein könnte, etwaige den Ermittlungsbehörden bisher noch nicht bekannte Beweismittel beiseite zu schaffen oder auf andere Personen, die als Zeugen in Betracht kamen, zu seinen Gunsten einzuwirken.
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a.1.8) Auf den Erlass des Haftbefehls durch das Amtsgericht Bochum vom 10.01.2013 haben die Kläger, wie sie in der Berufungsbegründung klargestellt haben, nicht gestützt. Nur vorsorglich und ergänzend sei darauf hingewiesen, dass aus denselben Erwägungen wie vorstehend auch den Erlass des Haftbefehls vertretbar war und sich deshalb daraus ebenfalls keine Amtshaftungsansprüche ergeben.
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a.2) Aus ähnlichen Überlegungen, aus denen heraus das Handeln der Staatsanwaltschaft bei Erlass des Haftbefehls vertretbar war, erweist sich auch das Handeln des Finanzamts B bei Erlass der Haftungsbescheide und Arrestanordnungen vom 15.01.2013 gegen den Kläger und die A GmbH nicht als pflichtwidrig.
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Zwar hat jeder Amtsträger die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1988 zu III ZR 32/87, NJW 1989, S. 99). Die Anordnung eines Steuerarrests setzt allerdings nicht voraus, dass das Bestehen eines Steuer- oder Haftungsanspruchs feststeht. Vielmehr kann der Steuerarrest bereits dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch zwar noch nicht endgültig festgestellt werden kann, für sein Bestehen aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Steht der Tatbestand für die Entstehung der Steuerschuld noch nicht mit Sicherheit fest, so geht die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde bis an die Grenze des Zumutbaren, wobei allerdings auch der Arrestgrund und die aus ihr sich ergebende Eilbedürftigkeit in Betracht zu ziehen sind. Überspannte Anforderungen dürfen an die Ermittlungspflicht nicht gestellt werden. Aus dem als wahrscheinlich angenommenen Tatbestand muss sich allerdings immer ein rechtlich einwandfreier Anspruch ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1985 zu III ZR 28/84, NJW 1986, S. 2952).
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Diesen Anforderungen hat das Finanzamt genügt. Aus denselben Gründen, aus denen heraus ein dringender Tatverdacht gegen den Kläger zu 1) hinsichtlich des Begehens von Steuerstraftaten bestand, durfte das Finanzamt von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgehen, dass gegen den Kläger und die A GmbH Haftungsbescheide wegen des durch die F GmbH angerichteten Steuer- und Zollschadens gerechtfertigt sein würden. Ferner durfte das Finanzamt aus den Gründen, aus denen heraus die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Bochum vertretbar Haftgründe angenommen haben, vom Bestehen eines Arrestgrundes ausgehen, indem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten war, dass ohne die Arrestanordnung die Beitreibung des Steueranspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, weil der Kläger zu 1) oder andere Personen in der A GmbH versucht sein könnten, vorhandene Vermögenswerte dem Zugriff der Finanzbehörden für die Steuerforderung zu entziehen.
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b) Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen.
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b.1) Mit zutreffender Begründung hat bereits das Landgericht das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gemäß § 945 ZPO (analog) verneint.
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Die vom Finanzamt B rechtmäßig erlassenen und vollzogenen Arrestanordnungen vom 15.01.2013 haben den geltend gemachten Schaden nicht herbeigeführt, weil sich ihre Wirkung darauf beschränkte, eine Vollstreckung aus den zeitgleich erlassenen Haftungsbescheiden gegen den Kläger zu 1) und die A GmbH auch innerhalb der einwöchigen Schonfrist des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet und als solches fortgeführt worden. Die im Arrestverfahren begründeten Pfandrechte wandelten sich in ‒ den Rang wahrende ‒ Pfändungspfandrechte um, ohne dass es einer erneuten Pfändung und einer Aufhebung der Arrestanordnung bedurfte. Daher fehlt es am Zurechnungszusammenhang zwischen der vorausgegangenen (erledigten) Arrestpfändung und dem geltend gemachten Schaden. Auf kraft Gesetzes sofort vollziehbare Steuerbescheide, deren Wirksamkeit durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht gehemmt wird, ist § 945 ZPO nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2012 zu III ZR 249/11, NJW-RR 2012, S. 1490), auch wenn die Voraussetzungen für den Arrest nachträglich entfallen wären oder sich herausstellen sollte, dass die durch den Arrest gesicherte Steuerforderung nicht besteht (vgl. Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 260. Lieferung, Stand 10/2020, § 324 AO Rdn. 112).
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b.2) Zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch der Kläger aus Art. 5 Abs. 5 EMRK verneint. Die Inhaftierung des Klägers war aus den vorstehend dargelegten Gründen rechtmäßig im Sinne des Art 5 Abs. 1 Satz 2 lit c) EMRK.
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III.
69
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
70
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorlagen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere ist die von den Klägern im Senatstermin aufgeworfene Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen von der Vertretbarkeit eines behördlichen Vorgehens auszugehen ist, durch den Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 13.09.2018 zu III ZR 339/17 konkretisiert worden, ohne dass insofern weiterer Klärungsbedarf besteht. Von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgericht ist der Senat nicht abgewichen.
RechtsgebieteZPO, BGB, GG, StPO, AO, EMRKVorschriften§§ 256, 945 ZPO, 839 BGB,; Art. 34 GG, 112 StPO, 254 I AO, Art. 5 V EMRK