Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132152

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 13.03.2013 – 10 K 2820/12

    Dieses Quellenmaterial (z. B. Original-Urteil) wurde bereits bei dem Gericht bzw. der Behörde angefordert, es liegt uns aber noch nicht vor.

    Bitte versuchen Sie es in wenigen Tagen erneut.



    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 im Jahre 2009 zu ändern.

    Die Klägerin reichte am 14. August 2002 die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 und am 23. Oktober 2003 die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 beim Beklagten ein. In beiden Steuererklärungen war angekreuzt, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr als 3.100 DM betragen. Die Steuererklärungen wurden unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe gefertigt. Die Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 wurden bestandskräftig.

    Die Klägerin hatte bei einem Herrn A Kapitalanlagen getätigt. Wegen der Kapitalanlagen im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15. August 2012 Bezug genommen. Herr L hat 2001 an die Klägerin 30.000 DM und 20.000 DM gezahlt. Außer-dem hat er an andere Anleger bis 2002 ca. 2 Mio. DM ausgezahlt.

    Im Jahr 2007 begann wegen ihrer Geschäftsbeziehung zu Herrn A eine Steuerfahndungsprüfung gegenüber der Klägerin.

    Der Beklagte erließ am 4. August 2009 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001, in denen er die Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle berücksichtigte.

    Die Einsprüche der Klägerin wies er mit Einspruchsentscheidung vom 15. August 2012, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

    Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

    Sie sei beruflich als Innenarchitektin tätig gewesen. Sie habe sich nie mit der Frage von „strategischen Geldanlagen“ intensiv auseinandergesetzt. Der Kontakt zu Herrn L sei über einen Bekannten zustande gekommen. Dieser habe sie zum Vertragsabschluss überzeugt. Dabei sei es um die Vergabe eines Darlehens mit einer Verzinsung von ca. 20% im Regelfall für drei Monate gegangen. Bereits hierdurch werde deutlich, dass mit einem Kapitaleinsatz im Kalenderjahr 1999/2000 von insgesamt 49.000,00 DM eine Verzinsung von 35.000 DM versprochen worden sei, so dass dieses Angebot nur auf einem betrügerischen Plan ausgerichtet gewesen sein konnte. Von L sei immer wieder die Verlängerung des Darlehens angesprochen worden. Als sie um Auszahlung eines Teilbetrags gebeten habe, sei sie über einen längeren Zeitraum vertröstet worden. Er habe ihr jedoch 2001 nach mehr als fünf Monaten einen Betrag von 20.000 DM ausbezahlt. Ihr seien aus der Geldanlage niemals Zinsen zugeflossen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 5. Oktober 2012 Bezug genommen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Einkommensteuer Änderungsbescheide für 2000 und 2001 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

    Die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.

    Der Beklagte hat zu Recht in den Änderungsbescheiden Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes – EStG – angesetzt. Die streitigen Zinsen sind der Klägerin i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen.

    1. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, dass auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, Bundessteuerblatt –BStBl– II 2009, 190 - Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Juli 2009 2 BvR 2525/08; vom 16.03.2010 VIII R 4/07, BFHE 229, 141), solange der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) i.S. von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteile vom 14.02.1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 30.10.2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; vom 18.12.2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643). Ein Zufluss kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. Von einem Zufluss des aufgrund der Altforderung geschuldeten Betrags i.S. von § 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen Fällen der Schuldumwandlung (Novation) nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht. Für die Beantwortung der Frage, ob dies zutrifft, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation lag. Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung. Bleibt die Schuld hingegen im Interesse des Schuldners bestehen, liegt wirtschaftlich gesehen trotz Novation lediglich eine Stundung der ursprünglichen Schuld vor. Dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen wäre, ist nichts zuge-flossen (BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 4/07, BFHE 229, 141 m.w.N.).

    Bezüglich der Frage der Leistungsfähigkeit ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH entscheidend, ob der Steuerpflichtige in seinem konkreten Fall eine Auszahlung hätte erreichen können. Auf eine hypothetische Zahlung an alle Anleger könne nicht abgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 4/07, BFHE 229, 141; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 207; zum Zufluss bei hoher Renditeerwartung vgl. Blümich/Glenk, § 11 EStG Rz 56). Erst bei Verfügung über eine objektiv wertlose Forderung scheide ein Zufluss definitiv aus. Dies sei mangels anderer Anhaltspunkte im Regelfall zu verneinen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt worden sei (BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 4/07, BFHE 229, 141).

    Daran ändere auch eine Diskrepanz zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen nichts. Daraus ließe sich für die Frage des Zuflusses von Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniere, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden. Dass Schneeballsysteme zusammen-brechen, wenn alle Anleger gleichzeitig die Rückzahlung ihrer Gelder verlangen, sage über den Abfluss bzw. Zufluss beim einzelnen Anleger nichts aus (BFH-Urteil vom 16.03.2010, VIII R 4/07, BFHE 229, 141).

    Unter Berücksichtigung obiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ergibt sich für den Streitfall, dass die Zinsen der Klägerin durch Novation zugeflossen sind.

    Die Nichtauszahlung der Zinsen, sondern deren Wiederanlage lag auch im Interesse der Klägerin. Dies ergibt sich aus den hohen Zinsen, die ihr hierfür versprochen wurden. Dass die Nichtauszahlung auch im Interesse des Gläubigers liegt, reicht nach Auffassung des Senats aus. Die Nichtauszahlung muss nicht im ganz überwiegenden Interesse des Gläubigers liegen. Sollte nicht festgestellt werden können, wessen Interesse überwiegt, dann ist das Interesse des Anlegers maßgeblich, da es auf dessen Disposition ankommt.

    Die Klägerin ist gegen die Nichtauszahlung nicht massiv vorgegangen, sondern hat der Wiederanlage zugestimmt. Der Anlageberater hat ihr einen erheblichen Teil zurückgezahlt. Deshalb hätte die Klägerin bei massiverem Vorgehen nach Überzeugung des Senats auch den übrigen Betrag einschließlich der Zinsen von dem Anlageberater ausgezahlt erhalten. Dieser war zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig. Verzichtet die Klägerin auf ein solches massives Vorgehen und stimmt vielmehr einer Wiederanlage der Zinsen mit neuer Verzinsung zu, dann hat sie einer Umwandlung der Zinsschuld in eine neue Darlehensschuld zugestimmt und damit über die Zinsen verfügt. Diese sind ihr in diesem Zeitpunkt steuerlich zugeflossen.

    2. Der Beklagte war auch berechtigt, den Einkommensteuerbescheid für 2000 zu ändern. Insoweit war nicht die Festsetzungsfrist abgelaufen.

    Nach § 169 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung 1977 – AO – beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Die Frist begann nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2000 im Jahre 2002 mit Ablauf des Jahres 2002 zu laufen. Die fünfjährige Frist wäre damit Ende 2007 abgelaufen. Gemäß § 171 Abs. 5 AO trat jedoch mit Beginn der Steuerfahndungsprüfung gegenüber der Klägerin im Jahre 2007 eine Ablaufhemmung ein.

    Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin durch die Nichtangabe der Zinseinnahmen Steuern verkürzt hat. Dies geschah auch leichtfertig im Sinne des § 378 Abs. 1 S. 1 AO. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten undKenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (Jäger in Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 378 Rz. 20 mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt es nicht auf die Einsichtsfähigkeit eines Durchschnittsbürgers, sondern auf die des betreffenden Täters an (BFH, Beschluss vom 22.8.2011 III B 4/10, BFH/NV 2011, 2092 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Klägerin als Innenarchitektin musste sich aufdrängen, dass die Zahlung von Herrn L steuerliche Relevanz haben konnte. Sie hätte deshalb diesen Sachverhalt der Finanzverwaltung mitteilen und dieser die Entscheidung darüber überlassen müssen, welche steuerliche Relevanz dieser Vorgang hat. Sie hätte diesen Vorgang und überhaupt die Geldanlage nicht verschweigen dürfen, da in den Steuererklärungen ausdrücklich nach Kapitaleinnahmen gefragt wurde. Auch einem steuerlichen Laien musste klar sein, dass die Wiederanlage von Zinsen, wofür man „neue“ Zinsen erhielt, zu einem vorherigen Zufluss der Zinsen bei ihm führen musste; andernfalls hätte es hierfür keine neuen Zinsen gegeben. Der Grundsatz, dass es keine Zinsen auf die Zinsen gibt, ist auch jedem steuerlichen Laien bekannt.

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Der Senat lässt nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, da es einer weiteren grundsätzlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Frage des Zuflusses bei sog. Schneeballsystemen bedarf, nachdem die Finanzgerichte sowohl in Hauptsache- als auch in Aussetzungsverfahren unterschiedlich entscheiden.