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  • 14.10.2009 · IWW-Abrufnummer 093365

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 23.04.2008 – 12 K 6282/04 E

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Münster

    12 K 6282/04 E

    Tenor:

    Unter Abänderung der Einkommensteuer-Bescheide 1996 und 1998 jeweils vom 20.01.2004 sowie der darauf bezogenen Einspruchsentscheidung vom 23.11.2004 und unter Abänderung der mit der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2004 verbundenen Einkommensteuer-Festsetzungen 1999 und 2000 wird die Einkommensteuer für auf festgesetzt.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 80 v. H. und im Übrigen dem Finanzamt auferlegt.

    Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:

    Streitig ist, ob die Einkommensteuer(ESt)-Festsetzungen der Streitjahre 1991 bis 2000 noch im Jahr 2004 aus dem Grund zum Nachteil der Kläger (Kl.) geändert werden können, weil über die im Übrigen nicht streitigen Besteuerungsgrundlagen hinaus Zinseinnahmen aus Geldanlagen sowohl im Inland als auch im Ausland als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind und insoweit der Tatbestand einer Steuerhinterziehung vorliegt, sowie in welcher Höhe diese Einkünfte anzusetzen sind.

    Die Kl. werden als Eheleute zusammen veranlagt. Sie stammen beide aus der Türkei. Eine Schule hatten sie dort nicht besucht. Sie leben seit 1973 (Ehemann) bzw. 1974 (Ehefrau) in der Bundesrepublik Deutschland.

    Der Kl. war im streitigen Zeitraum und davor als Schweißer nichtselbständig tätig. Er ist heute Rentner. Die Klin. war mehr als 10 Jahre in einem Möbelunternehmen ebenfalls nicht selbständig tätig. Auch sie bezieht heute Renteneinkünfte. Zwischen 1994 und 1998 hatte der Kl. zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) aus einer in H belegenen Eigentumswohnung erzielt, die er im Jahr 1998 veräußert hat. Ein Teil des Kaufpreises war finanziert. Im Jahr 2000 haben die Kl. eine für eigene Wohnzwecke genutzte Wohnung angeschafft. Aus diesem Anlass ist auf ihren Antrag eine Eigenheimzulage (EigZul) festgesetzt worden.

    Ihre Erklärungen zur ESt der Streitjahre 1991 bis 2000 hatten die Kl. im jeweils folgenden Jahr abgegeben. Alle Erklärungen waren von beiden unterschrieben. Bei der Anfertigung hatte nach einem Stempelaufdruck auf dem Mantelbogen ein Steuerberater mitgewirkt. Lediglich für das Jahr 1992 hatten die Kl. angegeben, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen in einer Höhe von 226 DM erzielt waren. Die entsprechende Anlage KSO war ebenfalls von beiden unterschrieben. In den Folgejahren waren Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt. In einigen der Streitjahre waren bis zu drei Kinder zu berücksichtigen. Soweit sie sich in Ausbildung befunden hatten, waren hierfür Freibeträge gemäß § 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen. Im übrigen waren auf Antrag wegen Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige in der Türkei außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt. Das Finanzamt (FA) hatte für die Streitjahre die ESt jeweils erklärungsgemäß festgesetzt.

    Im Jahr 2002 wurde nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens für die Jahre 1996, 1998 und 2000 bei den Kl. eine Prüfung durch das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Strafa-FA) M durchgeführt, die sich auf die Streitjahre 1991 bis 2000 bezog. Festgestellt wurde, dass vor allem bei der in der Türkei ansässigen Bank Türkeye Cumhuriyet Merkez Bankasi (TCMB) vom Kl. Geldbeträge in erheblicher Höhe angelegt waren, aus denen Zinseinnahmen gutgeschrieben waren. Festgestellt wurde des weiteren, dass auch bei den in der Türkei ansässigen Banken Kentbank und Pamukbank von ihm weitere Gelder zinsgünstig angelegt waren. Außerdem waren von ihm seit 1991 Gelder im Inland bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall und der Volksbank O angelegt, aus denen ebenfalls Zinseinnahmen geflossen waren. Schließlich wurde festgestellt, dass die Klägerin (Klin.) seit 1989 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hatte, die ebenfalls steuerlich unberücksichtigt geblieben war, sowie dass bei den geltend gemachten Ausbildungsfreibeträgen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) und eigene Einkünfte der Kinder nicht bzw. nicht immer in voller Höhe berücksichtigt waren (vgl. hierzu Tz. 16 - 21 des Bp-Berichts des Strafa-FA M vom 28.11.2003).

    Der Prüfer war der Auffassung, dass die von der Klin. bezogenen Renteneinkünfte bei Abzug der einbehaltenen Beiträge zur Sozialversicherung als Sonderausgaben mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte und im Übrigen die Zinseinnahmen aus den seiner Meinung nach vorhandenen Kapitalanlagen beim Kl. als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen waren, sowie dass die bisher berücksichtigten Ausbildungsfreibeträge entweder nicht oder nur noch in geringerer Höhe abzuziehen waren.

    Hinsichtlich der Geldbeträge, aus deren Anlage Zinseinnahmen geflossen waren, ging er von den Kapitalständen aus, die vom Kl. mitgeteilt waren und bei denen Zinsgutschriften bekannt waren (vgl. Steuerfahndungs-Akten). In folgender Hinsicht allerdings ging er abweichend im Schätzungswege gemäß § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) von weiteren Zinseinnahmen aus:

    Bei einem Konto bei der TCMB unter der Nr. 2K2715593 waren am 18.07.1993 Zinsen in Höhe von 1.100 DM gezahlt. Da es sich bei dem Kapitalstamm von 5.500 DM nach dem Erläuterungstext "F/Y oh" um eine Einzahlung einer Zinsverrechnung von einem anderen Konto handelte, musste diese Anlage als Zinsgutschrift schon im Jahr 1991 vorhanden gewesen sein. Nach Meinung des Prüfers war daher bereits im Jahr 1991 von einer Zinseinnahme von 5.500 DM auszugehen (vgl. Tz. 8 des Berichts vom 28.11.2003 der Strafa-FA M).

    Auf einem Konto bei der TCMB unter der Nr. 2K wurden am 21.03.1991 100.000 DM erstmalig neu angelegt. Nach Auffassung des Prüfers war davon auszugehen, dass in diesem Jahr wegen ebenfalls bereits früher erfolgter Anlage des Geldes Zinsen vereinnahmt waren, deren Höhe er auf 12.969 DM annahm, weil auch schon durch den früheren Bevollmächtigten des Kl. in dieser Höhe ein geschätzter Betrag angesetzt war (vgl. Tz. 9 des Berichts des Strafa-FA M vom 28.11.2003).

    Auf einem Konto der TCMB unter der Nr. 2K wurden am 18.07.1995 4.450 DM als Zinsverrechnung (Erläuterungstext: F/Y oh) gutgeschrieben. Auch dieser Betrag war als Einnahme zu erfassen (vgl. Tz. 10 des Berichts des Strafa-FA M vom 23.11.2003).

    Dem Konto bei der TCMB unter der Nr. 2K wurden am 18.07.1993 zwei Zinsgutschriften in Höhe von 5.447,30 DM gutgeschrieben (Erläuterungstext: F/Y oh). Hiervon war nach den Angaben des Prüfers ein Teil in Höhe von 4.465 DM ebenfalls noch nicht erfasst (vgl. Tz. 11 des Berichts des Strafa-FA M vom 23.11.2003).

    Der Prüfer ging des Weiteren davon aus, dass auch bei der in der Türkei ansässigen Kentbank Kapital angelegt war. Diese Bank ist mittlerweile in Insolvenz. Er ging im Schätzungswege für 1999 von einem angelegten Kapital von 120.000 DM aus und für 2000 von 175.000 DM. Die Verzinsung nahm er mit 9 v. H. an (vgl. Tz. 12 des Bp-Berichts des Strafa-FA M vom 28.11.2003). Hieraus folgten Zinsbeträge in Höhe von 10.800 DM (1999) bzw. 15.750 DM (2000).

    Schließlich wurden von dem Kl. bei der in der Türkei ansässigen Pamukbank seit dem 20.05.1999 150.000 DM angelegt. Der Prüfer ging ebenfalls von einer Verzinsung in Höhe von 9 v. H. aus. Dem Vortrag des Kl., dass hiervon ein Teilbetrag von 50.000 DM Ersparnisse des Sohnes I B gewesen seien, die er dem Vater zwecks Anlage bei der Pamukbank überwiesen habe (vgl. schriftliche Erklärung des Sohnes vom 25.11.2001, Bl. 65 der Steufa-Akten), folgte der Prüfer nicht (vgl. Tz. 14 des Berichts der Strafa-FA M vom 28.11.2003). Hieraus folgten Zinsen für 1999 in Höhe von 5.180 DM und für 2000 in Höhe von 13.500 DM.

    Maßgeblich für diese Ausführungen in dem Bericht des Strafa-FA M war, dass den bisher vorgelegten Bankbescheinigungen der TCMB und der Pamukbank nicht zu entnehmen war, dass die bis dahin bekannten Kapitalanlagen vollständig waren sowie dass hinsichtlich der Kentbank keine Bescheinigung vorhanden war. Außerdem bemängelte der Prüfer, dass es an einer Darstellung über die Entwicklung der Konten fehle.

    Der Prüfer war der Auffassung, dass dem Kl. hinsichtlich der nunmehr bekannt gewordenen Steuer erhöhenden Umstände und insbesondere wegen der Nichterklärung der Zinseinnahmen eine Hinterziehung von ESt der Jahre 1991 bis 2000 vorzuwerfen sei. Aus diesem Grund gelte eine auf 10 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Darüber, dass ab 1991 bei der Klin. Renteneinkünfte zusätzlich zu berücksichtigen sind, sowie dass die bisher angesetzten Ausbildungsfreibeträge zu korrigieren sind, besteht auch kein Streit.

    Unter Berücksichtigung der ermittelten Kapitalanlagen berechnete der Prüfer für den Kl. Zinseinnahmen in folgender Höhe (vgl. Anlage 1 zum Bericht vom 28.11.2003 des Strafa-FA M über die bei den Kl. getroffenen steuerlichen Feststellungen):

    1991|1992|1993|1994|1995|1996|1997|1998|1999|2000
    DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM

    Inland:

    2.493|7.815|8.792|10.009|1.252|1.999|1.203|1.693|725|1.653

    Ausland mit Steuerabzug:

    0|6.051|21.100|0|20.037|30.000|20.000|33.573|34.634|0

    Ausland ohne Steuerabzug:

    18.469|0|4.465|0|4.450|0|0|0|15.980|29.250

    gesamt:

    20.962|13.866|34.357|10.009|25.739|31.999|21.203|35.266|51.339|30.903

    Soweit auf die Zinseinnahmen in der Türkei Steuern einbehalten und abgezogen waren, waren die Beträge auf die deutsche ESt anzurechnen (vgl. Tz. 22 des Berichts des Strafa-FA M vom 28.11.2003 in Verbindung mit Anlage 2). Es handelte sich um folgende Beträge:

    1991|1992|1993|1994|1995|1996|1997|1998|1999|2000
    DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM
    0|627,81|2.257,70|0|2.204,05|3.300|2.200|3.693,03|4.567,63|0

    Das FA folgte dem Vorschlag des Prüfers und änderte mit Bescheiden jeweils vom 20.01.2004 die bisherigen ESt-Bescheide der Streitjahre 1991 bis 2000 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zum Nachteil der Kl. Dabei setzte es - abgesehen von den zusätzlichen sonstigen Einkünften aus Renten und den verminderten Ausbildungsfreibeträgen bei zusätzlich abzuziehenden Sonderausgaben - die oben bezeichneten Zinseinnahmen als Einkünfte des Kl. aus Kapitalvermögen an. Mindernd berücksichtigte es hierbei lediglich den Werbungskostenpauschbetrag des § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG und den Sparerfreibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG in der jeweils für die Streitjahre gültigen Höhe. Die auf die Zinseinnahmen in der Türkei einbehaltenen Steuerabzugsbeträge rechnete es als einbehaltene Quellensteuer an. Hierdurch kam es zu ESt-Erhöhungen in folgender Höhe:

    |1991|1992|1993|1994|1995|1996|1997|1998|1999|2000
    |DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM|DM
    ESt-Festsetzung vorher:|2.358|0|48|0|764|2.760|1.057|981|0|1.652
    ESt-Festsetzung lt. Änderungsbescheiden:|8.078|3.581|4.731|3.040|5.739|8.124|5.460|6.996|3.604|10.504

    Hiergegen legten die Kl. Einspruch ein. Sie machten geltend, dass eine Änderung der Jahre bis einschließlich 1996 nicht zulässig sei, weil insoweit bereits die regelmäßige Festsetzungsfrist von 4 Jahren abgelaufen sei. Eine verlängerte Frist gelte deswegen nicht, weil ihnen eine Hinterziehung von ESt nicht vorzuwerfen sei. Es habe an einem Vorsatz gefehlt.

    Darüber hinaus seien die in der Türkei bei der TCMB (Türkischen Zentralbank) angelegten Gelder im Inland nach dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom Vermögen vom 16.04.1989 (DBA Türkei, BStBl. I 1989, 472) im Inland nicht steuerpflichtig.

    Die Höhe der anzusetzenden Zinsen sei fehlerhaft ermittelt. Sie verwiesen auf beigefügte Bescheinigungen der TCMB sowie erstmalig auf eine Bescheinigung der Pamukbank. Bei einer Einzahlung am 08.12.1994 in einer Höhe von 150.000 DM habe es sich um für ihn, den Kl., fremdes Geld gehandelt. Damit seien die darauf entfallenden Zinsen ihm nicht zuzurechnen. Herr A Y (Schwager) habe ihm 150.000 DM zwecks Anlage dieses Geldes überlassen. Die Erzielung von günstigen Zinskonditionen sei nur im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen eröffnet gewesen, nicht aber denen, die in der Türkei wohnten. Zum Beweis, dass es sich um Geld des Herr A Y gehandelt habe, berief er sich auf dessen vor einem Notar in der Türkei abgegebenen Erklärung: Herr A Y, Sohn von H, wohnhaft in A habe erklärt, dass er dem Kl. als Treuhänder einen Betrag i. H. v. 150.000 DM ausgehändigt habe, damit er, der Kl., diesen Betrag bei der Türkischen Zentralbank gegen Zinsen anlege. Am 08.12.1998 habe Herr A Y diesen Betrag mit Zinsen zusammen i. H. v. 175.365 DM von ihm zurückgenommen.

    Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass bei den Einnahmen Werbungskosten (WK) vor allem in Gestalt von Aufwendungen aus Anlass von Fahrten in die Türkei nach Ankara zur TCMB wegen Beratung und aus Anlass von Telefongebühren über die jeweiligen Pauschbeträge hinaus abzuziehen seien.

    Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens wurde zusätzlich bekannt, dass der Kl. am 04.02.1999 bei der Pamukbank TAS Istanbul - Filiale B - weitere 100.000 DM angelegt hatte, die bis dahin weder angegeben noch durch den Prüfer des Strafa-FA M ermittelt waren. Nach Auffassung des FA waren aus diesem Anlass weitere Zinseinnahmen zu berücksichtigen, und zwar:

    1999|2000
    15.535 DM|15.250 DM

    Insoweit kündigte das FA eine Verböserung gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO an.

    Mit der Einspruchsentscheidung - EE - vom 23.11.2004 wies das FA die Einsprüche für die Jahre 1991 bis 1998 als unbegründet zurück. Für die Jahre 1999 und 2000 setzte es - wie angekündigt - die ESt wie folgt höher fest:

    1999|2000
    4.005,97 EUR|7.688,30 EUR
    (7.835 DM)|(15.037 DM)

    Hiergegen haben die Kl. Klage erhoben. Sie machen geltend, dass die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen unzutreffend sei. Wie schon im Einspruchsverfahren vorgetragen sei, seien die Zinseinnahmen aus der Einzahlung bei der TCMB (Türkischen Zentralbank) vom 08.12.1994 nicht ihnen, den Kl., sondern seinem Schwager zuzurechnen. Soweit in diesem Zusammenhang vom FA bemängelt worden sei, dass das Treuhandverhältnis nicht offenbar gemacht worden sei, sei dies falsch. Dies gehe aus den Einzahlungsbelegen der Dresdner Bank eindeutig hervor. Hinzukomme, dass das Offenkundigkeitsprinzip nur in Deutschland gelte und dieses für ein Treuhandverhältnis in der Türkei nicht anzuwenden sei. Entscheidend sei, dass dieses Geld von einem in der Türkei wohnenden türkischen Staatsangehörigen gestammt habe.

    Soweit im Jahre 1999 150.000 DM bei der Pamukbank angelegt worden seien, stammten 50.000 DM - so behaupten sie - von dem Sohn I. B.. Hierzu überreichen sie in einem Erörterungstermin weitere Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. Ein Drittel der aus dieser Geldanlage stammenden Erträge seien daher dem Sohn zuzurechnen. Dieser habe auch Einnahmen in entsprechender Höhe erklärt.

    Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen müssten aber noch Werbungskosten berücksichtigt werden, wie sie im Einspruchsverfahren geltend gemacht worden seien.

    Vor allem aber könne ihnen, den Kl., eine Hinterziehung von ESt nicht vorgehalten werden. Die Vertreter der TCMB hätten - so behaupten sie - u. a. auch ihnen, den Kl., eine Videokassette übersandt, in der der damalige Vorsitzende ausgeführt habe, dass die Anlegung des Kapitals in der Türkei bei der TCMB von der Steuer in Deutschland befreit sei. Dies sei auch von Beamten der Türkischen Zentralbank in türkischen Zeitungen in den Jahren 1989, 1990 und 1991 mehrfach inseriert worden.

    Zu berücksichtigen sei zusätzlich, dass sie, die Kl., - so behaupten sie weiter - bis heute keine einzige ESt-Erklärung selbst ausgefüllt hätten, da sie hierfür weder fachlich noch sprachlich in der Lage seien. Sie hätten - so behaupten sie - jedes Jahr bis vor drei Jahren im Herbst einen Haufen von Papier in Plastiktüten den Hobby-Steuerberatern, die in den türkischen Teehäusern herumlungerten bzw. Karten spielten, vorgelegt. Diese hätten dann den Erklärungspflichtigen meistens vor der Ausfüllung nur gezeigt, wo sie unterschreiben müssten. Sie, die Kl., - so behaupten sie - hätten einen Weg zu einem Steuerberater nicht gefunden. Im übrigen seien sie Analphabeten. Insbesondere der Kl. könne nur wenig lesen und schreiben.

    In der mündlichen Verhandlung behaupten die Kl. in diesem Zusammenhang, dass die Steuererklärungen durch eine Frau P erstellt worden seien. Sie, die Kl., seien im Glauben gewesen, dass Frau P die Steuererklärungen privat zu Hause fertig gestellt habe. Erst nach Einsicht in die Akten hätten sie festgestellt, dass die Steuererklärungen den Stempel eines in B ansässigen Beratungsbüros getragen hätten. Hierzu könnten sie nichts sagen. Frau P sei vor einigen Jahren verstorben.

    Weil die aus der Türkei stammenden Beträge dort versteuert worden seien, hätten sie geglaubt, dass damit die steuerliche Seite erledigt sei. Soweit im Inland Zinsen gutgeschrieben worden seien, seien sie im Glauben gewesen, dass die Bank hierfür automatisch Steuern einbehalten würde.

    Da es auch Freibeträge bis zum Höchstbetrag von 12.000 DM gegeben habe, seien sie, die Kl., des Weiteren im Glauben gewesen, dass die Zinseinnahmen nicht steuerpflichtig gewesen seien.

    Soweit sich auf einer Anlage KSO zur ESt-Erklärung 1992 Unterschriften befänden, stammten diese von ihnen, den Kl. Sonstige Eintragungen aber habe er, der Kl., nicht gemacht. Insbesondere habe er nicht gewusst, was der auf der Anlage KSO verwendete Begriff "inländische Kapitalerträge" bedeute.

    Berücksichtigt werden müsse auch ein Mitverschulden der Finanzverwaltung in Deutschland. Die deutschen Finanz- und Ermittlungsbehörden hätten schon frühzeitig über die Erklärungen und Inserate der Beamten der TCMB (Türkische Zentralbank) Bescheid gewusst. Geklärt werden müsse auch, weshalb die Finanzbehörden nicht rechtzeitig aktiv geworden seien. Zu prüfen sei daher, ob ein Mitverschulden des FA bezüglich einer groben Nachlässigkeit und ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliege.

    Soweit das FA von ihnen, den Kl., Unterlagen über die Kontenentwicklungen und Vollständigkeitserklärungen der drei ausländischen Banken verlange, werde hiermit das FA aufgefordert, Musterbescheinigungen vorzulegen, die von ihnen, den Kl., nach Ausfüllung vorgelegt werden könnten.

    Die Kl. beantragen,

    die ESt-Änderungsbescheide der Streitjahre 1991-2000 jeweils vom 20.01.2004 und die EE vom 23.11.2004 aufzuheben.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Unter Hinweis auf die Ausführungen in der EE macht es geltend, dass bei den Kl. zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen in der angegebenen Höhe zu berücksichtigen seien. Es sei richtig, dass ein Teil der Zinseinnahmen geschätzt worden sei. Dies liege aber daran, dass die Kl. eine vollständige und damit zutreffende Erklärung über sämtliche Kapitaleinkünfte nicht vorgelegt hätten. Dazu gehörten Unterlagen über die Kontenentwicklungen und Vollständigkeitserklärungen der jeweils beteiligten ausländischen Banken für den streitbefangenen Zeitraum. Es liege an den Kl., durch vollständige Darlegung der Einkünfte für die entsprechende Aufklärung zu sorgen. Hierfür aber seien sie nach § 90 Abs. 2 AO mitwirkungspflichtig. Dass auf Vollständigkeitserklärungen nicht verzichtet werden könne, zeige sich auch daran, dass trotz Prüfung durch das Strafa-FA später im Einspruchsverfahren noch weitere Zinseinnahmen aufgefallen seien, die vorher nicht aufgedeckt worden seien.

    Im Übrigen enthalte eine Vollständigkeitserklärung einer Bank die Aufführung aller Konten, deren Inhaber der Steuerpflichtige sei, und über die er verfügungsberechtigt sei, bezogen auf den betroffenen Zeitraum - hier: 1991 bis 2000. Eine derartige Erklärung erfolge formlos. Einen Vordruck gebe es nicht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten FA-Akten verwiesen.

    Am 15.01.2008 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Erörterungstermin stattgefunden.

    Der Senat hat am 23.04.2008 mündlich verhandelt. Im Rahmen dieses Termins ist der Sohn I B zu der Frage als Zeuge vernommen worden, ob, wann und in welcher Weise von ihm dem Kl. (= seinem Vater) 50.000 DM überlassen worden sind, die am 20.05.1999 zusammen mit anderen Geldmitteln vom Kl. in einer Gesamthöhe von 150.000 DM bei der Pamukbank Istanbul angelegt worden sind. Auf die Niederschriften zu den Terminen sowie zu der Zeugenvernehmung wird Bezug genommen.

    Die Klage ist nur zum Teil begründet.

    Die geänderten ESt-Festsetzungen der Streitjahre 1991-2000 sind - abgesehen von denen der Jahre 1996, 1998, 1999 und 2000 - rechtmäßig.

    Soweit die Änderungen darauf beruhen, dass bei der Klin. Einkünfte aus Renten gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG und im übrigen Ausbildungsfreibeträge gem. § 33 a Abs. 2 EStG in geringerer Höhe zu berücksichtigen sind, besteht kein Streit. Einwendungen haben die Kl. gegen die vom FA in dieser Hinsicht geänderten Besteuerungsgrundlagen nicht geltend gemacht.

    Das FA hat auch die Zinseinnahmen dem Grunde nach zu Recht der ESt unterworfen. Lediglich hinsichtlich der Höhe sind Korrekturen vorzunehmen. Für 1996 und 1998 sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen; in den Jahren 1999 und 2000 sind geringere Beträge zu erfassen.

    Bei dem im Streitfall festgestellten Zinsgutschriften handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Nach Abs. 1 Nr. 7 dieser Vorschrift gehören hierzu unter anderem Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist. Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Zinsen) ist nicht verfassungswidrig (vgl. im Einzelnen: Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 07.09.2005 VIII R 90/04, BStBl. II 2006, 61, m.w.N., sowie BFH-Beschluss vom 28.03.2007 VIII B 50/06, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1337). Soweit das Finanzgericht Köln in dem Beschluss vom 22.09.2005 10 K 1880/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1878) wegen der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Zinsen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen hat, war diese Vorlage nicht zulässig (vgl. Beschluss des BVerfG vom 25.02.2008 2 BvL 14/05, [...]).

    Es steht fest, dass der Kl. in den Streitjahren Geldkapital bei Bankinstituten auf seinen Namen in der Weise angelegt hatte, dass aus den jeweiligen Kapitalforderungen Zinsen gutgeschrieben wurden.

    Soweit es um Kapitalanlagen im Inland geht, sind diese nach Art der Anlage und Höhe der gutgeschriebenen Zinsen nicht streitig. In Anlage 1 zum Bericht vom 28.11.2003 des Strafa-FA M sind die Beträge festgehalten, die im streitigen Zeitraum als Zinsen seitens der Volksbank O und der Bausparkasse Schwäbisch Hall gezahlt worden sind. Da die Kapitalbeträge jeweils auf den Namen des Kl. angelegt waren, war er derjenige, der den Tatbestand der Erzielung von Einkünften verwirklicht hatte. Einwendungen hiergegen haben die Kl. weder nach Grund noch Höhe geltend gemacht.

    Soweit es um die im Ausland angelegten Kapitalbeträge geht, ist im Grundsatz ebenfalls von den Zinseinnahmen auszugehen, die in Anlage 1 zum Bericht des Strafa-FA M vom 28.11.2003 aufgeführt sind. Das Kapital zu den im Einzelnen angegebenen Konten war auf den Namen des Kl. angelegt. Dies ist nicht in Abrede gestellt worden. Auch insoweit war er derjenige, der den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwirklicht hatte. Die entsprechenden Beträge sind vom Prüfer auf der Grundlage der Angaben des Bevollmächtigten angesetzt worden, der die Kl. während der Prüfung durch das Strafa-FA M vertreten hatte. Dass diese ermittelten Einnahmen aus Kapitalvermögen unvollständig gewesen sind, vermag der Senat nicht zu sehen. Es besteht daher kein Anlass, dass von den beteiligten Kreditinstituten/Banken "Vollständigkeitserklärungen" vorzulegen sind.

    Bei der Feststellung der Beträge waren hinsichtlich der Konten bei der TCMB Nr. 2 k, 2 k und 2 k bereits in Höhe der Anfangsbestände Zinseinnahmen aus früheren Jahren anzunehmen. Denn die ihrerseits der Verzinsung unterliegenden Beträge von 5.500 DM (2 k), 4.450 DM (2 k ) und 4.565 DM (2 k) stammten nach dem verschlüsselten Erläuterungstext "F/Y oh" jeweils aus gutgeschriebenen Zinsen. Dieser Text nämlich bedeutet nach den vom FA gegebenen Erläuterungen, dass das verzinslich angelegte Geld seinerseits aus einer Zinsverrechnung gestammt hat.

    Zusätzlich waren die Erkenntnisse auszuwerten, die im Einspruchsverfahren hinsichtlich der Geldanlage bei der Pamukbank TAS Istanbul - Filiale B - bekannt geworden sind. Hierzu waren im Rahmen der Prüfung durch das Strafa-FA M noch keine Feststellungen getroffen worden. Die daraus folgenden Erhöhungen der Zinseinnahmen - 1999: 15.535 DM; 2000: 15.250 DM - sind nicht streitig.

    Entgegen der von den Kl. geäußerten Rechtsauffassung sind die in der Türkei gutgeschriebenen Zinsen gem. § 1 i.V.m. Artikel 11 Abs. 1 und Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe b bb des DBA Türkei (a.a.O.) in Deutschland steuerpflichtig. Dabei sind die in der Türkei gezahlten Steuern (Quellensteuer) anzurechnen (§ 34 c Abs. 1 und 6 EStG).

    Allerdings sind zugunsten des Kl. Korrekturen vorzunehmen:

    a) hinsichtlich der Einzahlung von 150.000 DM am 08.12.1994 auf das Konto 2 k geht der Senat von den Behauptungen der Kl. aus, dass es sich um Kapital gehandelt hat, das ihm von seinem Schwager A Y zur Verfügung gestellt worden war, sowie dass die aus dieser Anlage folgenden Zinsen nicht dem Kl., sondern bei Rückzahlung der gesamten Kapitalanlage seinem Schwager zugeflossen sind. Aus diesem Grund sind die vom FA angesetzten Zinseinnahmen für 1996 in einer Höhe von 30.000 DM und für 1998 in einer Höhe von 28.500 DM zu ermäßigen. Allerdings entfällt auch die Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen (Quellensteuer), und zwar für 1996 in Höhe von 3.300 DM und für 1998 in Höhe von 3.135 DM.

    b) Außerdem sind Zinseinnahmen aus dem bei der Kentbank angelegten Kapitalbetrag in den Jahren bis 2000 - noch - nicht zu berücksichtigen. Gesichert erscheint lediglich, dass am 25.09.2001 ein Betrag von 100.000 DM angelegt war. Dies ergibt sich aus den zusammen mit dem Einspruch vom 02.05.2004 eingereichten Unterlagen - vgl. Anlage 2. Demgegenüber war das FA lediglich im Schätzungswege davon ausgegangen, dass auch in den Vorjahren 1999 und 2000 bei der Kentbank ein Kapitalstamm angelegt war, der der Verzinsung unterlag (vgl. Tz. 12 des Berichts des Strafa-FA M vom 23.11.2003).

    Eine derartige Schätzung erscheint nicht zulässig. Anhaltspunkte tatsächlicher Art dafür, dass Geldbeträge bereits in den Vorjahren 1999 und 2000 bei dieser Bank angelegt waren, vermag der Senat nicht zu sehen. Diese Korrektur der der Höhe nach anzusetzenden Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 1999 und 2000 hat allerdings auf Steuerabzugsbeträge keine Auswirkung.

    c) Hinsichtlich der bei der Pamukbank am 20.05.1999 eingezahlten 150.000 DM ist dagegen keine Korrektur der beim Kl. anzusetzenden Zinseinnahmen vorzunehmen. Der Senat vermag der Behauptung der Kl., dass hiervon ein Teilbetrag von 50.000 DM dem Sohn I B zuzurechnen sei, so dass auch die auf diesen Teilbetrag entfallenden Zinsen nicht von ihnen, den Kl., zu versteuern seien, nicht zu folgen. Der Sohn I B hat im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge dem Senat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er finanziell in der Lage war, dem Kl. am 20.05.1999 einen Geldbetrag in einer Größe von 50.000 DM überlassen zu können.

    Der Sohn I B war bis in das Jahr 1998 noch Student und stand am 20.05.1999 erst kurze Zeit im Berufsleben. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte er zwar während seines Studiums - insbesondere in den Semesterferien - gearbeitet und Geld verdient. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen der Arbeitgeber - W S AG, H & K, B+M Bedachungs-GmbH und R Entsw. West - betreffen aber jeweils nur wenige Monate der Jahre 1993 bis 1997. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob und in welcher Weise die bei diesen Unternehmen erarbeiteten Geldmittel angesammelt worden sind, bleibt auch deren Summe weit hinter den angeblich von dem Sohn I B stammenden 50.000 DM zurück.

    Soweit der Sohn anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge des Weitern erklärt hat, dass er zusätzlich in einer Bäckerei als Teilzeitkraft ca. 20-25 Stunden in der Woche bei einem Stundenlohn von 12 DM/Stunde zuzüglich Spesen gearbeitet habe und dass ihm aus diesem Grund je Monat ca. 1.000 DM bis 1.300 DM zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat hiervon nicht auszugehen. Über die angeblichen Zahlungen aus der Bäckerei gibt es keine nachvollziehbaren Vorgänge. Sie sollen jeweils in bar erfolgt sein. Die Gelder sollen auch nur zu einem Teil auf sein Konto eingezahlt worden sein, wohingegen der Rest zu Hause oder in einem Safe der Bank aufbewahrt worden sein soll.

    Der Sohn hat in seiner Vernehmung als Zeuge nicht einmal die Bäckerei bezeichnet, von der das Geld stammen soll. Abgesehen davon hält es der Senat auch nicht für glaubhaft, dass von dem Sohn Geld in bar angesammelt worden ist, das damit einer Guthaben-Verzinsung entzogen war, obwohl der Sohn nach seinem sonstigen Verhalten eine möglichst günstige Verzinsung von Geldkapital erstrebt hatte. Das nämlich zeigt sich u. a. aus der Geldanlage bei der TCMB am 06.11.1995 in der Höhe von 15.000 DM. Nach Ablauf von zwei Jahren wurden hieraus am 06.11.1997 Guthabenzinsen in einer Höhe von 2.536,50 DM erzielt. Dieser Vorgang ist den im Erörterungstermin vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Schließlich vermag die Geldanlage bei der TCMB und deren Abhebung ebenfalls nicht zu klären, dass der Sohn I B am 20.05.1999 in der Lage gewesen ist, dem Kl. 50.000 DM zur Verfügung zu stellen. Aus dem im Erörterungstermin vorgelegten Beleg ergibt sich lediglich, dass an den Sohn am 13.11.1997 ein Kapital von 15.000 DM sowie kurz darauf die gut geschriebenen Zinsen in der Höhe von 2.536,50 DM zur Auszahlung gelangt sind. Darüber aber, ob gerade dieses Geld mit den am 20.05.1999 angeblich dem Vater überlassenen 50.000 DM im Zusammenhang steht, fehlt es an jeglichen Nachweisen.

    Sind hiernach lediglich aus den vorstehenden Gründen Zinsen nicht zu berücksichtigen, sind die Einkünfte des Kl. aus Kapitalvermögen wie folgt geringer anzusetzen:

    1996 1998 1999 2000

    Konto-Nr. 2 k -

    A Y 30.000 DM 28.500 DM

    Kentbank 10.800 DM 15.750 DM

    Minderung Steuerabzugsbeträge 3.300 DM 3.135 DM

    Gegenüber dem vom FA angesetzten und um die vorstehend aufgeführten Beträge geminderten Einnahmen aus Kapitalvermögen sind keine höheren Wk als die Pauschbeträge des § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen. Insbesondere sind Aufwendungen aus Anlass für Fahrten in die Türkei und Telefonkosten nicht abzuziehen.

    Hinsichtlich der angeblichen Fahrtaufwendungen fehlt es schon an einer näheren Darlegung, ob und zu welchem Zeitpunkt konkret eine Reise angetreten worden sein soll und welche der Kapitalanlagen dabei eine Rolle gespielt haben soll. Darüber hinaus ist nicht substantiiert dargelegt, in welcher Höhe ein Aufwand jährlich entstanden sein soll.

    Abgesehen davon kann bei den behaupteten Fahrten - sollten im Rahmen einer Reise in die Türkei tatsächlich Kapitalanlagen getätigt worden sein - auch nicht davon ausgegangen werden, dass die dafür angefallenen Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich durch die Erzielung von Zinseinnahmen veranlasst waren. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Kl. in der Türkei Verwandte haben, die anlässlich von Fahrten in die Heimat besucht zu werden pflegen. Die Kl. selbst halten sich in jedem Jahr an ca. 6 Monaten in ihrer Heimat auf. U. a. aus diesem Grund war ein zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehener Erörterungstermin verlegt worden. Außerdem hatten die Kl. in allen Streitjahren Unterstützungsleistungen für bedürfte Angehörige geltend gemacht. Ein in dieser Hinsicht privater Anlass für die Fahrten erscheint nicht von untergeordneter Bedeutung.

    Telefonkosten können ebenfalls nicht als Wk abgezogen werden. Auch in dieser Hinsicht fehlt es an jeglicher Darlegung, dass ein Aufwand entstanden ist, der - sollte er überhaupt entstanden sein - über die Pauschbeträge hinausgegangen ist.

    Das FA war am 20.01.2004 nicht gehindert, Änderungsbescheide für die Jahre 1991 - 2000 zu erteilen. Auch später im Rahmen der Einspruchsentscheidung (EE) war es am 23.11.2004 berechtigt, die ESt-Festsetzungen für die Jahre 1999 und 2000 nochmals zum Nachteil der Kl. zu ändern.

    Rechtsgrundlage für alle Änderungen ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Danach sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Zu den Zeitpunkten, als das FA ursprünglich die ESt für Streitjahre festgesetzt hatte, war ihm nicht bekannt, dass bei den Kl. in allen Jahren Umstände vorgelegen hatten, die jeweils zu einer höheren ESt führten. So war verborgen geblieben, dass die Ehefrau Einkünfte aus Renten gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG hatte und dass für die Kinder Ausbildungsfreibeträge gem. § 33 a Abs. 2 EStG nur in geringerer Höhe zu berücksichtigen waren. Vor allem aber waren - abgesehen von den oben dargestellten Korrekturen der Jahre 1996, 1998, 1999 und 2000 - zusätzlich Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Alle diese Umstände sind dem FA erst ab dem Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Prüfung durch das Strafa-FA M bekannt geworden.

    Die Festsetzungsfristen waren im Jahr 2004 noch nicht abgelaufen. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beginnt, wenn - wie im Streitfall - Steuererklärungen einzureichen sind, gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Grundsätzlich gilt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist aber 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Für das am längsten zurückliegende Jahr 1991 war die Festsetzungsfrist im Jahr 2004 noch nicht abgelaufen. Zum einen gilt eine verlängerte Frist von 10 Jahren, weil den Kl. eine Hinterziehung von ESt ab 1991 vorzuwerfen ist. Zum anderen war im Streitfall der Ablauf dieser 10-jährigen Frist bis zum Jahre 2004 gehemmt.

    Da für das Jahr 1991 die ESt-Erklärung im Jahr 1992 abgegeben wurde, begann der Lauf der Festsetzungsfrist für 1991 mit Ablauf des Jahres 1992. Es ist zwar richtig, dass die Frist von 10 Jahren im Jahr 2002 ablief. In diesem Jahr war aber bereits mit einer Prüfung begonnen, die sich auf den Zeitraum ab 1991 bezog. In einem solchen Fall ist der weitere Fristablauf zunächst gehemmt. Wird nämlich vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung (Ap.) begonnen, so läuft nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Ap. erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Ap. Zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Für die folgenden Jahre begann der Fristablauf entsprechend später und war ebenfalls gehemmt.

    Im Streitfall hatten die Kl. die sich aus den geänderten ESt-Festsetzungen der Streitjahre ergebenden höheren ESt - abgesehen von den oben angegebenen Korrekturen - hinterzogen. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht eine Steuerhinterziehung, wer u.a. den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Der Maßstab, nach dem im Besteuerungsverfahren vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden darf, ist seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 05.03.1979 geklärt (vgl. GrS 5/77, BStBl. II 1979, 570). Die für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erforderlichen Feststellungen sind danach zwar nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), sondern nach denjenigen der AO und der FGO zu treffen. Indessen ist auch im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten. Dies bedeutet, worauf bereits der Große Senat des BFH hingewiesen hat, keine Übernahme von Grundsätzen des Strafverfahrensrechts, sondern lässt sich daraus ableiten, dass die Finanzbehörde (der Steuergläubiger) im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast) für steueranspruchsbegründende Tatsachen trägt. Es ist bezüglich des Vorliegens einer Steuerhinterziehung kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VIII R 81/04, BStBl. II 2007, 364 unter 1 a m.w.N.).

    Hängt - wie im Streitfall hinsichtlich der außerhalb der regulären Festsetzungsfristen liegenden Jahre 1991-1996 - die Rechtmäßigkeit eines Bescheides davon ab, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, kann das Gericht eine Straftat nur feststellen, wenn es von ihrem Vorliegen überzeugt ist. Es ist ausschließlich § 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO anwendbar, der, der Sache nach mit § 261 StPO übereinstimmend, regelt, dass das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat.

    Geht es um die Feststellung einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach, dürfen Beweismaßerleichterungen, die im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren infolge verweigerter Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts eintreten, nicht genutzt werden. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes nicht zulässig. Lediglich hinsichtlich der Höhe der hinterzogenen Steuern ist mit Einschränkungen eine Schätzung möglich (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2007 II R 66/06, BFH/NV 2007, 2057).

    Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung liegen sowohl dem objektiven als auch dem subjektiven Tatbestand nach vor.

    In allen ihren Erklärungen zur ESt der Jahre 1991-2000 hatten die Kl. Renteneinkünfte der Ehefrau nicht angegeben, obwohl ausdrücklich hiernach gefragt war. Des Weiteren hatten sie Ausbildungsfreibeträge gem. § 33 a Abs. 2 EStG für die drei Kinder geltend gemacht. Obwohl in den Vordrucken zur ESt-Erklärung nach eigenen Einnahmen des Kindes (Bruttoarbeitslohn) und nach Ausbildungshilfen gefragt war, hatten sie hierzu keine Angaben gemacht. Insbesondere hatten sie auch aus öffentlichen Mitteln hinsichtlich der von ihnen im oben dargestellten Umfang erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen unrichtige Angaben gemacht. Nicht erklärt waren insbesondere die Zinseinnahmen aus den Kapitalanlagen im Inland und in der Türkei, die aufgrund der Prüfung durch das Strafa-FA M festgestellt worden sind und lediglich hinsichtlich der Jahre 1996, 1988, 1999 und 2000 um die oben bezeichneten Beträge zu korrigieren waren.

    Ihre in dieser Hinsicht unrichtigen Angaben hatten die Kl. auch zumindest bedingt vorsätzlich gemacht. Vorsätzlich handelt auch derjenige, der es für möglich hält, dass er den Straftatbestand verwirklicht und dies billigend in Kauf nimmt (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.1998 V 54/97, BStBl. II 1998, 466). Ein allgemeines Wissen oder Wissen Können, dass eine Verletzung des betreffenden Rechtsgutes verboten ist, reicht hierfür zwar nicht aus. Es genügt aber, wenn der Täter zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen musste oder hätte erkennen können (vgl. BFH-Beschluss vom 18.12.1986 I B 49/86, BStBl. II 1988, 213). Der Steuerpflichtige muss sich aufgrund einer sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens bewusst sein.

    Soweit die Kl. in diesem Zusammenhang behaupten, dass sie bis einschließlich des Streitjahres 2000 keine einzige ESt-Erklärung selbst ausgefüllt hätten, da sie hierfür weder fachlich noch sprachlich in der Lage gewesen seien, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen.

    Nach Aktenlage war in allen Jahren ein steuerlicher Berater eingeschaltet. Ob die dem entgegen stehende Behauptung der Kl. in ihren Schriftsätzen, dass die Erklärungen über Hobby-Berater eingereicht worden seien, oder ihre auch diesem Vortrag widersprechende Behauptung in der mündlichen Verhandlung zutrifft, dass eine Frau P - heute verstorben - die ESt-Erklärungen für alle Jahre erstellt habe, kann dahin gestellt bleiben. In allen Sachverhaltsvariationen sind zwar die Erklärungsvordrucke nicht von den Kl. selbst eigenhändig ausgefüllt worden. Sie haben aber durch die Aushändigung der entsprechenden Unterlagen an die die Steuererklärungen erstellende Person - entweder der in den Steuererklärungen bezeichnete steuerliche Berater oder Hobby-Berater in den türkischen Teehäusern oder Frau P - veranlasst, dass die erforderlichen Eintragungen in die Erklärungsvordrucke überhaupt vorgenommen werden konnten. Hierzu gehörten solche Angaben, die die Steuerpflicht begründeten oder erhöhten (z. B. Bruttoarbeitslohn), sowie solche, die zu einer Minderung der steuerlichen Belastung führten. Hinsichtlich der die Steuerpflicht begründenden oder erhöhenden Angaben haben die Kl. die maßgeblichen Informationen an die die ESt-Erklärungen erstellende Person von vornherein nur in einem eingeschränkten Umfang weiter gegeben, soweit es um andere Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit gegangen ist. Damit hatten es die Kl. selbst bewirkt, dass die zu den Renteneinkünften der Klin., zu den möglichen Zinseinnahmen des Kl. im Inland und Ausland sowie zu den für die Höhe der Ausbildungsfreibeträge maßgeblichen Einkünften der Kinder bzw. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln keine Angaben gemacht werden. Lediglich solche Informationen hatten sie weiter gegeben, die zu einer Minderung der Steuerpflicht führen sollten. Hierzu gehörten vor allem die Angaben zu einer Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG.

    Die Kl. waren fachlich und sprachlich durchaus in der Lage, die Bedeutung der in den ESt-Erklärungen gestellten Fragen zu verstehen. Soweit es um die die ESt mindernden Umstände gegangen ist - u. a. um Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG - ist dies von ihnen auch erfasst worden. Sonst hätten sie hierzu keine Angaben machen können. Für die zu einer höheren ESt führenden Angaben kann aber nichts anderes gelten. Die Bewertung des Sinngehalts von Angaben tatsächlicher Art in einer Steuererklärung kann nicht unterschiedlich je nach dem ausfallen, ob es sich um steuererhöhende oder steuermindernde Umstände gehandelt hat.

    Soweit die Kl. des Weiteren geltend machen, dass sie Analphabeten seien und nicht lesen und schreiben könnten, vermag ihnen der Senat schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Beide Kl. haben alle Erklärungen zur ESt aller Streitjahre sowie die Anlage KSO zum Jahr 1992 unterschrieben. Der Schriftzug des Kl. und der der Klin. sind nach der Buchstabenfolge als der Name des Kl. und der Vorname der Klin. zu identifizieren. In dem Erörterungstermin hat der Kl. auch seine Unterschrift wiedererkannt und als von ihm stammend bestätigt. Der Umstand, dass er in diesem Termin die Worte in der Anlage KSO "ausländische Kapitalerträge" nicht hat lesen können, tritt gegenüber seinen lesbar vollzogenen Unterschriften zurück.

    Soweit es um die ESt der Streitjahre ab 1992 geht, wussten die Kl. seit Abgabe der entsprechenden Erklärung im Jahr 1993, dass Zinseinnahmen der ESt unterliegen. Sie hatten nämlich in der Anlage KSO zu der ESt-Erklärung 1992 Eintragungen vornehmen lassen, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen in einer Höhe von nur 226 DM erzielt worden sein sollten. In dieser Anlage ist zu lesen, dass u. a. Zinsen aus Guthaben und Einlagen Erträge darstellen, die einkommensteuerpflichtig sind. Die Pflicht zur Angabe der entsprechenden Zinserträge hat sich dabei nicht nur auf die im Inland erzielten Kapitalerträge erstreckt. Nach der Zeile 18 KSO sind auch ausländische Kapitalerträge anzugeben. Außerdem war auf der Rückseite dieser Anlage KSO nach Einkünften aus Renten gefragt. Diese Anlage KSO haben die Kl. zu der ESt-Erklärung 1992 eingereicht. Diese Anlage ist von ihnen auch unterschrieben. Damit ist davon auszugehen, dass sie von dem entsprechenden Inhalt auch Kenntnis hatten.

    Abgesehen davon haben die Kl. im Grundsatz auch eingeräumt, dass ihnen die Steuerpflichtigkeit von Zinsen bekannt war. Im Erörterungstermin hat der Kl. angegeben, dass die aus der Türkei stammenden Beträge in der Türkei versteuert worden seien. Dafür seien 15 v. H. zu zahlen gewesen. Damit hat der Kl. auch gewusst, dass - soweit es um die Kapitalanlagen in der Türkei ging - von den Zinseinnahmen Steuern einbehalten wurden.

    Hinsichtlich der im Inland gut geschriebenen Zinsen war dem Kl. ebenfalls bewusst, dass diese der ESt unterlagen. Auf Vorhalt hat er hierzu im Erörterungstermin erklärt, dass er im Glauben gewesen sei, dass die Bank hierfür automatisch die Steuern einbehalten würde. Damals habe es auch Freibeträge bis zum Höchstbetrag von 12.000 DM gegeben. Damit wäre alles nicht steuerpflichtig gewesen.

    In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Kläger in ihrem sonstigen geschäftlichen Handeln nicht als unbedarft gezeigt haben. So haben sie über viele Jahre hinweg - zumindest seit 1991 - Geldanlagen planmäßig unter Ausnutzung günstiger Zinssätze vorgenommen. Im Jahr 1994 hatten sie ein Vermietungsobjekt erworben, aus dem sie bis zur Veräußerung im Jahr 1998 Einkünfte erzielt haben. Schließlich haben sie im Jahr 2000 eine selbstgenutzte Wohnung angeschafft, für die sie auf Antrag eine Eigenheimzulage erhalten haben. Bei diesen Vorgängen waren in deutscher Sprache verfasste Verträge zu unterschreiben. Bei Erwerb des Vermietungsobjekts war ein Kredit aufgenommen worden.

    Soweit die Kl. hinsichtlich der im Ausland erzielten Zinseinnahmen geltend machen, dass sie wegen der Äußerungen ihres damaligen Vorsitzenden der TCMB davon ausgegangen seien, dass in der Türkei gut geschriebene Zinsen von der Steuer in Deutschland befreit seien, kann dahin gestellt bleiben, ob tatsächlich derartige Äußerungen gefallen sind. Auch wenn der Senat die Richtigkeit der entsprechenden Behauptung der Kl. unterstellt, ist dies unerheblich. Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu schließen, dass die Kl. den staatlichen Steueranspruch auch hinsichtlich der im Ausland erzielten Zinsen kannten und trotz dieser Kenntnis die Zinsen nicht deklariert hatten.

    Für das Jahr 1991 ist hinsichtlich der Nichterklärung der Renteneinkünfte und der Zinseinnahmen ebenfalls von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen. Für dieses Jahr hatten die Kl. zwar noch keine Anlage KSO ausgefüllt. Im Zeitpunkt der Abgabe der ESt-Erklärung 1991 kann daher von einem gleichen Kenntnisstand über die Verpflichtung zur Angabe von Zinserträgen und der Renteneinkünfte wie in den Folgejahren ab 1992 noch nicht ausgegangen werden. Spätestens mit Abgabe der ESt-Erklärung für das Jahr 1992 war den Kl. nach den vorstehenden Ausführungen aber bekannt, dass Renteneinkünfte und Zinserträge vollständig in einer ESt-Erklärung anzugeben waren. Da sie wussten, dass dies für das Jahr 1991 nicht geschehen war, obwohl auch in diesem Jahr Einnahmen aus Renten und Zinserträge angefallen waren, waren sie verpflichtet, dies in dem Moment nachzuholen, als sie von der Erklärungspflicht Kenntnis erhielten. Dies aber war spätestens im Jahr 1993 der Fall, als sie die ESt-Erklärung für 1992 mit der unterschriebenen Anlage KSO abgaben. Diese Verpflichtung zur Richtigstellung traf sie insbesondere deswegen, weil sie wegen der unzutreffenden Angaben für das davorliegende Jahr 1991 bereits bewirkt hatten, dass die ESt für dieses Jahr zu niedrig festgesetzt war und damit bei Untätigkeit auch in dieser zu niedrigeren Höhe festgesetzt bleiben würde.

    Soweit die Kl. geltend machen, dass von einem Mitverschulden der Finanzverwaltung in Deutschland auszugehen sei, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag zutreffend ist. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bleibt hiervon unberührt, dass bei den Kl. der - zumindest bedingte - Vorsatz vorgelegen hat, durch Nichtangabe der im Inland und Ausland erzielten Zinseinnahmen zu bewirken, dass die ESt der Jahre 1991 - 2000 in zu geringer Höhe festgesetzt wurde. Da es auf ein etwaiges Mitverschulden der Finanzbehörden nicht ankommt, waren seitens des Senats auch keine weiteren Überprüfungen vorzunehmen. Auf eine Klärung der Gründe, weshalb die Finanzbehörden nicht eher aktiv geworden sind, kommt es nicht an.

    Wegen der geringer anzusetzenden Einkünfte aus Kapitalvermögen ändern sich die ESt-Festsetzungen der Jahre 1996, 1998, 1999 und 2000 wie folgt. Dabei ist hinsichtlich der Jahre 1996 und 1998 zu beachten, dass zwar Minderungen der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 30.000 DM und 28.500 DM vorzunehmen sind. Da aber bisher unter Berücksichtigung der Freibeträge nur 19.799 DM (1996) bzw. 23.066 DM (1998) angesetzt waren, muss sich die Minderung des zu versteuernden Einkommens auf diese Beträge beschränken. Das führt zu folgender anderweitiger Festsetzung der ESt:

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie entspricht dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 1, 155 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 20 Abs. 1 Nr. 7