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  • · Fachbeitrag · Anzeige von Steuerstraftaten

    Die Mitteilungspflicht nach § 116 AO ‒ Voraussetzungen und Folgen ihrer Missachtung

    von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Der Programmsatz des § 85 AO verpflichtet Finanzbehörden, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Notwendig hierfür sind möglichst lückenlose Informationen über steuerlich relevante Sachverhalte. Eine in der Praxis häufig nicht oder nur unzureichend beachtete Grundlage für die Weitergabe entsprechender Erkenntnisse bietet § 116 AO, der weitreichende Unterrichtungspflichten schafft. |

    1. Zweck des § 116 AO

    Die Norm hat Konsequenzen für zwei Aspekte der finanzbehördlichen Tätigkeit. Zum einen will sie gewährleisten, dass die Besteuerung gleichmäßig und gesetzmäßig erfolgt. Zum anderen dient sie dazu, Steuerstraftaten zu verfolgen und zu ahnden. Deswegen hat sie einen weiten Anwendungsbereich. Ihre tatbestandlichen Voraussetzungen sind zudem sehr niedrig. Dennoch kommen manche Stellen ihrer Mitteilungspflicht nicht nach. Verbreitet dürfte, zumal im Bereich der Gerichtsbarkeiten, die Norm unbekannt sein. Überdies fürchten gerade die Gerichte Verzögerungen ihrer eigenen Tätigkeit oder aber Störungen des „Prozessklimas“, wenn sie die gebotenen Nachrichten veranlassen.

    2. Mitteilungspflichtige

    Pflichtenadressaten der Bestimmung sind