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  • · Fachbeitrag · § 153 Abs. 4 AO n. F.

    Neue Anzeigepflichten zur Umsetzung von Außenprüfungsergebnissen ‒ eine erste Analyse

    von RA Dr. Martin Wulf, FA StR und RA Michael Görlich, FA StR, München, Streck Mack Schwedhelm, Berlin und München

    | Im November 2022 hat der Gesetzgeber beschlossen, die Anzeige- und Berichtigungspflichten im Zusammenhang mit steuerlichen Betriebsprüfungen zu erweitern und § 153 AO um einen Abs. 4 zu erweitern. Die Regelung gilt erstmals für Veranlagungszeiträume, für die nach dem 31.12.24 mit einer Außenprüfung begonnen wird, Art. 97 § 37 Abs. 2 und 3 EGAO n. F. Die Praxis hat also noch etwas Zeit, sich darauf einzustellen, zumal die Vorschrift diskussionsbedürftige Auslegungsfragen aufwirft. |

    1. Einführung

    Der Wortlaut des neuen Abs. 4 ist sperrig:

    • § 153 Abs. 4 AO n. F.

    Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.