24.06.2011 · IWW-Abrufnummer 113076
BGH: Beschluss vom 31.05.2011 – 1 StR 189/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. | Wie sich auch aus den von der Revision vorgelegten Kontounterlagen für das Jahr 2000 ergibt, handelt es sich bei dem auf UA S. 6 angegebenen Eröffnungsdatum für das Konto im Jahr 2001 um ein offensichtliches Schreibversehen. |
2. | Zu Unrecht nimmt die Revision an, die von dem Angeklagten durch Nichteinreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 begangene Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) sei am 31. Mai 2006 bereits verjährt gewesen. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbeendigung (§ 78a StGB) trat erst mit dem Ablauf, d.h. mit dem vollständigen Verstreichen, der Einreichungsfrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung und nicht schon im Laufe des letzten Tages der Erklärungsfrist ein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08, Rn. 15, wistra 2009, 189, 190; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10, Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90, BGHR StGB § 78a Satz 1 Umsatzsteuerhinterziehung 2; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370 Rn. 105). Somit war die Unterlassungstat erst mit Ablauf des 31. Mai 2001, mithin mit Beginn des 1. Juni 2001 beendet. Die Verfolgungsverjährung konnte damit -wenn die Verjährungsfrist nicht vorher unterbrochen worden wäre -frühestens mit Ablauf des 31. Mai 2006 eintreten. |
Wahl
Hebenstreit
Elf
Graf
Jäger