17.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112739
Oberverwaltungsgericht Saarland: Beschluss vom 08.07.2011 – 6 B 267/11
a)
Ein Finanzbeamter, der im Datenverarbeitungssystem des Finanzamts fiktive Einkommenssteuerveranlagungen für nicht existierende Steuerpflichtige erzeugt und daraus resultierende fiktive Erstattungsbeträge seinem Privatkonto zuführt, begeht eine sehr schwere innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung. Er versagt im Kernbereich seiner Aufgaben als Finanzbeamter.
b)
Fälle innerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn stehen bei einem Gesamtschaden von über 5 000 EUR hinsichtlich der Schwere einem sogenannten Zugriffsdelikt gleich.
c)
ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann.
d)
Zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigende Entlastungsgründe, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen seines Dienstherrn noch nicht endgültig verloren, können sich aus allen Umständen ergeben. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt wiegt. Sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen.
6 B 267/11
In der Disziplinarsache
...
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis
durch
die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Beckmann-Roh,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Haßdenteufel und
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nalbach
am 8. Juli 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. April 2011 - 7 L 208/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 SDG i.V.m. § 146, 147 VwGO statthafte Beschwerde, die fristgerecht erhoben und begründet wurde (§ 67 Abs. 3 SDG i.V.m. § 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den gemäߧ 63 Abs. 1 Satz 1 SDG zulässigen Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.2.2011 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers zurückgewiesen.
Nach § 38 Abs.1 SDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten oder eine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Nach § 63 Abs. 2 SDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass im konkreten Disziplinarverfahren und nach dem derzeitigen, im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, dass gegenüber dem Antragsteller die Verhängung der Höchstmaßnahme zu erwarten ist und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (§ 63 Abs. 2 SDG) vorliegend nicht gegeben sind.
Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwendungen führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Bei dem aktuell erkennbaren Sach- und Streitstand
zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.11.2008 - 16b DS 08.704 -, zitiert nach [...].
ist vom Bestehen des hinreichenden Verdachts auszugehen, dass der Antragsteller ein schweres - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat sowie daneben eine weitere - außerdienstliche - Verfehlung, welche das Gesamtbild des einheitlich zu betrachtenden Dienstvergehens ergänzt und abrundet. Aufgrund dessen wird mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich sein (§ 38 Abs. 1 SDG).
Der hinreichende Verdacht eines schweren Dienstvergehens folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.1.2011 - 35 Cs 33 Js460/10 (829/10) -. Hieran sind die Disziplinargerichte gemäߧ 57 SDG grunds ätzlich gebunden. Gründe für eine Abweichung hiervon sind nicht ersichtlich. Zudem hat der Antragsteller die maßgeblichen Taten selbst zugestanden. Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Datenverarbeitungssystem des Finanzamts H, wo er als Sachbearbeiter in der Einkommenssteuerveranlagung eingesetzt war, in zwei Fällen, am 14.5.2009 und am 18.1.2010, fiktive Einkommenssteuerveranlagungen für nicht existierende Steuerpflichtige erzeugt hat, und zwar mit dem Ziel und Ergebnis, dass sich in diesen fiktiven Steuerfällen Erstattungsbeträge in Höhe von 4.239,20 EUR und 3.680,34 EUR ergaben, welche der Antragsteller sich von der Finanzverwaltung - aufgrund des Einsetzens seiner eigenen Bankverbindung als derjenigen des fiktiven Steuerpflichtigen - auf sein eigenes Konto überweisen ließ und anschließend für sich selbst verwendete.
Hierdurch hat sich der Antragsteller einer sehr schweren, vorsätzlich begangenen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat.
Zudem nahm er - außerdienstlich - zwischen Mai 2009 und Februar 2010 insgesamt mindestens 1200,- EUR aus der Vereinskasse des Karnevalsvereins, dessen Mitglied und Kassierer er war, und verwendete auch diese Beträge für eigene Zwecke.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf dieser Sachverhaltsgrundlage angenommen, dass dadurch der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderliche endgültige Vertrauensverlust aller Voraussicht nach eingetreten ist.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäߧ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 ff.; Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 - ; Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 13/10 - sowie Urteil vom 27.1.2011 - 2 A 5/09 -, jeweils zitiert nach [...].
Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäߧ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 - ; Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 13/10 - sowie Urteil vom 27.1.2011 - 2 A 5/09 -, jeweils zitiert nach [...].
Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt. Dabei sind sowohl entlastende als auch belastende Aspekte zu ber ücksichtigen
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, zitiert nach [...].
Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäߧ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 - ; Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 13/10 - sowie Urteil vom 27.1.2011 - 2 A 5/09 -, jeweils zitiert nach [...].
Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten
BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 - sowie Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 13/10 -, jeweils zitiert nach [...].
Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Entscheidung darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die nach der genannten Vorschrift für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen "schweres Dienstvergehen" und "endgültiger Vertrauensverlust" erfüllt sind, ist an den oben genannten, in § 13 Abs.1 Satz 2 bis 4 BDG enthaltenen, generell geltenden Bemessungskriterien zu orientieren
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 - sowie Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, jeweils zitiert nach [...].
Vorliegend hat der Antragsteller im Kernbereich seiner Aufgaben als Finanzbeamter versagt. Er hat sich nicht nur wegen Untreue, Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung strafbar gemacht (§§ 370 AO, § 266, 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB) sondern zugleich gegen seine dienstliche Verpflichtung verstoßen, sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu verwalten und sich innerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§§ 34 Sätze 2 und 3, 47 Abs.1 Satz 1 BeamtStG). Als Finanzbeamter war der Antragsteller zu größtmöglicher Korrektheit und Ehrlichkeit gegenüber seinem Dienstherrn und den Steuerzahlern verpflichtet. Damit ist es schlechthin unvereinbar, die Überweisung fingierter Steuerrückzahlungen zu veranlassen. Die daneben - außerdienstlich - begangene Tat zu Lasten seines Karnevalsvereins runden das Bild mangelnder Ehrlichkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ab.
Die Beurteilung der Schwere dieser unstreitigen Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers und die dafür grundsätzlich zu verhängende Disziplinarmaßnahme haben sich an den Maßstäben zu orientieren, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinarrechtliche Ahndung derartiger innerdienstlicher Dienstvergehen entwickelt worden sind
vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 - 2 A 5/09 -, zitiert nach [...].
In den Fällen innerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz ableiten, dass - jedenfalls - bei einem Gesamtschaden von über 5 000 EUR die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann geboten sein kann, wenn keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutreten. Ein solches Dienstvergehen steht hinsichtlich der Schwere einem sogenannten Zugriffsdelikt gleich
BVerwG, Beschluss vom 26.2.2008 - 2 B 122/07 - und Beschluss vom 1.4.2010 - 2 B 111/09 -, jeweils zitiert nach [...].
Vorliegend belief sich die Höhe der - dienstlich - veruntreuten Beträge auf 7973,54 EUR. Sie liegt damit beträchtlich über dem genannten Schwellenbetrag.
Das Fehlverhalten eines Finanzbeamten, wie es vorliegend den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs gegen den Antragsteller bildet, hat somit regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Denn ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen. Denn eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten ist nicht möglich. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen
BVerwG, Beschluss vom 26.2.2008 - 2 B 122/07 - und Beschluss vom 1.4.2010 - 2 B 111/09 -; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 17.5.2000 -16 D 99.2995 -, jeweils zitiert nach [...].
Vorliegend gehörte es zu den Kernaufgaben des Antragstellers als Sachbearbeiter in der Steuerveranlagung, für die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Gelder Sorge zu tragen. Ein Finanzbeamter, der in dieser Eigenschaft ihm nicht zustehende öffentliche Gelder seinem Privatkonto zuführt, versagt im Kernbereich seines Amtes. Dies gilt erst recht, wenn er sich, wie hier, die innerdienstlichen Betriebsabläufe zu Nutze macht, um sich selbst zu bereichern. Ein solcher Beamter ist für den Dienst in der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht mehr tragbar.
Erschwerend kommt hier noch hinzu, dass der Antragsteller bei der Tatbegehung eine ganz erhebliche kriminelle Energie aufgewandt hat, dass die Höhe der - dienstlich - veruntreuten Beträge (7973,54 EUR) weit jenseits der Bagatellgrenze liegen und dass er zudem auch außerdienstlich über einen längeren Zeitraum vergleichbare Taten als Kassierer zu Lasten seines Karnevalsvereins begangen hat.
Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt wiegt. Sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen
BVerwG, Urteil vom 6.6.2007 -1 D 2/06 -, zitiert nach [...].
Entlastungsgründe, die es hier - beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand - ernstlich erwarten lassen könnten, von der durch die Schwere der Tat indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, sind mit der Beschwerde, die die Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich nochmals mit einbezieht, jedoch nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen derzeit nicht erkennbar.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei finanziell aus dem Gleichgewicht geraten und habe sich in einer Angst- und Druckreaktion dazu hinreißen lassen, die Taten zu begehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Sowohl unter Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens, in dem die Taten stattfanden, als auch bei Betrachtung der einzelnen Schritte, die jeweils zur Durchführung erforderlich waren, spricht nichts dafür, dass der Antragsteller spontan, unüberlegt oder aus einer punktuell besonders belastenden psychischen Situation heraus gehandelt haben könnte.
In dem ersten fingierten Steuerfall führte der Antragsteller am 19.5.2009 eine Einkommensteuerveranlagung durch, die Erstattung in Höhe von 4.243,20 EUR erfolgte am 2.6.2009 und am 1.9.2009 wurde das fingierte Steuerkonto an ein Finanzamt außerhalb des Saarlandes abgegeben. In dem zweiten fingierten Steuerfall führte der Antragsteller am 18.1.2010 eine Neuaufnahme des Steuerfalles durch und am 21.1.2010 die Festsetzung der Einkommenssteuer. Das Bescheid- und Erstattungsdatum für die die Erstattung in Höhe von 3.680,34 EUR war der 4.2.2010. Die Taten wurden danach innerhalb eines Zeitraums von mehr als acht Monaten begangen.
Sie wurden auch sorgfältig überdacht und überlegt begangen. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass der Antragsteller planmäßig Sicherungsmechanismen, wie den maschinellen Abgleich von Lohndaten und den zentralen Bescheidversand unterdrückt sowie die Abgabe des ersten fingierten Steuerfalles veranlasst hat, aber auch daraus, dass er in dem ersten Fall insgesamt fünf Proberechnungen durchführte, um möglichst nahe an denjenigen Erstattungsbetrag heranzukommen, für den er noch zeichnungsberechtigt war.
Diese von erheblicher krimineller Energie gekennzeichnete Vorgehensweise lässt auch den weiteren Einwand des Antragstellers als fernliegend erscheinen, sein Handeln könne noch als "jugendlicher Leichtsinn" gewertet werden.
Auch sein Vortrag, er habe sich finanziell übernommen und schlicht über seine Verhältnisse gelebt, wodurch eine Schuldenlast von 10.000,-EUR entstanden sei, und er sei zu stolz und zu feige gewesen, Familienmitglieder und Freunde um Hilfe zu bitten, vermag eine Milderung nicht herbeizuführen, und zwar weder mit Blick auf den anerkannten Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit, noch unter dem Aspekt des Handelns in einer negativen Lebensphase
vgl.dazu nur BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 - 2 A 5/09 - , sowie vom 6.6.2007 -1 D 2/06 -, jeweils zitiert nach [...].
Der anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit ist gegeben, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten handelt und der Beamte die veruntreuten Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer Existenz bedrohenden Notlage verwendet hat. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Beamte die Notlage durch vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung verursacht oder zumindest mit verursacht hat. Dies war hier der Fall, denn der Antragsteller hatte nicht nur eine solide Einkommenssituation, sondern mit seinem Einkommen auch ausschließlich für sich selbst zu sorgen und war auch nicht durch einen unvorhergesehenen Notfall in Bedrängnis geraten.
Auch von einer negativen Lebensphase kann ausgehend von den durchweg positiven Rahmenbedingungen, unter denen der Antragsteller lebte, nicht die Rede sein.
Auch der Vortrag des Antragstellers, er habe sich bei allen Beteiligten entschuldigt, alles daran gesetzt, den Schaden wieder gut zu machen und bei der Tataufklärung mitgeholfen, vermag ihn nicht merklich zu entlasten. Die Schadenswiedergutmachung ebenso wie die Mithilfe bei der Tataufklärung sind erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem jedenfalls die innerdienstlich begangenen Taten bereits vollständig aufgeklärt waren. Seine eigene Offenbarung noch unbekannter Sachverhalte bezog sich ausschließlich auf das außerdienstlich begangene Delikt zum Nachteil des Karnevalsvereins.
Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Schwere seines Dienstvergehens auch für den Vortrag, er habe sich mit der gesamten Problematik auseinandergesetzt und erkannt, dass er an seiner inneren Einstellung etwas ändern müsse, sowie er habe hierzu auch psychologische Hilfe in Anspruch genommen und dadurch eigene Fehler erkannt und ausgemerzt. Beim derzeitigen Sach- und Streitstand vermag dies die verlorene Vertrauensbasis aller Voraussicht nach nicht wiederherzustellen.
Ihn entlastet auch nicht der Umstand, dass der Antragsgegner ihn - nach dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 12.7.2010 am 15.11.2010 bis zu der streitgegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung mit Bescheid vom 28.2.2011 wieder zum Dienst zugelassen hat, wenn auch unter Abordnung an eine andere Finanzbehörde nach S. Gerade die Abordnung an eine andere, weniger gefährdet erscheinende Dienststelle zeigt, dass der Antragsgegner keineswegs wieder echtes Zutrauen zu dem Antragsteller hatte. Ebenfalls nicht merklich entlastend ist dessen Vortrag, er habe vor und nach der Tat tadellos gearbeitet. Angesichts der Schwere seines Dienstvergehens und der dabei eingesetzten erheblichen kriminellen Energie fällt eine - ansonsten - gute dienstliche Leistung nicht in dem Maße ins Gewicht, dass dies die hier gegebenen Vertrauens- und Achtungsverstöße auszugleichen vermag.
Zu einer anderen Bewertung führt schließlich auch nicht der Umstand, dass nach dem Vortrag des Antragstellers der geschädigte Karnevalsverein ihm noch einmal verziehen habe und dass er sogar seine Funktion im Vorstand habe behalten dürfen. Weder bildet die Tat zu Lasten des Karnevalsvereins - wie dargelegt - den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs gegen den Antragsteller, noch sind die Anforderungen für die Übernahme von Verantwortung im Vorstand eines Karnevalsvereins mit den für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Anforderungen - insbesondere an die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich anvertrautem Gut - auch nur ansatzweise vergleichbar.
Die vom Antragsteller bislang vorgetragenen Umstände sind nach alledem in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Der bislang festgestellte Sachverhalt rechtfertigt - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren - die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (§ 63 Abs. 2 SDG) bestehen deshalb nicht.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.4.2011 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.