· Fachbeitrag · Außenprüfung
Verdacht der Steuergefährdung (§ 379 AO)
von RA Jan Lampe, FA StR, zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA), Hollender, Lampe, Lampe, Mönchengladbach
| Derzeit ist die Steuergefährdung (§ 379 AO) in der Praxis weitgehend bedeutungslos. Zunehmend halten Steuerfahnder die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten (Steuer-OWis) für den im Verhältnis zur Strafverfolgung einfacheren Weg, der genauso effektiv sei. Darauf sollten sich Steuerberater vorbereiten. Dazu im Einzelnen: |
1. Problemstellung
§ 379 AO ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Abs. 1 Nr. 3 erfasst unrichtige Aufzeichnungen und Verbuchungen von Geschäftsvorfällen bereits im Vorbereitungsstadium der Steuerverkürzung ‒ ein Geschehen, das bei Außenprüfungen schnell in den Blick des Prüfers geraten kann; sehr viel schneller, als sich der Verdacht einer auch nur versuchten Steuerverkürzung begründen lässt. Zum Tatbestand des § 379 Abs. 1 AO gehört, dass die Tathandlungen konkret geeignet sind, Steuern zu verkürzen = Eignungsdelikt. Besteht der Verdacht einer solchen konkreten Gefährdungshandlung, ist man i. d. R. im Vorbereitungsstadium einer Steuerhinterziehung. Die AO bestimmt daher die Subsidiarität dieser das Vorbereitungsstadium erfassenden Norm hinter dem Erfolgsdelikt des § 370 AO. Diese Verknüpfung beider Tatbestände führt dazu, dass regelmäßig beide Tatbestandsverwirklichungen zu einem historischen Geschehen i. S. einer prozessualen Tat gehören.
2. Die Selbstbelastungsfreiheit in der Außenprüfung
Besteht der Verdacht einer Steuerstraftat, bestimmt § 393 AO das weitere Procedere, das § 10 BpO näher ausführt. Wesentliche Konsequenzen für den Steuerpflichtigen sind:
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