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  • 16.04.2024 · IWW-Abrufnummer 240899

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.03.2024 – 1 StR 438/23


    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

    Tenor: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Mai 2023 im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 575.603,08 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

    Gründe

    1

    Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Wucher, in 86 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen des Betruges, diese wiederum begangen in 72 Einzelfällen tateinheitlich mit einem Wucher, sowie wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 581.096,27 Euro angeordnet. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

    2

    1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Lediglich die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht vollständig stand.

    3

    Denn das Landgericht hat - neben einem rechtsfehlerfrei abgeschöpften Tatlohn in Höhe von 34.000 Euro - sowohl den Wert der Taterträge, die der Angeklagten 2018 aus den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten auf das Konto des von ihr geführten Einzelunternehmens zuflossen (34.404,74 Euro inklusive Umsatzsteuer), als auch die durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung im Besteuerungsjahr 2018 ersparten Aufwendungen (512.691,53 Euro) eingezogen. Dabei hat es seiner Berechnung des Verkürzungsumfangs sämtliche Umsätze des Einzelunternehmens, mithin auch die Taterträge aus den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten, zugrundegelegt. Ausgehend von dieser Berechnung unterläge ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung. Dies ist jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren, wonach es durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung nicht zu einer doppelten Belastung des Täters kommen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22 Rn. 4; vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19 , BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 10).

    4

    Der Senat verringert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den eingezogenen Betrag um 5.493,19 Euro selbst und lässt die Einziehungsanordnung insoweit entfallen.

    5

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO . Angesichts des geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels erscheint es - auch hinsichtlich der Kosten betreffend die Einziehung - nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten desselben zu belasten.

    Jäger Wimmer LeplowAllgayer Munk

    Vorschriften§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO