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  • 07.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113334

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 19.08.2011 – 14 K 2610/10 E

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Münster

    14 K 2610/10 E

    Tenor:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Strafverteidigerkosten.

    Der Kläger war bis Ende 2000 Leiter eines Gymnasiums. Im Streitjahr 2007 bezog er als Pensionär Versorgungsbezüge. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er im Zusammenhang mit den hieraus erklärten Einkünften aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unter anderem Aufwendungen für einen Rechtsanwalt (7.394,78 EUR), Porto (20,00 EUR) und Telefonate (40,00 EUR), die für ein beim Bundesgerichtshof geführtes Revisionsverfahren (AZ: x) angefallen waren, als Werbungskosten geltend. Hierzu hatte der Kläger mit dem für ihn tätigen Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffen. Von den insgesamt liquidierten Anwaltskosten für das Revisionsverfahren in Höhe von 8.925 EUR hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers einen Betrag in Höhe 1.530,22 EUR - und damit in Höhe der für das Revisionsverfahren abrechenbaren Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - erstattet.

    Das Revisionsverfahren hatte der Kläger betrieben, nachdem ihn das Landgericht E. mit Urteil vom 27. November 2006 wegen uneidlicher Falschaussage zu 150 Tagessätzen zu je 110 EUR verurteilt hatte (AZ: y). Das Landgericht war zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Rahmen eines gegen einen ehemaligen Lehrerkollegen u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen geführten Strafverfahrens in der Hauptverhandlung am 24. September 2004 uneidlich falsch ausgesagt hatte. Der Kläger habe - so das Landgericht - in Abrede gestellt, dass es ihm gegenüber irgendwelche Beschwerden gegeben habe, die mit dem damaligen Anklagegegenstand hinsichtlich seines ehemaligen Lehrerkollegen in Verbindung gestanden hätten. Das Gericht war allerdings nach umfassender Beweisaufnahme davon überzeugt, dass an den Kläger Beschwerden hinsichtlich sexueller Berührungen von Schülern durch den ehemaligen Lehrerkollegen herangetragen worden waren.

    Der Kläger hatte mit seiner Revision lediglich in Bezug auf den Strafausspruch Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts E. vom 27. November 2006 am 26. Juli 2007 insoweit auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht E. zurück. Dieses verurteilte den Kläger am 19. März 2008 (AZ: z) wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 110 EUR. Es bezog sich dabei auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts E. vom 25. September 2007, soweit diese in Rechtskraft erwachsen waren.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteile des Landgerichts E., des Bundesgerichtshofs und des Amtsgerichts E. verwiesen.

    Der Beklagte berücksichtigte die streitigen Aufwendungen für die Strafverteidigung des Klägers bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2007 im Bescheid vom 10. März 2009 nicht. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2010).

    Während des Einspruchsverfahrens hatte der Beklagte am 8. Februar 2010 aus hier unstreitigen Gründen einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr erlassen. Die streitigen Werbungskosten berücksichtigte er darin allerdings weiterhin nicht.

    Seine vorliegende Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass er als pensionierter Beamter weiterhin der Disziplinargewalt seines Dienstherrn, des Landes P. unterliege. Es bestehe daher sehr wohl ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Pensionsbezügen, da eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat trotz des Status als Pensionär beamten- und disziplinarrechtliche Folgen haben könne. Die mit der Revision angestrebte Senkung des Strafmaßes hätte im Hinblick auf ein zu besorgendes Disziplinarverfahren von erheblichem Vorteil sein können. Im Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts E. sei nicht ersichtlich gewesen, dass keine disziplinarrechtlichen Schritte erfolgen würden.

    Zudem sei zu bedenken, dass er - der Kläger - die Falschaussage nicht als Privatperson, sondern in Ausübung seiner Funktion als ehemaliger Schulleiter und damit in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen habe. In dieser Funktion sei er auch als Zeuge geladen worden. Daher habe er sogar eine Aussagegenehmigung seines Dienstherrn benötigt und erhalten.

    Die streitigen Aufwendungen seien jedenfalls als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, denn sie seien - anders als der Beklagte meine - auch zwangsläufig entstanden. Bereits aufgrund des Streitwertes sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Anwalt zur Vertretung vor dem Bundesgerichtshof zu beauftragen, der lediglich ein Honorar nach dem RVG verlange.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,
    den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 8. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2010 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 7.455 EUR niedriger festzusetzen,
    hilfsweise,
    die Revision zuzulassen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzusehen seien und verweist zur Begründung insbesondere auf die Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 1984 (1 K 10518/86) sowie des Bundesfinanzhofes vom 18. Oktober 2007 (VI R 42/04, BStBl II 2008, 223).
    Ergänzend führt er aus, dass die Aufwendungen auch nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entstünden Strafverteidigerkosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhten, nicht zwangsläufig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung mit seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, DStR 2011, 1310) zur Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses habe aufgeben wollen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe
    Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
    Die Klage ist unbegründet.
    Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die streitigen Aufwendungen für die Strafverteidigung vor dem Bundesgerichtshof als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z. B. BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223, BFH Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639). Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH in BStBl II 2008, 223, BFH Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457 m. w. N.). Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH in BStBl II 2008, 223, BFH Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m. w. N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Tat - die uneidliche Falschaussage im Jahr 2004 - nicht im Rahmen der Berufsausübung als Schulleiter begangen hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt nicht mehr als Schulleiter tätig war, sondern sich im Ruhestand befand.

    Darüberhinaus hat der Kläger die Tat aber auch deshalb nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen, weil er nicht als Schulleiter, sondern als Zeuge falsch ausgesagt hat. Dabei wurde er zwar zu Geschehnissen befragt, die sich während seiner Zeit als Schulleiter ereignet hatten und die ihm während dieser Zeit und in seiner Funktion als Schulleiter bekannt geworden sein sollten. Jedoch führt die Tatsache, dass es bei der Aussage des Klägers um die Frage ging, ob und inwieweit er als Schulleiter Kenntnis von den Vorwürfen gegen den wegen sexuellen Missbrauchs angeklagten Lehrerkollegen erhalten hat, nicht zu dem Schluss, dass die Straftat selbst - die Falschaussage - in Ausübung des Berufes begangen wurde. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Straftat in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt ist, ist das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der beruflichen Tätigkeit einerseits und der Tat anderseits. Nicht entscheidend ist hingegen, dass der Kläger die Falschaussage nur deshalb begehen konnte, weil es um seine ehemalige Funktion als Schulleiter ging.

    Im Streitfall bestand kein unmittelbarer, sondern lediglich ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und der Tat. Dieser wird dadurch hergestellt, dass es um Geschehnisse aus der Zeit ging, zu der der Kläger noch Schulleiter war. Ein mittelbarer Zusammenhang ergibt sich darüberhinaus auch, weil die Aussage des Klägers der Verdeckung eines eigenen Fehlverhaltens als Schulleiter dienen sollte. Letzteres erfolgte allerdings allein im privaten Interesse des Klägers, nicht aber im Interesse seines Dienstherrn, das auf eine schnelle und rückhaltlose Aufklärung von Vorwürfen gegen Lehrer der Schule gerichtet war. Dieses private Interesse des Klägers an der Tat überlagert den beruflichen Bezug. Das die streitigen Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment war im Streitfall mithin ein privates und kein berufliches.

    Die Tatsache, dass der Kläger eine Aussagegenehmigung seines ehemaligen Dienstherrn eingeholt hatte, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die beantragte und erteilte Aussagegenehmigung ist nicht geeignet, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Straftat und beruflicher Tätigkeit des Klägers herzustellen.

    Eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen des Klägers ergibt sich auch nicht deshalb, weil diese der Abwehr berufs- oder disziplinarrechtlicher Konsequenzen gedient hätten. Zum einen ist nicht erkennbar, dass derartige Konsequenzen tatsächlich drohten. Dies hat der Kläger auch nicht substantiiert dargetan. Zum anderen führen Strafverteidigerkosten, die - wie im Streitfall - wegen einer persönlichen Straftat aufgewendet werden, nicht deshalb zu Werbungskosten, weil der Betreffende als Beamter zusätzlich mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen muss (z. B. BFH Beschluss vom 8. September 2003, VI B 109/03, BFH/NV 2004, 42 m. w. N.).

    Die Kosten der Strafverteidigung vor dem Bundesgerichtshof waren auch nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.

    Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).

    Anwaltskosten für die Strafverteidigung, für die einem Steuerpflichtigen nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der Strafprozessordnung kein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, sind nur dann zwangsläufig erwachsen, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit diese Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nicht zwangsläufig sind Aufwendungen daher u. a. auch dann, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart hat, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt. In diesen Fällen ist ein Abzug der Mehraufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht möglich (vgl. BFH in BStBl II 2008, 223), denn es ist nicht ersichtlich, dass sich ein angeschuldigter Steuerpflichtiger der Honorarvereinbarung mit einem Strafverteidiger insbesondere aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Die in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG genannten Gründe der Zwangsläufigkeit müssen von außen, d. h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, derart auf seine Entschließung einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag. Die Vereinbarung eines über den Gebührensätzen der jeweils geltenden Gebührenordnung liegenden Anwaltshonorars beruht jedoch regelmäßig auf dem freien Willen des Steuerpflichtigen und ist nicht unabdingbare Voraussetzung für eine effiziente und qualifizierte Strafverteidigung (vgl. BFH in BStBl II 2008, 223).

    Dies gilt auch im Streitfall und in Bezug auf die Verteidigerkosten für ein strafrechtliches Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Der Kläger hätte sich dort grundsätzlich - anders als in einem entsprechenden Zivilverfahren vor dem Bundesgerichtshof - von jedem Rechtsanwalt vertreten lassen können. Er hat sich jedoch entschlossen, einen renommierten Rechtsanwalt zu beauftragen, der - dies unterstellt der Senat - nicht bereit gewesen wäre, nach dem RVG abzurechnen.

    Dass der Kläger diesen Entschluss nicht freiwillig gefasst hat, kann der Senat nicht feststellen. Ebenso wenig kann der Senat erkennen, dass es für den Kläger keine Möglichkeit gegeben hätte, einen Rechtsanwalt zu finden, der nach den Gebührensätzen der Gebührenordnung abgerechnet hätte. Dies hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass er überhaupt entsprechende Bemühungen unternommen hat. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Vielmehr hat sich der Kläger nach Beendigung des Verfahrens vor dem Landgericht für einen Verteidigerwechsel entschieden, ein renommiertes Rechtsanwaltsbüro beauftragt, die hier vorgeschlagene Honorarvereinbarung ohne Weiteres akzeptiert und allein versucht, die über dem RVG liegenden Gebühren ebenfalls von seiner Rechtsschutzversicherung erstattet zu erhalten, was allerdings erfolglos war.

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass (auch) in Strafverfahren der Abschluss von Honorarvereinbarungen durchaus üblich ist. Dieser Umstand führt indes nicht zu der Annahme, dass der Abschluss einer entsprechenden Honorarvereinbarung (stets) als zwangsläufig anzusehen wäre. Mag die Auswahl eines Verteidigers, der nicht nach RVG abrechnet, im Einzelfall auch üblich, sachgerecht und nachvollziehbar sein, so ist sie damit keinesfalls stets zwangsläufig.

    Die aktuelle, geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (BFH Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, DStR 2011, 1308) führt nach Auffassung des Senats im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.

    Selbst wenn die Erwägungen der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auf die Berücksichtigung von Strafverteidigerkosten zu übertragen wären und im Streitfall daher davon auszugehen wäre, dass der Kläger sich den streitigen Aufwendungen nicht entziehen konnte, weil er seine Rechte nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens wahrnehmen konnte, so wären sie gleichwohl nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn sie auch notwendig waren und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten würden. Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung wären dabei zudem im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. BFH in DStR 2011, 1308).

    Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten, die auf Honorarvereinbarungen basieren und über dem von der Staatskasse bzw. einer Rechtsschutzversicherung erstattungsfähigen Kosten liegen, sind allerdings aus Sicht des Senates regelmäßig weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da sie für eine sachgerechte und qualifizierte Rechtswahrnehmung nicht ohne Weiteres notwendig sind. Eine Berücksichtigung könnte ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige - anders als im Streitfall - nachweist, dass der Abschluss der Honorarvereinbarung für eine sachgerechte und qualifizierte Interessenwahrnehmung notwendig und die Höhe der Aufwendungen zudem angemessen war.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO mit Blick auf die Rechtsprechungsänderung im Bereich der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen und die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage der Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Behandlung von Strafverteidigerkosten zuzulassen.

    RechtsgebietFinanz- und Abgabenrecht