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  • 07.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111186

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 13.10.2010 – 13 K 1261/10

    1. Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO sind weder Forderungen aus unerlaubter Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO noch sind sie unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt von der Restschuldbefreiung ausgenommen.



    2. Bei der Erhebung von Hinterziehungszinsen handelt es sich nicht um eine Strafmaßnahme und demzufolge auch nicht um eine Nebenstrafe oder Nebenfolge einer Straftat.


    Hessisches Finanzgericht v. 13.01.2011

    13 K 1261/10

    Tatbestand
    Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Zinsen als Forderungen aus unerlaubter Handlung in einem insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren.

    Dabei ist streitig, ob Hinterziehungszinsen gemäß § 235 der Abgabenordnung – AO – gemäß § 302 der Insolvenzordnung – InsO – entweder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) oder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Geldstrafe oder einer diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeit (§ 302 Nr. 2 InsO) von der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

    Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts F. vom 4. Juni 2009 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung betreffend die Jahre 1999 bis 2003 zu einer Geldstrafe verurteilt.

    Durch Beschluss des Amtsgerichts A. (Aktenzeichen 810 IK 1150/07 R) vom 05.12.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.

    Mit Schreiben vom 29.12.2009 meldete der Beklagte Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO in Höhe von insgesamt 52.057,52 EUR gemäß § 174 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle an.

    Zur Begründung führte er an, es handele sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

    Der Kläger widersprach der Feststellung der Forderungen als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

    Mit Bescheid vom 16. März 2010 stellte der Beklagte die vom Kläger bestrittenen Forderungen gemäß § 251 Abs. 3 der AO als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO förmlich fest.

    Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 31. März 2010 Einspruch ein. Mit diesem Rechtsbehelf begehrte er die Aufhebung des Feststellungsbescheides.

    Zur Begründung führte er an, dass nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – hinterzogene Steuern keine Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstellten. Wenn also bereits eine Steuerhinterziehung keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung sei, gelte dieses erst recht für die Hinterziehungszinsen.

    Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30. April 2010 als unbegründet zurück.

    Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass er zwar auch die Auffassung vertrete, dass hinterzogene Steuern keine Ansprüche aus unerlaubten Handlungen i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO darstellten, weil diese unabhängig von der Steuerhinterziehung mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpfe, entstünden. Steuerhinterziehungszinsen fielen aber deshalb unter § 302 InsO, weil sie eine unmittelbare Folge der unerlaubten Handlung (Steuerhinterziehung) darstellten.

    Zwar hätten nach einhelliger Auffassung im Schrifttum und der Rechtsprechung Hinterziehungszinsen keinen Strafcharakter, so dass zum Teil die Auffassung vertreten werde, dass Hinterziehungszinsen nicht unter § 302 Nr. 2 InsO zu subsumieren seien. Da es aber Zweck des § 235 AO sei, den erlangten Zinsvorteil beim Nutznießer der Steuerhinterziehung abzuschöpfen, seien Hinterziehungszinsen mit einer Geldstrafe durchaus vergleichbar. Da, so die Auffassung des Beklagten, eine Steuerhinterziehung aber ohne weiteres als unerlaubte Handlung anzusehen sei und von §§ 370 ff. AO ausdrücklich unter Strafe gestellt sei, sei es unbillig, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO an der Restschuldbefreiung teilnehmen zu lassen.

    Bei Hinterziehungszinsen handele es sich um Nebenfolgen einer Straftat im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der von Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgeldern sowie solchen Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit spricht, die zu einer Geldleistung verpflichten. Derartige Forderungen seien ausdrücklich nach § 302 Nr. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Dass es sich bei derartigen Forderungen um zivilrechtliche deliktischen Ansprüche handeln müsse, sei der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen.

    Am 27. Mai 2010 hat der Kläger Klage erhoben.

    Er verfolgt sein Ziel auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 16. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2010 weiter.

    Zur Begründung führt er an, dass bereits der BFH in seiner Entscheidung vom 19. August 2008 VII R 6/07, BStBl 2008 II S. 947, entschieden habe, dass eine Steuerhinterziehung als solche keinen zivilrechtlichen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – begründe. Zudem habe das Finanzgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2001 2 K 106/06, EFG 2007, 1309, ausgeführt, dass Steuerforderungen auch dann keine Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO darstellten, wenn eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vorliege. Daraus folge eindeutig, dass mit dem Wort „Steuerforderung” nicht nur die Steuerhinterziehung an sich, sondern sämtliche sich daraus ergebenden Forderungen gemeint seien. Hierzu zählten auch die Hinterziehungszinsen, denn die seien lediglich eine Folge der Steuerhinterziehung.

    Hinterziehungszinsen fielen auch nicht unter § 823 Abs. 1 BGB, weil diese nicht zu einem Vermögensschaden des Fiskus geführt hätten. Denn das Vermögen sei kein von § 823 Abs. 1 BGB erfasstes absolut geschütztes Rechtsgut.

    Der Kläger beantragt,

    1. den Feststellungsbescheid vom 16. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2010 aufzuheben,

    2. die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen,

    3. die Kosten des Vorverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen,

    4. das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar zu erklären,

    5. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hält an seiner außergerichtlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest.

    Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 trägt er klarstellend vor, dass auch er der Auffassung sei, dass hinterzogene Steuern keine Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i. S. v. § 302 Nr. 1 InsO darstellten. Dennoch seien seiner Auffassung nach auch Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners gemäß § 302 Nr. 2 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Hierzu gehörten Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichteten. Hinterziehungszinsen seien diesen Sanktionen vergleichbar.

    Zur Stützung seiner Rechtsauffassung verweist der Beklagte auf eine Kommentierung in Waza/Uhländer/Schmittmann: Insolvenzen und Steuern, 7. Auflage, Rz. 959.

    In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, dass seiner Auffassung nach Hinterziehungszinsen nicht den Tatbestand einer unerlaubter Handlung erfüllten, dennoch aber erfülle – so seine Auffassung – der dem Staat aus der Hinterziehung entstandene Schaden den Tatbestand einer unerlaubten Handlung.



    Gründe
    I. Die Klage ist zulässig und begründet.

    Der auf § 251 Abs. 3 AO i. V. m. § 179 InsO gestützte Feststellungsbescheid ist deshalb rechtswidrig, da der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Hinterziehungszinsen im Sinne des § 235 AO unzutreffend als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne vom § 302 Nr. 1 InsO qualifiziert wird, der eine Restschuldbefreiung ausschließt.

    Nach § 302 Nr. 1 InsO werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht berührt, sofern der Gläubiger die von ihm geltend gemachte Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte.

    Forderungen aus unerlaubter Handlung sind solche, die einen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB begründen.

    1. Im Streitfall ist der Zinsanspruch gemäß § 235 AO des Finanzamts kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

    Es handelt sich um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), die sowohl nach ihrer Entstehung als auch nach ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen unterschiedlichen Regeln unterliegen. Der BFH hat insoweit entschieden, dass Steuer- und Haftungsansprüche eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerverhältnis, die sowohl nach ihrer Entstehung als auch nach ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen unterschiedlichen Regelungen unterliegen und deshalb keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung darstellen (vgl. Urteil des BFH vom 24. Oktober 1996 VII R 113/94, BStBl II 1997, 308; Urteil des BFH vom 19. August 2008 VII R 6/07, BStBl II 2008, 947).

    Der Anspruch des Beklagten auf Hinterziehungszinsen stellt auch nicht deshalb eine Forderung aus unerlaubter Handlung dar, weil dieser tatbestandlich eine Steuerhinterziehung voraussetzt.

    Eine Steuerhinterziehung stellt nämlich ebenfalls keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Selbst, wenn der Steueranspruch, wie vorliegend der Zinsanspruch, auf eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Steuer bzw. auf eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO zurückzuführen sein sollte, beruht er nicht auf einer unerlaubten Handlung des Steuerschuldners, sondern auf der Verwirklichung des steuerrechtlichen Tatbestandes, an den das Gesetz eine Zahlungspflicht knüpft, § 38 AO, (vgl. Urteil des BFH vom 19. August 2008 VII R 6/07, BStBl II 2008, 947).

    2. Auch die Annahme einer unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB scheidet aus.

    Weder der Zinsanspruch aus § 235 AO noch der diesem zugrundeliegende Straftatbestand der Steuerhinterziehung stellen ein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift dar.

    Ein Schutzgesetz erfordert die zumindest teilweise Ausrichtung auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher bestimmten Art der Verletzung (vgl. Urteil des BFH vom 19. August 2008 VII R 6/07, BStBl 2008 II S. 947 m.w.N).

    § 235 AO hat den Zweck, den erlangten Zinsvorteil beim Nutznießer der Steuerhinterziehung abschöpfen (vgl. Tipke/Kruse/Loose: Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 235 AO Rz. 1; Kühn/Wagner: Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 235 AO Rz. 1; Klein: Abgabenordnung, § 235 Rz. 1).

    § 370 AO bezweckt, das öffentliche Interesse des Fiskus am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen bestimmter einzelner Steuern zu schützen (vgl. Urteil des BFH vom 19. August 2008 VII R 6/07, BStBl II 2008, 947).

    Geschützt ist somit jeweils nicht ein Individualinteresse, sondern ein öffentliches Interesse des Staates.

    3. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen auch die Voraussetzungen des § 302 Nr. 2 InsO nicht vor.

    Gemäß § 302 Nr. 2 InsO werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt Geldstrafen und diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners.

    Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind die den Geldstrafen gleichgestellten Verbindlichkeiten Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten.

    Es handelt sich bei dem Anspruch des Beklagten auf Hinterziehungszinsen weder um eine Geldbuße noch um ein Ordnungsgeld noch um ein Zwangsgeld.

    Auch erfüllt der Zinsanspruch nicht die Voraussetzungen einer Nebenfolge einer Straftat.

    Bei der Erhebung von Hinterziehungszinsen handelt es sich nicht um eine Strafmaßnahme, also auch nicht um eine Nebenstrafe oder Nebenfolge einer Straftat (vgl. Tipke/Kruse/Loose: Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 235 AO Rz. 1; Kühn/Wagner: Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 235 AO Rz. 1; Klein: Abgabenordnung, § 235 Rz. 1).

    Welche Maßnahmen Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung sein können, bestimmt sich vielmehr nach § 369 Abs. 2 AO i. V. m. den Regelungen des Strafgesetzbuches – StGB –.

    Hierzu zählen das Fahrverbot (§ 44 StGB), die Aberkennung der Amtsfähigkeit sowie Wählbarkeit und des Wahlrechts (§ 45 StGB), die Maßregeln der Sicherung und Besserung (§ 61 StGB), das Berufsverbot (§ 70 StGB), die Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) und die Einziehung von Gegenständen (§ 74 StGB).

    Darüber hinaus eröffnet § 375 AO für die Steuerhinterziehung neben der Strafe die Möglichkeit zur Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit sowie der Einziehung von bestimmten Gegenständen.

    Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zählt nicht zu diesen Maßnahmen. Auch die einschlägigen Kommentierungen führen in ihrer Aufzählung, welche Tatbestände Nebenfolgen einer Straftat und somit den Geldstrafen gleichgestellte Verbindlichkeiten im Sinne des § 302 InsO sind, die Hinterziehungszinsen nicht auf (vgl. auch: Stephan, in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, § 302 Rz. 23; Schumacher, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 Rz. 8, § 302 Rz. 16; Vallender, in: Uhlenbruck Insolvenzordnung, § 302 Rz. 24d).

    Der Ansicht des Beklagten, der sich in seiner Argumentation auf die Kommentierung bei Waza/Uhländer/Schmittmann: Insolvenzen und Steuern, Rz. 959, stützt, wonach Hinterziehungszinsen mit einer Geldstrafe vergleichbar seien und daher von der Restschuldbefreiung auszunehmen seien, ist nicht zu folgen.

    Wie bereits dargelegt, verweist § 302 Nr. 2 InsO ausdrücklich auf die Tatbestände des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die im Falle der Erhebung von Hinterziehungszinsen nicht einschlägig sind.

    Eine Einbeziehung anderer, nämlich steuerrechtlicher Folgen, die im Tatbestand des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht aufgeführt sind, in den Anwendungsbereich des § 302 Nr. 2 InsO wäre somit allenfalls im Wege einer Analogie denkbar, für die hingegen kein Raum ist.

    Zum einen dürfte es an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehlen, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber weitere, nicht geregelte, Tatbestände von der Restschuldbefreiung ausnehmen wollte.

    Zum anderen erweist sich der Tatbestand der Hinterziehungszinsen nicht mit dem einer Geldstrafe als vergleichbar.

    Mit der Festsetzung und Erhebung von Hinterziehungszinsen wird – wie bereits dargelegt – eben gerade anders als bei einer Geldstrafe nicht der Zweck der Sanktionierung einer Straftat verfolgt, und sie stellt eben auch keine vom Strafgericht ausgesprochene strafrechtliche Nebenfolge dar.

    Zudem ist die Rechtnorm des § 235 AO auch nicht Bestandteil des Strafrechts, sondern Teil des Verwaltungsrechts, was bereits der Annahme, Hinterziehungszinsen seien mit einer Geldstrafe „vergleichbar”, zumindest was die Rechtsnatur angeht, entgegenstehen dürfte.

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.

    III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10. 711 der Zivilprozessordnung.

    IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

    V. Über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird in einem gesonderten Beschluss entschieden.

    RechtsgebieteInsO, AOVorschriftenInsO § 302 Nr. 1 InsO § 302 Nr. 2 AO § 235