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  • 10.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130124

    Landgericht Essen: Urteil vom 31.05.2012 – 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Essen, 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12

    Amtsgericht Essen, 44 Gs 570/12

    Tenor:

    Auf die Beschwerde vom 21.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.02.2012 (Az.: 44 Gs 570/12) aufgehoben, soweit sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung richtet.

    Im Übrigen wird die Sache zur Entscheidung über die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundener Gegenstände an das Amtsgericht Essen verwiesen.

    Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, soweit die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung erfolgreich war. Im Übrigen ergeht keine Kosten- und Auslagenentscheidung.

    Gründe

    I.

    Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. Er wendet sich gegen die im Tenor bezeichnete Durchsuchungsmaßnahme sowie die damit einhergehende Sicherstellung von Geschäftsunterlagen.

    Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens beantragte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen am 24.02.2012 beim Amtsgericht Essen den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gegen den Beschwerdeführer.

    Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss vom 27.02.2012 (Bl. 24 f. d.A.) ordnete das Amtsgericht Essen die Durchsuchung u.a. der Wohnung und der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an, und zwar wegen

    „des Verdachts der Beihilfe zur

    1. Umsatzsteuerverkürzung 2005 bis 2007, Gewerbesteuerverkürzung 2005 bis 2007 und Körperschaftssteuerverkürzung 2005 bis 2007 zugunsten der Q GmbH (vormals M GmbH)

    2. Umsatzsteuerverkürzung 2005 bis 2007 und Gewerbesteuerverkürzung 2005 bis 2007 zugunsten der Q GmbH & Co. KG

    3. Einkommenssteuerverkürzung des U für die Jahre 2005 bis 2007

    4. Verkürzung bisher unbekannter Steuerarten, Zeiträume und Haupttäter.

    Steuerstraftat/en nach §§ 369, 370 I Nr. 1 AO i.V.m. § 150 AO, 34 AO, 18 UStG, § 14a GewStG, 31 KStG, 25 EStG, §§ 27, 52, 53 StGB.“

    Weiter heißt es in dem Beschlusstenor wörtlich:

    „Desweiteren wird unabhängig vom Tatzeitraum gem. §§ 94, 98 (1), 162 (1) StPO die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich Erkenntnisse über die Höhe der Umsätze, Einnahmen, Ausgaben und Einkünfte der betroffenen Firmen Q GmbH (vormals M GmbH) und Q GmbH & Co. KG im Tatzeitraum ergeben sowie Unterlagen, die eine Beteiligung der Herren U und S an den genannten Firmen belegen,

    insbesondere Buchführungsunterlagen jeglicher Art, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Gutschriften, Lieferscheine, Barquittungen, Kassenaufzeichnungen jeglicher Art, Ausdrucke von Registrierkassen jeglicher Art, Kontoauszüge von Giro- und Sparkonten, Verträge jeglicher Art, Schriftverkehr jeglicher Art, handschriftliche Aufzeichnungen jeglicher Art, Daten in elektronischer Form, die sich auf Datenträgern jeglicher Art befinden, Daten jeglicher Art, die auf Computersystemen gespeichert sind

    angeordnet, da diese als Beweismittel für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind.“

    Das Amtsgericht begründete diesen Beschluss wie folgt:

    „Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Beihilfe leistete zum Handeln der Herren H und C als verantwortliche Geschäftsführer der u.g. Firmen bei folgenden Handlungen:

    1. Bei der Q GmbH (vormals M GmbH) wurden zu Unrecht Rechnungen der D GmbH im Jahr 2007 i.H.v. netto 130.000 € zzgl. USt. i.H.v. 24.700 € als außergewöhnlicher Aufwand eingebucht und damit zu Unrecht Betriebsausgaben und Vorsteuern in der genannten Höhe für die Q GmbH generiert. Es besteht der Verdacht, dass diesen Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde liegen, sondern dass es sich bei diesem Betrag um die Auszahlung des Gewinnanteils des Herrn U aus seiner Beteiligung, die verdeckt gehalten wurde, handelt. Dies für zu dem Verdacht, dass die Einkommenssteuererklärung des Herrn U für die Jahre 2005 bis 2007 nicht korrekt waren, dazu leistete der Beschuldigte Beihilfe.

    2. Bei der Q GmbH & Co. KG wurden zu Unrecht Rechnungen der S1 GmbH im Jahr 2007 i.H.v. netto 191.500 € zuzüglich USt i.H.v. 36.385 € als außergewöhnlicher Aufwand eingebucht und damit zu Unrecht Betriebsausausgaben und Vorsteuern in der genannten Höhe für die Q GmbH & Co. KG generiert. Es besteht der Verdacht, dass diesen Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde liegen, sondern es sich bei diesem Betrag – zumindest in Höhe von 120.00 € – um die Auszahlung des Gewinnanteils des Herrn S handelt; es handelt sich um Gewinnverteilung, die den Gewinn der Q GmbH & Co. KG nicht mindern darf und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.“

    Am 06.03.2012 durchsuchten Beamte des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen die Geschäftsräume des Beschwerdeführers in O. Bei der Durchsuchungsmaßnahme wurden diverse Geschäftsunterlagen sichergestellt.

    Gegen die Durchsuchung und die Sicherstellung der vorgenannten Unterlagen wendet sich der Beschwerdeführer mit der über seinen Verteidiger eingereichten Beschwerde vom 21.03.2012 (Bl. 66 ff. d.A.), mit der er die Aufhebung des Beschlusses vom 27.02.2012 beantragt.

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Über die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung der aufgefundenen Gegenstände hat das Amtsgericht bislang nicht entschieden.

    II.

    1. Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist zulässig gemäß § 304 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Durchsuchung seiner Geschäftsräume betroffen. Wenngleich die Durchsuchung inzwischen beendet ist, gebietet die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes des Art. 13 GG die Möglichkeit, weiterhin die Rechtswidrigkeit der Anordnung geltend zu machen.

    2. Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist auch begründet.

    a) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung erfüllt die formellen Voraussetzungen nicht, die von Verfassungs wegen an sie zu richten sind:

    (1) In ständiger Rechtsprechung verlangt das Bundesverfassungsgericht zunächst eine eigenständige richterliche Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Der richterliche Durchsuchungsbeschluss ist keine Formsache (vgl. Beschluss vom 04.03.2008, 2 BvR 103/04). Eine solche eigenständige Prüfung ist hier nicht ersichtlich:

    Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) beantwortet die Frage, ob der Ermittlungsrichter im konkreten Fall eine eigenständige Prüfung vorgenommen hat, methodisch durch einen Blick auf den begründeten Inhalt der Eingriffsentscheidung. Der Grund für diese Vorgehensweise ist, dass Obergerichte letztlich nur Rechtsakte als Ergebnis richterlicher Tätigkeit beurteilen können. Der eigentliche Prüfungsvorgang, der sich im Kopf des Richters abspielt, ist der Kontrolle entzogen. So lässt umgekehrt auch ein vom Richter selbst formulierter Beschluss nicht automatisch erkennen, ob er tatsächlich eine eigenständige Prüfung vorgenommen hat, oder ob er lediglich einen Beschlussantrag der Staatsanwaltschaft ohne einen Blick in die Akten paraphrasiert hat.

    Hier würdigt der angefochtene Beschluss den Akteninhalt lediglich lückenhaft und lässt wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt:

    Der angefochtene Beschluss gibt den recht ausführlichen Inhalt des Einleitungsvermerks des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen vom 15.02.2011 (Bl. 5 ff. d.A.) nur äußerst rudimentär wieder. So fehlen im Beschluss jegliche Angaben zur Position des Beschuldigten.

    Die Haupttaten, zu denen der Beschuldigte Beihilfe geleistet haben soll, werden zwar teilweise noch im Kern umrissen. In Ziff. 4 des Beschlusses fehlt hingegen jede Konkretisierung. Die dort angeordnete Durchsuchung wegen des Verdachts der Beihilfe zur „Verkürzung bisher unbekannter Steuerarten, Zeiträume und Haupttäter“ stellt, wie der Verteidiger zutreffend rügt, eine von jedem konkreten Verdacht entkoppelte Ausforschung dar.

    Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit fehlt vollständig.

    Damit drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass der Ermittlungsrichter sich mit dem Sachverhalt nicht oder nur unzureichend beschäftigt hat. Die Voraussetzung einer eigenständigen Prüfung sind damit nicht erfüllt.

    (2) Das Bundesverfassungsgericht verlangt weiter, dass der Durchsuchungsbeschluss die Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar gestaltet, indem er sie umgrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu mit Beschluss vom 05.05.2000 (Az. 2 BvR 2212/99) folgendes ausgeführt:

    „Art. 13 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verpflichtet den eine Durchsuchung anordnenden Richter als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den Beamten, denen die Durchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Es ist vielmehr Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen (BVerfG 42, 212, 220). Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlung ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind. Die nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat und die Anführung des Wortlauts des § 102 StPO genügen in einem solchen Fall nicht.“

    Auch diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Es fehlt an einer näheren Umschreibung des aufzuklärenden Tatvorwurfs. Dieser Mangel ist offenkundig hinsichtlich Ziff. 4 des Beschlusses.

    Aber auch im Übrigen gibt der Beschluss keine zusammenhängende, in sich verständliche Darstellung eines Geschehensablaufs wieder, anhand derer eine Beteiligung des Beschuldigten an Straftaten der gesondert verfolgten Herren H und C identifiziert werden könnte. Dem Beschuldigten wird „Beihilfe“ ohne weitere Erläuterung vorgeworfen.

    Ohne Kenntnis des Akteninhalts ist nicht ersichtlich, was damit gemeint sein könnte.

    Die Beihilfehandlung ist weder inhaltlich näher bezeichnet, noch zeitlich eingeordnet. Dem Beschluss kann damit nicht entnommen werden, welche konkrete Tathandlung der Beschuldigte zu welchem Zeitpunkt vorgenommen haben sollen.

    Auch die in der Beschlussbegründung aufgeführten Beweismittel, auf die sich die Durchsuchung richtet, ermöglichen keine nähere Konkretisierung des Tatvorwurfs. Denn die Beschreibung der Beweismittel ist ebenfalls so allgemein gehalten, dass sie keine Rückschlüsse auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten ermöglicht.

    b) Aufgrund der vorgenannten Mängel ist die angefochtene Durchsuchungsanordnung aufzuheben. Auf die Ausführungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen im Bericht vom 19.04.2012 (Bl. 75 ff. d.A.) kommt es nicht mehr an, da die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts insoweit eingeschränkt ist. Um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz gerecht zu werden, darf das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren. Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Nach Erledigung durch Vollzug können daher Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs und der Beweismittel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 105 Rn. 15a m.w.N.).

    3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmeanordnung wendet, geht sein Rechtsmittel ins Leere, weil eine mit der Beschwerde anfechtbare richterliche Beschlagnahmeentscheidung noch nicht vorliegt:

    Ordnet – wie hier – der Ermittlungsrichter gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtliche Verwahrung genommen und gesichert worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind oder nicht. Denn andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, entgegen dem Gesetz nicht vom Richter, sondern von den Strafverfolgungsbehörden getroffen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NStZ 1992, S.92).

    Die Sicherstellungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts in dem vorgenannten Beschluss genügt diesen Anforderungen nicht, weil sich erst aus einer wertenden Prüfung durch die Ermittlungsbehörde ergibt, ob eine bestimmte Unterlage als Beweismittel in Betracht kommt. Sie ist damit zu unbestimmt.

    Eine nur allgemein gehaltene Sicherstellungs- und Beschlagnahmeanordnung wie in dem vorliegenden Beschluss, die ohne Benennung konkreter Beweismittel zugleich mit dem Durchsuchungsbefehl ergeht, hat lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung und ist noch keine wirksame richterliche Beschlagnahmeanordnung (vgl. dazu Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage 2003, § 98 Rdnr. 2, m.w.N.).

    In solchen Fällen ist eine Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung als Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO umzudeuten, über den der Ermittlungsrichter zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 98 Rz. 19).

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Beschlagnahmeanordnung war eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht veranlasst, da keine verfahrensabschließende Entscheidung im Sinne des § 464 Abs. 2 StPO vorliegt.

    RechtsgebieteStPO, GGVorschriften§ 102 StPO, Art. 13 GG