Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 19.11.2009

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 21.07.2009 – IX B 55/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Gründe:
    Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
    Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich gegen die Anwendung von § 160 der Abgabenordnung (AO) durch das Finanzgericht (FG) wendet, legt er nicht in schlüssiger Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Begriff des Empfängers nicht, wie der Kläger meint, von nur sekundärer Bedeutung, sondern steht --wie schon aus der Verwendung der Konjunktion "oder" deutlich wird-- gleichrangig neben dem des Gläubigers. Dabei ist als Gläubiger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung und als Empfänger im Sinne der Vorschrift derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde, zu verstehen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2004 I R 13/03, BFH/NV 2004, 1209, und vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 160 Rz 22).
    Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht es insoweit nicht aus, vorzutragen, es bedürfe einer klärenden Entscheidung des BFH zur Abgrenzung der genannten Rechtsbegriffe. Es bedarf vielmehr Ausführungen, inwieweit die aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine erneute höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat.
    Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zum Urteil des BFH vom 31. Januar 2002 V B 108/01 (BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622) scheidet schon deshalb aus, weil diese Entscheidung nicht die im Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 160 AO betrifft.
    Soweit nach Auffassung des Klägers das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe, erfordert die schlüssige Rüge eines dahingehenden Verfahrensmangels die Angabe, welche weitere Sachaufklärung sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen und welche rechtserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten. Nach der Sichtweise des FG kam es auf die Person des Gläubigers aber gerade nicht an. Ferner hätte dargelegt werden müssen, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt wurden; denn ein Verfahrensmangel kann nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung nicht gerügt haben (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, m.w.N.).

    RechtsgebieteAO, FGO, ZPOVorschriftenAO § 160, FGO § 76 Abs. 1 S. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, FGO § 155, ZPO § 295