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  • 02.08.2010 · IWW-Abrufnummer 102121

    Oberverwaltungsgericht Saarland: Beschluss vom 21.06.2010 – 3 A 384/09

    Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a., dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.


    Tenor

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 508/08 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

    Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.

    Gründe

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch das der Gewerbeuntersagungsbescheid des Beklagten vom 12.7.2007 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.4.2008 ergangenen Widerspruchsbescheids bestätigt wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

    Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 13.8.2009 sowie im ergänzenden Schriftsatz vom 17.11.2009 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch sind die darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben.

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

    Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

    Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 29.4.2009 - 3 D 280/09 - unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2008 sowie in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.3.2008 ergangenen Widerspruchsbescheid dargelegt, dass im Falle des Klägers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 GewO zu Recht als erfüllt angesehen wurden und die angefochtene erweiterte Gewerbeuntersagung rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

    Zur Verdeutlichung wird - teils betonend, teils ergänzend - nochmals auf Folgendes hingewiesen:

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 12.7.2007 ausgesprochene Gewerbeuntersagung bot der Kläger nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er sein oder ein anderes Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Denn der Kläger hatte zum damaligen Zeitpunkt bereits über Jahre hinweg erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kassen bzw. Sozialversicherungsträgern, die diese selbst mit mehr als … EUR bezifferten. Darüber hinaus war der Kläger seit 2004 seinen gesetzlichen Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen. Zudem hatte er bei der Kreissparkasse Schulden in Höhe von … EUR, so dass insgesamt von einer Überschuldung des Klägers ausgegangen werden konnte. Ausgehend von dieser Sachlage war die Feststellung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt, denn zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u .a. - wie bereits im Beschluss des Senats vom 29.4.2009 - 3 D 280/09 - ausgeführt, dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Dem ist der Kläger jahrelang unzureichend nachgekommen.

    Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass die gegenüber den öffentlichen Kassen und Sozialversicherungsträgern bestehenden Verbindlichkeiten tatsächlich geringer als im Widerspruchsbescheid angenommen gewesen seien und das Verwaltungsgericht insoweit von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei, vermag dies die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr bestand - selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers - eine ausreichende Tatsachenbasis für die Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, ohne dass es einer Aufklärung der genauen Beträge der bei den einzelnen Sozialversicherungsträgern bzw. öffentlichen Kassen bestehenden Rückstände bedurfte. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses allein gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, der DAK, der AOK, der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, der Stadt W., der Handwerkskammer und der Techniker-Krankenkasse Verbindlichkeiten in Höhe von … EUR bestanden. Darüber hinaus gestand er Steuerrückstände in Höhe von … EUR zu. Bereits die vom Kläger eingestandenen Rückstände rechtfertigten die Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Auch hat der Kläger nicht bestritten, seit 2004 seinen gesetzlichen Erklärungspflichten gegenüber der Steuerverwaltung nur unzureichend nachgekommen zu sein, insbesondere für mehrere Veranlagungszeiträume keine Steuererklärungen abgegeben zu haben, was ebenfalls für sich betrachtet bereits geeignet ist, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers in Frage zu stellen. Wie hoch tatsächlich die gegenüber der Finanzverwaltung bestehenden Steuerschulden sowie die vom Kläger im Berufungszulassungsantrag in Frage gestellten Verbindlichkeiten gegenüber der GEK waren und ob hinsichtlich letzterer Verjährung eingetreten war, war für die Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers unerheblich. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers vermögen daher keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

    Ein tragfähiges Sanierungskonzept war entgegen der Auffassung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gewerbeuntersagung ebenfalls nicht erkennbar. Bereits die eigene Formulierung des Klägers in seinem Berufungszulassungsantrag vom 13.8.2009, wonach sein Konzept ersichtlich in der Vereinbarung von Ratenzahlungen „nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten“ liege, spricht dagegen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses ein konkreter, erfolgversprechender Entschuldungsplan vorhanden war und zielstrebig verfolgt wurde. Tatsächlich hatte der Kläger - wie sich aus der Verwaltungsakte ergibt - zu diesem Zeitpunkt zwar mit einem Teil seiner Gläubiger, nämlich der Bundesanstalt für Arbeit, der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und der Technikerkrankenkasse, Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, wonach monatlich je 50,- EUR gezahlt werden sollten, und leistete er - ohne dahingehende konkrete Vereinbarung - seit Dezember 2007 an die AOK monatlich 100,- EUR. Die damals vereinbarten Ratenzahlungen ließen aber angesichts der Höhe der Gesamtverbindlichkeiten des Klägers nicht einmal annähernd deren Tilgung in absehbarer Zeit erwarten. Zudem wurden bis zur mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses nach Angaben der Gläubiger selbst die vereinbarten Raten teilweise erst auf Mahnung bzw. mit zeitlichen Verzögerungen gezahlt. Hinzu kommt, dass auf die Forderungen der DAK und der GEK bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zahlungen erfolgten. Auch war hinsichtlich der bestehenden Steuerschulden - ungeachtet vom Kläger geleisteter sporadischer Zahlungen - ein Konzept, das deren nachhaltige Rückführung erwarten ließ, nicht erkennbar.

    Ausgehend davon war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die Prognose gerechtfertigt, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein oder ein anderes Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die unter dem Druck des Untersagungsverfahrens erfolgte punktuelle Reduzierung bestehender Steuer- sowie weiterer Abgabenschulden rechtfertigte keine andere Einschätzung.

    Inwieweit der Kläger während des Klageverfahrens seine Schulden weiter zurückgeführt hat, kann ebenfalls dahinstehen, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung und damit der Zuverlässigkeit des Klägers als Gewerbetreibender allein auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses abzustellen ist. Insoweit wird nochmals auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29.4.2009 - 3 D 280/09 - Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ungeachtet der vom Kläger mittlerweile geleisteten Zahlungen der überwiegende Teil seiner Verbindlichkeiten nach wie vor besteht.

    Soweit der Kläger sich schließlich gegen die unterbliebene Aussetzung bzw. Vertagung des Verfahrens wendet, vermag dies eine Zulassung der Berufung bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht entscheidungstragend sind, sondern es sich dabei lediglich um ergänzende Anmerkungen handelt. Im Übrigen lassen sie ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Ein Aussetzungs- bzw. Vertagungsgrund wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

    Nach alledem vermögen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu begründen.

    Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, da sich die unterbreiteten Fragen im Sinne einer Richtigkeitskontrolle eindeutig entscheiden lassen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Ermittlung seiner tatsächlichen Steuerschulden besondere Schwierigkeiten bereite, rechtfertigt dies eine Zulassung der Berufung nicht, weil - wie dargelegt - die genaue Höhe der Steuerrückstände des Klägers schon mit Blick auf die Summe der vom Kläger eingeräumten Verbindlichkeiten nicht entscheidungserheblich ist. Im Übrigen wurde bereits im Beschluss des Senats vom 29.4.2009 - 3 D 280/09 - darauf hingewiesen, dass es für die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bei Steuerschulden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich weder auf die materielle Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung noch auf deren Bestandskraft oder darauf ankommt, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer lediglich nach § 162 AO geschätzt worden ist

    vgl. BVerwGE, Beschluss vom 30.9.1998 - 1 B 100/98 -, GewA 1999, 31 und Beschluss vom 5.3.1997 - 1 B 56/97 -, GewA 1997, 244; sowie Landmann-Rohmer, GewO, Stand: Mai 2008, § 35 GewO, Rdnr. 52 m.w.N..

    Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt mitgeteilten Steuerverbindlichkeiten vermögen deshalb mangels Erheblichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen.

    Letztendlich liegt auch der Zulassungsgrund der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Die bei der Anwendung der Gewerbeuntersagungsvorschrift des § 35 Abs. 1 GewO auftauchenden Rechtsfragen, insbesondere die Frage der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wegen Nichterfüllung steuerlicher bzw. sozialversicherungsrechtlicher Pflichten wie auch des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt

    vgl. zur revisionsgerichtlichen Klärung der Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung BVerwG, Beschluss vom 19.1.1994 - 1 B 5.94 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57; sowie Beschluss vom 9.4.1997 – 1 B 81/97 -, GewA 1999, 72; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Landmann-Rohmer, a.a.O., § 35 GewO Rz 49 und 55.

    Ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die für die Beurteilung des streitgegenständlichen Gewerbeuntersagungsbescheides erheblich wären, zeigt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht auf. Vielmehr macht der Kläger geltend, dass ein Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Fallumstände nicht sachgerecht sei. Indem der Kläger maßgeblich auf die besonderen Einzelfallumstände abstellt, wird gerade nicht erkennbar, inwiefern eine Zulassung der Berufung zu einer Klärung allgemein bedeutsamer Rechtsfragen führen könnte.

    Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

    Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG in Anlehnung an die Empfehlung gemäß Ziffer 54.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.