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  • 19.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132601

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 13.02.2013 – 19 U 210/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Frankfurt am Main, 13.02.2013

    19 U 210/12

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.07.2012 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 25.907,30 EUR festgesetzt.
    Gründe
    1

    1. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.12.2012 Bezug genommen.
    2

    2. Die Berufung der Klägerin ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 17.12.2012 nicht begründet. Die hiergegen erhobenen Einwände im Schriftsatz vom 07.02.2013 führen zu keiner anderen Beurteilung.
    3

    Der Auffassung der Klägerin, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Erstattung einer Geldwäscheverdachtsanzeige mindestens den sogenannten "doppelten Anfangsverdacht" erfordere, folgt der Senat nicht. Zwar wird durch die Verdachtsanzeige das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Person betroffen, auf die sich die Anzeige bezieht. Dieser Eingriff ist aber mit Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt, wenn im Einzelfall ein hinreichender Anlass zur Weitergabe der Daten vorliegt (Fülbier, aaO., § 11 Rn. 19). Entsprechende Tatsachen (nicht: Vermutungen) lagen hier - wie ausgeführt - vor.
    4

    Der Senat hält auch daran fest, dass die Beauftragung eines Steuerberaters zur Beantwortung der von der Steuerfahndungsstelle an die Klägerin gerichteten Fragen nicht erforderlich war. Die Beauftragung eines Steuerberaters durfte der Klägerin zur Beantwortung (einfacher) Fragen über die Herkunft der Barmittel und der Mittel zur Finanzierung einer Eigentumswohnung nicht schon deshalb als erforderlich und zweckmäßig erscheinen, weil die Fragen von der Steuerfahndungsstelle gestellt worden waren. Denn gegen die Klägerin war nicht ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, sondern - wie sie selbst betont - ein steuerliches Nacherhebungsverfahren gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO.
    5

    Das begehrte Schmerzensgeld ist nicht wegen der von der Klägerin behaupteten Äußerung eines Mitarbeiters der Beklagten gegenüber der Bank3, dass von einer Zusammenarbeit mit der Klägerin abzuraten sei, begründet. Sofern diese Behauptung wahr ist, rechtfertigt der die Ehre der Klägerin verletzende und kreditgefährdende Inhalt der Äußerung die Zubilligung einer Geldentschädigung aus den Gründen des Hinweises S. 11, letzter Absatz, nicht. Mit dem letzten Absatz auf S. 11 des Hinweisbeschlusses wollte der Senat begründen, warum die behauptete Äußerung ein Schmerzensgeld nicht rechtfertigt, was jedoch sprachlich nicht ausreichend deutlich geworden ist.
    6

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

    RechtsgebietGeldwGVorschriftenGeldwG § 11 GeldwG § 12