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  • · Fachbeitrag · Benennungsverlangen

    BASt: Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaft

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Das niedersächsische FG hat mit Urteil vom 13.1.16. entschieden, dass eine Anwendung des § 160 AO ausscheidet, wenn ein Empfänger von Bauleistungen seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vornimmt (Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das FA abführt (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG). |

    1. Bauabzugssteuer wurde einbehalten und abgeführt

    E erzielte aus der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben aller Art Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). E nahm umfangreiche Leistungen britischer Subunternehmer für die Realisierung diverser Großobjekte in Anspruch. Ausweislich der Buchführung wurden für 2002 Zahlungen von insgesamt 950.110 EUR gewinnmindernd als Betriebsausgaben berücksichtigt.

     

    Zwischen den Parteien sind sowohl die Gesamthöhe der Betriebsausgaben als auch die Umstände unstreitig, dass die britischen Subunternehmer „Bauleistungen“ i. S. des § 48 EStG erbrachten, die vorstehenden Aufwendungen als Gegenleistung hierfür geleistet wurden und E im Jahr 2003 in gesetzlicher Höhe hierfür Bauabzugssteuer (BASt) für die britischen Subunternehmer anmeldete und abführte.