· Fachbeitrag · Anzeige von Steuerstraftaten
Die Mitteilungspflicht nach § 116 AO ‒ Voraussetzungen und Folgen ihrer Missachtung
von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Der Programmsatz des § 85 AO verpflichtet Finanzbehörden, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Notwendig hierfür sind möglichst lückenlose Informationen über steuerlich relevante Sachverhalte. Eine in der Praxis häufig nicht oder nur unzureichend beachtete Grundlage für die Weitergabe entsprechender Erkenntnisse bietet § 116 AO, der weitreichende Unterrichtungspflichten schafft. |
1. Zweck des § 116 AO
Die Norm hat Konsequenzen für zwei Aspekte der finanzbehördlichen Tätigkeit. Zum einen will sie gewährleisten, dass die Besteuerung gleichmäßig und gesetzmäßig erfolgt. Zum anderen dient sie dazu, Steuerstraftaten zu verfolgen und zu ahnden. Deswegen hat sie einen weiten Anwendungsbereich. Ihre tatbestandlichen Voraussetzungen sind zudem sehr niedrig. Dennoch kommen manche Stellen ihrer Mitteilungspflicht nicht nach. Verbreitet dürfte, zumal im Bereich der Gerichtsbarkeiten, die Norm unbekannt sein. Überdies fürchten gerade die Gerichte Verzögerungen ihrer eigenen Tätigkeit oder aber Störungen des „Prozessklimas“, wenn sie die gebotenen Nachrichten veranlassen.
2. Mitteilungspflichtige
Pflichtenadressaten der Bestimmung sind
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig