10.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133181
Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Urteil vom 07.03.2013 – 11 LB 438/10
Wird Bargeld durch strafprozessuale oder vergleichbare Sicherstellungsmaßnahmen vereinnahmt und zur weiteren Verwahrung auf ein Konto eingezahlt, bleibt das dadurch entstandene Buchgeld tauglicher Gegenstand einer sich anschließenden polizeirechtlichen Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG.
OVG Niedersachsen
07.03.2013
11 LB 438/10
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die polizeirechtliche Sicherstellung eines bei ihm aufgefundenen Bargeldbetrages.
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Der Kläger, ein niederländischer Staatsbürger, wurde am 29. November 2005 von Zollfahndern auf der Bundesautobahn (BAB) 30 in Höhe des Schüttorfer Kreuzes im Rahmen einer mobilen Kontrolle an der niederländischen Grenze in dem von ihm mitgeführten PKW Range Rover mit einem belgischen Ausfuhrkennzeichen überprüft. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges fanden die Beamten in einer Reisetasche einen vom Kläger nicht angemeldeten Bargeldbetrag von 15.990,-- EUR vor, der sich aus einem Teilbetrag von 4.000,-- EUR (80 Banknoten á 50,-- EUR) und einem weiteren Teilbetrag in kleiner Stückelung in Höhe von 11.990,-- EUR (52 Banknoten á 50,-- EUR, 353 Noten á 20,-- EUR, 218 Noten á 10,-- EUR und 30 Noten á 5,-- EUR) zusammensetzte, der in der Reisetasche gesondert in einer zugeknoteten Plastiktragetasche verwahrt wurde. Der Kläger gab hierzu an, dass er unterwegs nach Litauen sei, um dort den Range Rover zu verkaufen. Bei den mitgeführten Euronoten handele es sich um "Business-Geld", das er so von der Bank erhalten habe.
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Wegen des Verdachts der Geldwäsche stellten die Zollfahnder den Geldbetrag sicher und nahmen ihn in die zollamtliche Verwahrung. Gegen den Kläger wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück eingeleitet (Az.: NZS F.). Erkenntnissen niederländischer Behörden zufolge wurde gegen den Kläger dort 1978 wegen "Falschgeldes", 1979 wegen Totschlages, 1978 und 1980 wegen "Diebstahls mit Gewalt", in den Jahren 1988, 1989, 1991 und 2000 wegen der Herstellung, des Besitzes und Handels mit Drogen, 1991 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen Urkundenfälschung und 1994 wegen Erpressung ermittelt. Im Oktober 2000 wurde der Kläger per Haftbefehl in seinem Heimatland gesucht. Er stand im Verdacht, seit Juni 2000 einer Organisation anzugehören, die u.a. mit Ecstacy und Cannabis handelt. Nach eigenen Angaben wurde der Kläger in einigen Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels rechtskräftig verurteilt, zuletzt im Jahr 2000.
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Nachdem sich der Verdacht der Geldwäsche nicht erhärten ließ, stellte die Staatsanwaltschaft Osnabrück das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger am 16. Januar 2006 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und forderte das Hauptzollamt Osnabrück auf, den vereinnahmten Bargeldbetrag auf ein Konto der Beklagten zu überweisen, damit diese die Voraussetzungen einer polizeirechtlichen Sicherstellung des Geldes prüft.
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In dem bereits zuvor eingeleiteten Bußgeldverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts, gegen die Pflicht gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG a.F. mitgeführtes Bargeld auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes anzuzeigen, am 29. November 2005 durch Nichtanmeldung eines Betrages von 15.990,-- EUR verstoßen zu haben, erwirkte die Oberfinanzdirektion Hannover eine amtsgerichtliche Anordnung auf Leistung einer Sicherheit in Höhe von 4.202,98 EUR, um damit eine zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens abzudecken. Den nach Abzug der Sicherheitsleistung verbleibenden Betrag von 11.787,02 EUR überwies das Hauptzollamt Osnabrück am 15. Februar 2006 an die Beklagte.
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Mit Bescheid vom 26. April 2006 setzte die Oberfinanzdirektion Hannover gegen den Kläger ein Bußgeld in Höhe von 4.200,-- EUR wegen Verstoßes gegen die zollrechtliche Deklarationspflicht fest und verrechnete ihre Geldforderung mit der Sicherheitsleistung, die aus dem bei dem Kläger aufgefundenen Bargeldbetrag herrührt. Der überzählige Restbetrag von 2,98 EUR wurde an die Beklagte herausgegeben. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens ging am 17. August 2006 bei der Oberfinanzdirektion Hannover eine E-Mail des Klägers ein, mit der er darum bat, den nach Abzug des Bußgeldes von 4.200,-- EUR verbleibenden Betrag auf das Konto einer niederländischen Bank zu überweisen. Die Nichtanmeldung des Geldes bei der Kontrolle am 29. November 2005 begründete er mit seinen mangelhaften Deutschkenntnissen. Zur Herkunft des zollamtlich vereinnahmten Geldes führte er aus, dass das von ihm in seiner Reisetasche in einem Plastikbeutel mitgeführte Bargeld Eigentum der litauischen Staatsangehörigen G. H., wohnhaft in Klaipeda, Litauen, sei, die ihn beauftragt habe, hierfür einen BMW 530, Baujahr 2000, in Belgien zu erwerben. Frau H. habe das Geld legal verdient und bei der litauischen Steuerinspektion angemeldet. Zu dem Erwerb des Fahrzeuges sei es nicht gekommen, weil der Pkw nicht den geforderten Preis wert gewesen sei und der Besitzer ihn nicht für einen niedrigeren Preis habe verkaufen wollen. Er habe deshalb das Geld wieder nach Litauen zurückbringen wollen. Der E-Mail beigefügt waren eine Kopie des litauischen Personalausweises von Frau H. und eine schriftliche Erklärung von Frau H. vom 21. November 2005, in der sie dem Kläger, der das Schreiben ebenfalls unter dem genannten Datum unterzeichnete, bestätigte, dass sie ihm einen Betrag in Höhe von 12.000,-- EUR in Kleinstücken zur Anschaffung des genannten PKW überreicht habe.
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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 stellte die Beklagte den bei dem Kläger am 29. November 2005 aufgefundenen Geldbetrag in Höhe eines Teilbetrages von 11.790,-- EUR sicher, nahm diesen in Verwahrung, erließ ein Verfügungsverbot und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahmen an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Von dem in Verwahrung genommenen Bargeldbetrag von 15.990,-- EUR sei nach Abzug der Barsicherheit von 4.200,-- EUR ein Betrag von 11.790,-- EUR sicherzustellen. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung sei § 26 Nr. 1 Nds. SOG. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass das sichergestellte Geld zur Begehung einer Straftat verwendet werde. Da der Kläger sich nach eigenen Angaben in einer finanziell schwierigen Situation befunden habe und das bei ihm aufgefundene Geld in einer für das Drogengeschäft typischen Art und Weise gestückelt gewesen sei, werde es als erwiesen angesehen, dass der Kläger den bei ihm aufgefundenen Betrag von 15.990,-- EUR illegal erlangt habe. Angesichts der strafrechtlichen Auffälligkeit des Klägers in der Vergangenheit sei zu befürchten, dass das sichergestellte Geld erneut zur Begehung von Straftaten eingesetzt werde. Die Angaben des Klägers zur Herkunft des bei ihm aufgefundenen Geldes seien nicht schlüssig und daher auch nicht geeignet, den Eigentümer zweifelsfrei festzustellen. Da die konkrete Gefahr bestehe, dass der Kläger das Bargeld für weitere Straftaten missbrauche, werde gemäß § 11 Nds. SOG ein Verfügungsverbot erlassen. Die Verwahrung werde auf § 27 Nds. SOG gestützt.
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Gegen den am 27. Dezember 2006 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 29. Januar 2007, an einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Die von der Beklagten angenommene Gefahr bestehe nicht. Eigentümerin des bei ihm sichergestellten Bargeldes sei Frau H., die Beamtin beim litauischen Zoll sei. Die Erklärung vom 21. November 2005 habe er von der Eigentümerin des Geldes bereits in Litauen fertigen lassen, um den jetzt aufgetretenen Schwierigkeiten hinsichtlich des Eigentumsnachweises für das ihm anvertraute Geld vorzubeugen. Mit dem von Frau H. erhaltenen Bargeldbetrag von 12.000,-- EUR habe er ein Gebrauchtfahrzeug erwerben sollen. Seine Angabe dazu bei der Kontrolle am 29. November 2005, es handele sich um "Business-Geld", stehe dazu nicht in Widerspruch. Er verdiene seinen Lebensunterhalt durch den An- und Verkauf von Autos für Privatpersonen auf dem europäischen Markt. Er verfüge über Kontakte in Litauen und in den Benelux-Ländern. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches müsse die Unschuldsvermutung dazu führen, dass der sichergestellte Geldbetrag freigegeben werde.
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Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und das sichergestellte und verwahrte Geld an den Kläger herauszugeben.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie hat erwidert: Bei der Einlassung des Klägers, Eigentümerin des sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe eines Teilbetrages von 12.000,-- EUR sei Frau H., handele es sich um eine Schutzbehauptung. Ob Frau H. aufgrund ihres Verdienstes in der Lage gewesen sei, diesen Betrag anzusparen, werde nicht erläutert. Ihre Beschäftigung als Beamtin beim litauischen Zoll sei nicht nachgewiesen. Das vorgetragene Geschäftsmodell, in dem - teureren - Westeuropa Autos von Privatpersonen anzukaufen, um diese dann in dem - günstigeren - Osteuropa gewinnbringend zu verkaufen, sei nicht nachvollziehbar. Eher Erfolg versprechend sei die umgekehrte Praxis, Autos in den günstigeren Ländern anzukaufen und diese in den teureren Ländern zu verkaufen. Die Tatsache, dass der Bargeldbetrag szenetypisch gestückelt gewesen sei (132 x 50er Noten, 353 x 20er Noten, 218 x 10er Noten und 30 x 5er Noten) und die Banknoten jeweils zu 15 x 1000,-- EUR und einmal 990,-- EUR jeweils ohne Banderolen, statt dessen durch eine querliegende, gefaltete Note vom nächsten Bündel getrennt aufbewahrt worden seien, spreche gegen die Beteiligung einer Bank und sei ein weiteres Indiz für die Herkunft aus dem Drogenhandel bzw. die Verwendung für Drogengeschäfte. Eine präventive Sicherstellung zum Zwecke der Gefahrenabwehr sei auch dann möglich, wenn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingestellt worden sei.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. September 2009 den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den sichergestellten Geldbetrag an den Kläger herauszugeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: § 26 Nr. 1 Nds. SOG trage die Sicherstellung nicht. Der Prognose der Beklagten, der Kläger werde das Geld in Drogendelikte investieren, lägen ausreichend gesicherte Tatsachen nicht zugrunde. Konkrete Hinweise dafür, dass der Kläger in die Bundesrepublik eingereist sei, um hier eine Straftat zu begehen, gebe es nicht. Der Kläger sei seinen nicht bestrittenen Angaben zufolge lediglich als Transitreisender, von den Niederlanden kommend, auf dem Weg nach Litauen in die Bundesrepublik eingereist. In der Bundesrepublik sei er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Für eine Auslandsstraftat des Klägers, namentlich eine Verstrickung in den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln, die gemäß § 6 Nr. 5 StGB eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen könnte, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es fehle der gesicherte Nachweis, dass das sichergestellte Geld tatsächlich aus Drogengeschäften stamme. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung sei gegen den Kläger nicht wegen Drogendelikten ermittelt worden. Die von der Beklagten angeführten Vorstrafen des Klägers im Bereich der Drogenkriminalität hätten zum Zeitpunkt der Kontrolle im Jahr 2005 nahezu fünf Jahre zurückgelegen. Nach Aktenlage sei der Kläger danach nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten. Für eine Rückfälligkeit des Klägers gebe es keine Hinweise. Die Stückelung des sichergestellten Bargeldes lasse lediglich den Schluss zu, dass es im Zusammenhang mit der Abwicklung von Bargeschäften erlangt worden sei. Eine drogenspezifische Stückelung sei nicht feststellbar. Der Beklagten sei zwar zuzugestehen, dass die Einlassungen des Klägers im zollamtlichen Verfahren zum Teil unstimmig und ungereimt gewesen seien. Auch wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Geld aus illegalen Quellen stammen könnte, reichten die festgestellten Umstände aber nicht aus, um dem Gericht eine vernünftige Zweifel ausschließende Gewissheit zu vermitteln, dass das seinerzeit sichergestellte Bargeld tatsächlich aus dem Verkauf von Drogen stamme. Die Sicherstellung sei auch aus einem weiteren Grund rechtswidrig. § 26 Nr. 1 Nds. SOG rechtfertige nur die Sicherstellung von Sachen im Sinne des § 90 BGB. Zwar stellten Banknoten körperliche Gegenstände im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar. Hier seien die vom Zoll in Verwahrung genommenen Banknoten nach Einstellung des Strafverfahrens auf ein Konto der Beklagten eingezahlt worden, so dass das Bargeld nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der stattdessen entstandene schuldrechtliche Sekundäranspruch stelle keine Sache im Sinne des § 90 BGB dar.
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Gegen das am 17. November 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Dezember 2009 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 (11 LA 575/09) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stattgegeben hat.
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Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor: Der Anwendbarkeit von § 26 Nr. 1 Nds. SOG stehe nicht entgegen, dass durch die Einzahlung des sichergestellten Bargeldes auf ein Konto der Beklagten Buchgeld entstanden sei. Es bestehe insoweit im Gesetz eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage, die durch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Buchgeld zu schließen sei. Es habe auch eine gegenwärtige Gefahr im Sinne der Vorschrift vorgelegen. Aufgrund der zusammengetragenen Indizien sei davon auszugehen, dass der Kläger als Mitglied einer Bande an der fortgesetzten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus den Niederlanden, einem von der organisierten Drogenkriminalität genutzten Drogenumschlagplatz, mitgewirkt habe. Da der Gesetzgeber solche Straftaten als Verbrechen mit einer hohen Mindestfreiheitsstrafe belegt habe, seien die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringer zu bemessen. Bei einem solchen Maßstab lägen ausreichende Indizien für die Annahme vor, dass der sichergestellte Bargeldbetrag aus Drogendelikten stamme und im Falle der Herausgabe wieder für solche Delikte eingesetzt werde. Der von dem Kläger nachgeschobene Vortrag, er überführe Gebrauchtwagen innerhalb der europäischen Union, sei nicht glaubhaft. Hierbei handele es sich um eine Erklärung, die beim Auffinden von Bargeldbeträgen häufig gegenüber den ermittelnden Zollbeamten abgegeben werde. Tatsachen, die den klägerischen Vortrag untermauern könnten, seien nicht vorgetragen worden. Die Stückelung des sichergestellten Bargeldbetrages spreche eindeutig für die Herkunft aus Drogendelikten. Das sogenannte "Straßengeld", das bei dem Verkauf von Drogen in Konsumentenportionen an die Endverbraucher den Besitzer wechsele, bestehe in der Regel aus einem Betrag von 50,-- EUR, aufgeteilt auf eine 50,-- EUR Banknote oder zwei 20,-- EUR Banknoten und eine 10,-- EUR Banknote. In dieser Stückelung diene es zur Bezahlung der Importeure, die das Geld wiederum zum Ankauf weiterer Drogen nutzten. Auch die Bündelung der aufgefundenen Banknoten spreche für eine Herkunft aus Drogengeschäften. Die von dem Kläger überreichte Bescheinigung der litauischen Staatsangehörigen H. vom 21. November 2005 sei erkennbar auf eine Entlastung des Klägers zugeschnitten, soweit dort formuliert werde, der Kläger habe von ihr 12.000,-- EUR "in Kleinstücken" erhalten. Die Angaben von Frau H. zum Grund der Weitergabe dieses Barbetrages an den Kläger in ihrer Zeugenvernehmung vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wilna seien nicht glaubhaft.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 28. September 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert auf das Berufungsvorbringen der Beklagten:
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Die Gefahrenprognose der Beklagten sei fehlerhaft. Unter Berücksichtigung des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das sichergestellte Geld zukünftig für Drogendelikte eingesetzt werden könnte. Seine Vorverurteilungen lägen mehrere Jahre zurück. Er lebe seit Jahren unbescholten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Das sichergestellte Geld rühre nicht aus Straftaten her. Hierzu habe er sich im Verlaufe des Verfahrens nicht widersprüchlich eingelassen. Er habe vielmehr darauf verwiesen, dass er einen Betrag von 12.000,-- EUR von der Zeugin H. zum Ankauf eines Fahrzeuges in Belgien erhalten habe. Es sei durchaus sinnvoll, ein hochwertiges Fahrzeug in Westeuropa zu erwerben und in Litauen, einer Drehscheibe für den osteuropäischen Handel mit gebrauchten Pkw, wieder zu veräußern. Das gegen ihn wegen des Verdachts der Geldwäsche geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Die grundrechtlich und europarechtlich verankerte Unschuldsvermutung schütze ihn vor der hier streitgegenständlichen Sicherstellung. Der sichergestellte Betrag sei daher herauszugeben.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der litauischen Staatsangehörigen G. H. zu der Herkunft des mit Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2006 sichergestellten Bargeldbetrages. Die Zeugenbefragung hat der Rechtsreferent und Ständige Vertreter der Deutschen Botschaft in Wilna am 22. Oktober 2012 durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Beiakten Bezug genommen.
Gründe
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Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung der Beklagten ist begründet.
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Die Klage des Klägers ist abzuweisen. Sie ist unzulässig (1.) und auch unbegründet (2.).
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1. Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen, dass der Kläger innerhalb der ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 gesetzten Frist (und auch danach) keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage u.a. den Kläger bezeichnen. Die Vorschrift, die auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), erfordert bei natürlichen Personen die Angabe einer Wohnungsanschrift, unter der die Partei zu erreichen ist (BVerwG, Urt. v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608, [...], Rn. 30; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 82 Rn. 4). Wird der Kläger zur Ergänzung seiner Klage durch Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgefordert und bleibt diese Aufforderung erfolglos, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch für Ausländer (Bay.VGH, Urt. v. 23.8.2011 - 11 B 10.1202 -, [...]) und ferner dann, wenn in der Klageschrift zunächst eine ladungsfähige Anschrift genannt wurde, die Wohnungsanschrift des Klägers jedoch im Laufe des Verfahrens unbekannt geworden ist (Bay.VGH, Beschl. v. 5.12.2007 - 19 ZB 06.2329 -, InfAuslR 2008, 131, [...], Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.2.2001 - 22 A 3200/97 -, [...], Rn. 23). Der Kläger hat zwar unmittelbar nach Erhebung der Anfechtungsklage dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 30. Januar 2007 eine Anschrift in den Niederlanden und später mit Schriftsatz vom 5. April 2007 eine Adresse in Klaipeda, Litauen, als ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Kläger noch unter der zuletzt angegebenen Adresse in Litauen wohnhaft ist. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 11. Dezember 2012, mit der der Kläger unter Fristsetzung aufgefordert wurde, eine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 ausgeführt, dass ihr derzeit keine ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt sei. Soweit die Prozessbevollmächtigte in ihrer Mitteilung weiter vortr ägt, sie habe keine Hinweise, dass das Mandat von ihr nicht weitergeführt werden solle, kommt es hierauf nicht. Eine anwaltliche Vertretung macht die Angabe der Anschrift, unter der gerichtliche Mitteilungen an die Partei gerichtet werden können, nicht entbehrlich (BVerwG, Urt. v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.).
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Wegen des vorgenannten Mangels kann auf sich beruhen, ob der Kläger eine Prozessvollmacht vorgelegt hat, die den Anforderungen gemäß § 67 Abs. 6 VwGO i.V.m. §§ 81 ff. ZPO genügt. Da eine Prozessvollmacht gemäß § 81 Halbsatz 1 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt, muss sie eindeutig auf den Prozess bezogen sein. Es ist fraglich, ob der Kläger eine solche Vollmacht vorgelegt hat. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche mit Schreiben vom 18. Januar 2006 eine unter dem 10. Januar 2006 in Englisch abgefasste Vollmacht des Klägers eingereicht, die sich nach ihrem Inhalt nur auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und bei wohlwollender Betrachtung auch auf das Bußgeldverfahren bei der Oberfinanzdirektion Hannover bezog. Dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Februar 2006 an die Beklagte im Verwaltungsverfahren war lediglich eine auf den 3. Februar 2006 datierte Vollmacht beigefügt, die nicht unterschrieben ist und zudem mit dem Schreiben vom 10. Januar 2006 mit Ausnahme des Datums identisch ist. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger eine Vollmacht nicht vorgelegt.
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2. Die Klage ist auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage ist § 26 Nr. 1 Nds. SOG. Danach kann die Verwaltungsbehörde eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Die Beklagte hat mit dem hier streitigen Geldbetrag eine Sache sichergestellt. Der Sachbegriff des § 26 Nds. SOG entspricht dem des § 90 BGB und umfasst sämtliche körperlichen Gegenstände. Bargeld ist eine Sache und danach tauglicher Gegenstand einer Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG (Senatsurt. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08 -, NordÖR 2009, 403, [...], Rn. 36). Hier hat die Beklagte allerdings nicht Bargeld sichergestellt. Der bei dem Kläger aufgefundene Bargeldbetrag in Höhe 15.990,-- EUR war zunächst vom Hauptzollamt Osnabrück in Verwahrung genommen und dort auf ein Konto eingezahlt worden. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Osnabrück überwies das Hauptzollamt am 15. Februar 2006 nach Abzug einer einbehaltenen Sicherheitsleistung von 4.202,98 EUR, mit der eine zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens wegen des zollamtlichen Vergehens abgedeckt werden sollten, den verbleibenden Betrag von 11.787,02 EUR auf ein Konto der Beklagten. Nach Festsetzung eines Bußgeldes von 4.200,-- EUR gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen die zollrechtliche Deklarationspflicht wurde der Restbetrag von 2,98 EUR ebenfalls an die Beklagte (bargeldlos) herausgegeben. Objekt der Sicherstellung der Beklagten war mithin nicht Bargeld, sondern Buchgeld, das aus einer Forderung bzw. aus einem Guthaben besteht, welches bargeldlos transferiert wird. Eine Forderung gehört grundsätzlich nicht zu den sicherstellungsfähigen Gegenständen (VG Oldenburg, Urt. v. 29.6.2010 - 7 A 1634/09 -, [...], Rn. 107; Nack, in: Karlsruher Komm. zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 94 Rn. 3). Bei der hier gegebenen Fallkonstellation ist davon eine Ausnahme zu machen.
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Der Senat folgt der in der Literatur (Rohde/Schäfer, Nds. VBl. 2010, 41; A.A. Söllner, NJW 2009, 3339) und auch in der Rechtsprechung (VG Oldenburg, Urt. v. 29.6.2010 - 7 A 1634/09 -, a.a.O.) vertretenen Auffassung, dass § 26 Nds. SOG analog auf das unkörperliche Buchgeld anwendbar ist, wenn - wie hier - zunächst durch strafprozessuale bzw. zollamtliche Sicherstellungsmaßnahmen Bargeld vereinnahmt und zur weiteren Verwahrung auf ein Konto eingezahlt wurde (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08 -, a.a.O.). Ist beabsichtigt, den Geldbetrag gefahrenabwehrrechtlich sicherzustellen, bedarf es vorher nicht der Umwandlung des Buchgeldes in Bargeld (Senatsbeschl. v. 23.5.2011 - 11 PA 158/11 -, V.n.b.). Das Geld bleibt tauglicher Gegenstand einer Sicherstellung gemäß § 26 Nds. SOG.
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Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des Sachbegriffs in § 26 Nds. SOG auf in Buchgeld umgewandeltes Bargeld rechtfertigt. Die Analogie setzt voraus, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 - 6 C 46.78 -, BVerwGE 57, 183, [...], Rn. 18; Beschl. v. 7.7.1993 - 6 P 15.91 -, Buchholz 251.2 § 40 BlnPersVG Nr. 1, [...], Rn. 71). Der niedersächsische Gesetzgeber, der sich mit der Vorschrift des § 26 Nds. SOG an den Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes (vgl. § 21 ME-PolG) angelehnt hat, hätte die Sicherstellung von Buchgeld bei der hier gegebenen Fallkonstellation zugelassen. Nach der Zielsetzung dieser gesetzlichen Bestimmung besteht ein zwingendes Bedürfnis, auch in den Fällen, in denen durch die Strafverfolgungsbehörden sichergestelltes Bargeld auf ein Verwahrkonto eingezahlt und der Gefahrenabwehrbehörde anschließend lediglich Buchgeld zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt wird, diesen unkörperlichen Gegenstand wie eine Sache zu behandeln. In Bezug auf den Zweck der Sicherstellung, einer Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über den sicherzustellenden Gegenstand zu entziehen, macht es keinen Unterschied, ob es sich hierbei um Bargeld oder Buchgeld handelt. Asservatenkammern oder Verwahrstellen sind angesichts der mit der Deponierung höherer Bargeldbeträge verbundenen Sicherheitsrisiken zunehmend nicht mehr als Verwahrungsstellen geeignet. Es besteht deshalb ein praktisches Bedürfnis, Bargeld möglichst nicht in einer verschlossenen Räumlichkeit zu verwahren, sondern es auf ein durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen schwer zugängliches Verwahrkonto einzuzahlen.
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Mit einer solchen Auslegung wird auch vermieden, dass die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung hinter den Möglichkeiten zurückbleibt, die die Strafprozessordnung im Strafverfahren nach §§ 111c Abs. 3, 111 d StPO zur Sicherstellung vorhält. Nach diesen Bestimmungen können auch Forderungen durch Pfändung beschlagnahmt oder unter Arrestanordnung gestellt werden.
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Diese Auffassung liegt auch dem gemeinsamen Runderlass des MI und des MJ vom 16. November 2007 (- P 22.2-1201-26, Nds. MBl. 2007, S. 1515, zur sogen. präventiven Gewinnabschöpfung), dort unter Nr. 3.1, zugrunde, nach dem durch die Strafverfolgungsbehörden sichergestelltes Bargeld, das zwecks Verwahrung auf ein Verwahrkonto eingezahlt wurde, weiterhin als Bargeld gilt, wenn dieses Gegenstand einer sich anschließenden, auf § 26 Nds. SOG gestützten Sicherstellung sein soll.
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Mit der Sicherstellung des Geldbetrages von 11.790,-- EUR wird eine gegenwärtige Gefahr abgewendet. Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet sein, sondern kann sich auch aus dem Verhalten des Besitzers ergeben (Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., Kap. F Rn. 743). Hat dieser das Geld aller Wahrscheinlichkeit nach im Rahmen von illegalen Drogengeschäften erhalten bzw. eingesetzt, kann es ihm wegen seiner offensichtlich deliktischen Herkunft aus Gründen der Gefahrenabwehr entzogen werden. Damit soll erreicht werden, dass zuvor in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellte bzw. beschlagnahmte Sachen, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, bei denen aber hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass sie unrechtmäßig erlangt wurden, nicht an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben werden müssen. § 26 Nr. 1 Nds. SOG soll verhindern, dass mit Hilfe der vermutlich illegal erworbenen Werte neue Straftaten vorbereitet und begangen werden. Im Vordergrund steht der präventive Charakter der Maßnahme (Senatsurt. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 29.9.2010 - 11 LA 574/09 -, V.n.b.). Als Maßnahme der Gefahrenabwehr setzt die Sicherstellung eine gegenwärtige Gefahr und damit eine gesicherte Tatsachengrundlage voraus.
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Unter (konkreter) Gefahr ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1a Nds. SOG eine Sachlage zu verstehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Die Gefahr ist nach § 2 Nr. 1b Nds. SOG gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff "gegenwärtige Gefahr" stellt also grundsätzlich strenge Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; es kommt aber auch auf die Schwere des drohenden Schadens und die Intensität des Eingriffs an (vgl. Senatsurt. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08 -, a.a.O.; Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG, Komm., 9. Aufl., § 2 Rn. 5). Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Bei gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten wie dem Rauschgifthandel sind deshalb die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose nicht zu hoch anzusetzen (vgl. Rohde/Schäfer, a.a.O., S. 44). Für die Herkunft eines sichergestellten Bargeldbetrages aus dem Drogenhandel können folgende Gesichtspunkte sprechen (vgl. dazu Senatsurt. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08 -, a.a.O., und Senatsbeschl. v. 29.9.2010 - 11 LA 574/09 -; Söllner, NJW 2009, 3339 ff.; Waechter, NordÖR 2008, 473, 477):
Hoher Geldbetrag
Versteckthalten oder zumindest Aufbewahrung an einem ungewöhnlichen Ort
Szenetypische Stückelung der Geldscheine
Nicht plausibel erklärte Herkunft der Mittel
Verdachtsmomente aus der organisierten Kriminalität
Einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen.
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Ist anhand dieser Indizien davon auszugehen, dass das Geld offensichtlich aus Drogengeschäften stammt, kommt diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 26 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1b Nds. SOG vorliegt, ein erhebliches Gewicht zu. Denn es entspricht kriminalistischer Erfahrung, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens in zwei Instanzen bestehen gewichtige Beweisanzeichen dafür, dass der bei dem Kläger aufgefundene Bargeldbetrag in Höhe des sichergestellten Teilbetrages mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zwecke der Beschaffung bzw. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht unerheblichem Umfang gedient hat und im Falle einer Auszahlung an den Kläger erneut einer illegalen Verwendung zugeführt werden soll.
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Zollfahnder fanden bei dem Kläger anlässlich einer mobilen Kontrolle an der niederländischen Grenze am 29. November 2005 einen Bargeldbetrag von 15.990,-- EUR. Dieser Betrag war von dem Kläger zuvor nicht zollamtlich angemeldet worden. Der Betrag befand sich nicht in einer Geldbörse des Klägers, sondern wurde in einer Reisetasche aufgefunden. Lediglich ein Teilbetrag von 4.000,-- EUR lag in der Reisetasche oben auf und war sofort einsehbar. Der größere Teilbetrag von 11.990,-- EUR befand sich weiter unten in der Reisetasche in einer zugeknoteten Plastiktragetasche.
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Die Herkunft des Geldes konnte der Kläger nicht plausibel erklären. Bei seiner Befragung durch die Zollfahnder gab der Kläger an, es handele sich dabei um "Businessgeld", welches er so von der Bank erhalten habe und einfach so mit sich führe. Einen Bankauszahlungsbeleg konnte der Kläger nicht vorweisen. An diesem Sachvortrag hielt der Kläger später nicht fest. Vielmehr machte er in einer E-Mail vom 17. August 2006 an das Hauptzollamt Osnabrück geltend, dass er am 29. November 2005 die Fragen der Zollfahnder nicht gut verstanden habe. Dieser Vortrag vermag nicht zu überzeugen. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass es bei der Befragung des Klägers im Rahmen der Kontrolle am 29. November 2005 Verständigungsschwierigkeiten mit dem Kläger, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, gegeben hat. Außerdem hat der Kläger seine vorerwähnte E-Mail in einwandfreiem Deutsch abgefasst, so dass seine Einlassung, er beherrsche die deutsche Sprache nicht so gut, nicht überzeugend ist.
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Für eine illegale Herkunft des bei dem Kläger aufgefundenen Bargeldbetrages spricht die szenetypische Stückelung der Geldscheine. Nach den von der Beklagten vorgetragenen kriminalistischen Erkenntnissen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, werden die Niederlande durch die organisierte Drogenkriminalität als Drogenumschlagplatz genutzt. Dabei verkaufen die Dealer die Drogen in Konsumentenportionen an die Endverbraucher weiter. Typischerweise wird hierfür ein Betrag von rd. 50,-- EUR (entweder mit einer 50,--EUR-Note oder zwei 20,-- EUR-Noten und einer 10,-- EUR-Note) entrichtet. Mit diesem Erlös werden die Importeure bezahlt, die ihrerseits das Geld in der zusammengetragenen drogentypischen Stückelung zum Ankauf weiterer Drogen nutzen. Im vorliegenden Fall deutet die Stückelung des bei dem Kläger aufgefundenen Bargeldbetrages (132 x 50er Noten, 353 x 20er Noten, 218 x 10er Noten und 30 x 5er Noten) daraufhin, dass das Geld aus dem Drogenhandel herrührt. Insbesondere die auffällige Häufung von 20 Euro- und 10 Euro-Scheinen legt den dringenden Verdacht der Herkunft aus Drogenhandel nahe. Selbst wenn der beim Kläger aufgefundene Bargeldbetrag hinsichtlich der Häufigkeit und Verteilung der Banknoten auf die einzelnen Nennwerte statistisch dem jeweiligen Anteil der einzelnen Note am gesamten Eurobanknotenumlauf entspräche, wäre nicht geklärt, warum der Kläger einen derart gestückelten Bargeldbetrag mit sich geführt hat.
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Ein deutliches Indiz für die illegale Herkunft des Geldes ist auch dessen Aufbewahrungsart. Die Banknoten waren jeweils zu 1000 EUR gebündelt, wobei jedes Bündel durch eine gefaltete, quer liegende Note vom nächsten getrennt war. Die Bündel waren größtenteils mit Gummibändern umwickelt. Dies schließt es aus, dass eine Bank an dem Geldkreislauf beteiligt war.
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Zu Lasten des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit mehrfach in Verbindung mit Drogendelikten gebracht worden ist. Gegen ihn wurde nach Erkenntnissen niederländischer Behörden in den Jahren 1988, 1989, 1991 und 2000 u.a. wegen der Herstellung, des Besitzes und Handels mit Drogen ermittelt. Im Oktober 2000 wurde der Kläger per Haftbefehl in seinem Heimatland gesucht. Er stand im Verdacht, seit Juni 2000 einer Organisation anzugehören, die u.a. mit Ecstacy und Cannabis handelte. Nach eigenen Angaben wurde der Kläger in einigen Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels rechtskräftig verurteilt, zuletzt im Jahr 2000. Angesichts dieser Vorgeschichte besteht der begründete Verdacht, dass der Kläger auch noch im Jahr 2005 mit dem Transport von Drogengeldern befasst war. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation in der Zwischenzeit bis zur Entscheidung des Senats etwas geändert haben könnte, liegen nicht vor.
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Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 12.000,-- EUR von der litauischen Staatsangehörigen I. H. erhalten hat, um damit für sie in Belgien einen gebrauchten Pkw zu erwerben. Die Vernehmung der Zeugin H. wurde in Ermanglung bilateraler Abkommen zwischen Litauen und der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtshilfe bzw. zur Beweisaufnahme in entsprechender Anwendung von § 98 VwGO i.V.m. § 363 ZPO durch den Rechtsreferenten und Ständigen Vertreter an der Botschaft Wilna durchgeführt. Gegen eine solche Vorgehensweise sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, wenn - wie hier - die ausländische Zeugin kooperiert (Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 363, Rn. 28 ff.).
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Die Angaben der Zeugin H. zu der Hergabe eines Betrages von 12.000 EUR an den Kläger zum Zwecke des Erwerbs eines Fahrzeuges in Belgien sind aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Die Zeugin hat zu ihrem Beruf sowie zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgeführt, dass sie seit 1993 beim litauischen Steueramt arbeite und dort 2.000 litauische Litas monatlich verdiene. Bei dem an den Kläger übergebenen Betrag von 12.000 EUR habe es sich um ihre Ersparnisse seit 1996 gehandelt, die sie in litauischer Währung zuhause aufbewahrt habe. Es vermag nicht zu überzeugen, dass es der Zeugin bei einem Einkommen von derzeit umgerechnet 579 EUR im Monat, das 2005 und in den Jahren davor noch deutlich geringer gewesen sein dürfte, gelungen sein soll, über einen Zeitraum von 9 Jahren in den Jahren 1996 bis 2005 durchschnittlich einen Betrag von rund 111 EUR (= 383 Litas) monatlich zurückzulegen. Der Beklagten ist beizupflichten, dass der vorgetragene Lebenssachverhalt angesichts der allgemeinen Lebenshaltungskosten wenig wahrscheinlich ist.
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Anzuzweifeln ist auch der Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin, sie habe den angesparten Betrag von 12.000 EUR in litauischer Währung zuhause aufbewahrt, diesen vor den Übergabe an den Kläger an sieben verschiedenen Tagen in dem Zeitraum vom 13. bis zum 21. November 2005 in unterschiedlichen Teilbeträgen zwischen 645 EUR und 4395 EUR in verschiedenen Wechselstuben in Klaipeda von Litas in Euro umgetauscht und hierbei auch kleinere Scheine erhalten. Der Geldumtausch ist zwar durch von der Zeugin bei der Botschaft in Wilna eingereichte Quittungen der Wechselstuben belegt. Wer den Geldwechsel vorgenommen hat, ergibt sich daraus aber nicht. Es ist auch lebensfremd, dass die Zeugin die von ihr vorgetragene Umtauschaktion durchgeführt, über den genannten Zeitraum gestreckt und dabei jeweils nur Teilbeträge in unterschiedlicher Höhe gewechselt haben will, obwohl sie nach ihren eigenen Bekundungen schon bei Beginn des Währungstausches wusste, dass sie einen Betrag von 12.000 EUR für den beabsichtigten Ankauf des Fahrzeuges benötigte. Die Zeugin hat ferner nicht plausibel erläutert, warum ihr bei den Wechselvorgängen mit Umtauschhöchstbeträgen von 4395 EUR bzw. nächstfolgend 1955 EUR nur Euro-Banknoten mit einem Nennwert von maximal 50 EUR und darüber hinaus eine Vielzahl von Euro-Banknoten mit einem geringeren Nennwert von 20, 10 bzw. 5 EUR ausgegeben worden sein sollen. Sie hat hierzu lediglich angegeben, es seien auch kleinere Scheine beim Umtausch dabei gewesen, weil sie den Geldwechsel an verschiedenen Wechselstuben vorgenommen habe. Damit wird jedoch nicht die ungewöhnliche Stückelung des eingetauschten Geldbetrages erklärt.
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Unpräzise und ausweichend hat die Zeugin auch den Anlass für die Geldübergabe an den Kläger geschildert. Sie hat zwar bestätigt, dass es um den Erwerb eines bestimmten Wagens in Belgien ging. An den genauen Fahrzeugtyp und das Baujahr konnte sie sich jedoch trotz Vorhalts in der zeugenschaftlichen Befragung und trotz ausdrücklicher Aufnahme dieser Angaben in die von ihr und dem Kläger am 21. November 2005 unterzeichneten Abmachung nicht erinnern. Das im Internet aufgefundene Verkaufsangebot über das Fahrzeug hat die Zeugin nicht ausgedruckt oder anderweitig abgelegt. Andererseits konnte sie Jahre nach dem Geldtausch noch Belege der Wechselstuben über den Umtausch vorlegen. Zu dem Verkäufer des Fahrzeuges hat die Zeugin lediglich angegeben, dass es sich dabei um eine Privatperson gehandelt habe. Hätte die Zeugin dem Kläger tatsächlich den Auftrag zum Erwerb des PKW in Belgien erteilt, hätte es ihr möglich sein müssen, genauere Angaben zum Verkäufer und zu sonstigen Details des Verkaufsgespräches zu machen. Denn der Kläger hat bekundet, dass er den Verkäufer in Belgien aufgesucht habe, der Ankauf des Fahrzeuges letztlich aber gescheitert sei. Treffen diese Angaben zu, wird der Kläger der Zeugin auch Angaben zur Person des Verkäufers, zum Ort und zum Ablauf der Verkaufsverhandlungen und zu den Gründen des Scheiterns des Autokaufs gemacht haben. Solche Einzelheiten hat die Zeugin trotz gezielter Nachfrage nicht benannt. Auffällig ist insbesondere, dass sie nicht erklären konnte, welche Gründe letztlich für den Abbruch der Verkaufsverhandlungen maßgeblich waren. Zudem leuchtet es nicht ein, dass die Zeugin den Zeitpunkt der Geldübergabe an den Kläger nicht datieren konnte, sondern lediglich ausgeführt hat, dass der Betrag "höchstwahrscheinlich" im November 2005 übergeben worden sei.
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Ungewöhnlich und von der Zeugin nicht ausreichend erläutert ist auch der Umstand, dass die Zeugin und der Kläger unter dem 21. November 2005 eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben, wonach die Zeugin dem Kläger einen Betrag von 12.000 EUR "in Kleinstücken" zur Anschaffung eines PKW der Marke BMW übergeben habe. Der für die Zeugenvernehmung in der Botschaft Wilna vom Senat vorbereitete Fragenkatalog enthält hierzu unter anderem die Fragen, warum die Formulierung "in Kleinstücken" gewählt worden sei und was die Zeugin darunter verstehe. Ausweislich der Niederschrift der Botschaft hat die Zeugin die gestellten Fragen gar nicht oder nur ausweichend beantwortet, indem sie ausgeführt hat, dass sie sich nicht erinnere, aus welchen Geldscheinen sich der gewechselte Geldbetrag zusammengesetzt habe, und dass sie den übergebenen Geldbetrag so in den Wechselstuben erhalten habe. Eine tiefergehende Begründung wäre hier insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil ein solcher Auftrag zum Erwerb eines Fahrzeuges, der nach dem Vorbringen der Zeugin auch als Quittung dienen sollte, üblicherweise nicht einen Hinweis zur Stückelung des überreichten Geldbetrages enthält.
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Schließlich nimmt gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages der Zeugin ein, dass sie auf die Fragen, ob sie das Geld zwischenzeitlich von dem Kläger zurückgefordert habe, und, wenn ja, auf welchem Weg, geantwortet hat, dass sie keine weiteren Anstrengungen unternommen habe, um das Geld zurückzubekommen, und auch nicht gerichtlich gegen den Kläger vorgegangen sei. Diese Reaktion ist angesichts des eingetretenen Verlustes von Ersparnissen, die über 9 Jahre angesammelt wurden, unverständlich und nicht lebensnah.
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Der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Osnabrück das gegen den Kläger geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche am 16. Januar 2006 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Bei präventiv-polizeilicher Betrachtung kann trotz Einstellung eines Ermittlungsverfahrens allein aufgrund verbliebener Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam an beschlagnahmtem Geld bestehen (Senatsurt. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08 -, a.a.O.). Der Kläger macht auch vergeblich geltend, dass ihm die in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie in Art. 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Unschuldsvermutung zugute kommen müsse. Die Unschuldsvermutung steht präventiv-polizeilichen Maßnahmen regelmäßig nicht entgegen, wenn trotz eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die gegen den Betroffenen gerichteten Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Denn die Feststellung eines Tatverdachts ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. Der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung bleiben andererseits nicht ohne Auswirkungen auf die Entscheidung über die Vornahme präventiv-polizeilicher Maßnahmen. Diese Umstände sind vielmehr im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme und insoweit insbesondere bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt (BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, [...], Rn. 20, zur fortdauernden Datenspeicherung trotz Freispruchs; BVerwG, Beschl. v. 6.7.1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640, zur weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen trotz Freispruchs).
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Angesichts der vorliegenden eindeutigen Hinweise auf die deliktische Herkunft des Geldes und der Wiederholungsgefahr ist der Sicherstellungsbescheid auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
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Der Kläger hat keinen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Die Herausgabe ist nach § 29 Abs. 1 Satz 4 Nds. SOG ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Danach kann der Kläger die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes nicht verlangen. Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht weggefallen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gegenwärtige Gefahr eines Einsatzes des sichergestellten Geldes für Zwecke des Drogenhandels entfallen ist.