· Fachbeitrag · Abgaben-/Strafprozessordnung
Schrott- und Recyclingbranche: Der dingliche Arrest in der Steuerfahndungspraxis
von ORR Dr. Michael Frank, Ulm
| Die Schrott- und Recyclingbranche ist schon seit einigen Jahren als „Risiko-Branche“ im Visier der Fahndung. Ihre allgemein strafrechtliche Kehrseite haben „schwarze“ Schrottverkäufe in der allenthalben in der Presse zu lesenden Zunahme von Buntmetalldiebstählen. Die Lagerstätten und Betriebsanlagen zeitgenössischer Recyclingunternehmen muten daher verstärkt wie Hochsicherheitsbereiche oder militärische Sperrgebiete an (Stacheldraht, Kameraüberwachung, Wachhunde). |
1. Sachverhalt
Der vom LG Ulm (11.10.11, 2 Qs 2059/11, Abruf-Nr. 114089) im Beschwerdeverfahren beurteilte Sachverhalt macht plastisch, wie die involvierten Geschäfts- und Täterstrukturen durch Einschaltung von Strohleuten und Scheinunternehmen - unter Verwendung gefälschter Belege - daran arbeiten, dem deutschen Fiskus vor allem die USt vorzuenthalten. Anhand der hohen Schadenssummen und aufgrund des Auslandsbezugs besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Hintermänner der Organisierten Kriminalität zugerechnet werden müssen. Deshalb muss die Steuerfahndung, die im Rahmen einer Durchsuchung entsprechende Vermögenswerte entdeckt, schnell handeln, damit die festgestellten Vermögenswerte zur Sicherung des hohen steuerlichen Schadens „eingefroren“ werden und nicht in dunklen Kanälen verschwinden. Hierzu ist die Anordnung eines strafprozessualen dinglichen Arrests häufig das einzig zielführende Sicherungsinstrument.
2. „Zankapfel“ StPO-Arrest
Mit der Streitfrage, ob der dingliche Arrest nach § 324 ff. AO dem strafprozessualen dinglichen Arrest nach der StPO zwingend vorzugehen habe, hat sich nun auch das LG Ulm dezidiert auseinandersetzen müssen: Wie zu erwarten hatte die Verteidigung vorgetragen, die Anordnung eines strafprozessualen dinglichen Arrests sei unzulässig, weil die Vorgehensweise nur deshalb gewählt worden sei, um die Anforderungen eines steuerlichen dinglichen Arrests nach § 324 AO zu umgehen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, einen abgabenrechtlichen Arrest erst bei hinreichender Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens zuzulassen, würde nämlich unterlaufen, wenn aus Opportunitätsgründen der leichtere Weg des Strafprozessrechts beschritten werde.
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