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  • 30.06.2008

    Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 29.05.2008 – 2 BvR 902/06

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

    - 2 BvR 902/06 -

    In dem Verfahren

    über

    die Verfassungsbeschwerde

    gegen a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. April 2006 - 6 Qs 88, 97/06 -,

    b) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. März 2006 - 3 Gs 844/06 -,

    c) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. März 2006 - 3 Gs 844/06 -

    hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2008 einstimmig beschlossen:

    Tenor:

    Die einstweilige Anordnung vom 29. Juni 2006 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

    RechtsgebietBVerfGG