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  • · Fachbeitrag · Berichtigende Erklärung

    Bedeutung der Verjährung bei korrigierenden Erklärungen gemäß § 153 AO und § 371 AO

    von Bernd Jeschkies, Regierungsdirektor a.D., Hamburg

    | Im Folgenden werden einige ergänzende bzw. abweichende Hinweise zu den Ausführungen von Webel über die Berichtigungsmöglichkeiten nach § 153 AO und § 371 AO in PStR 12, 218  ff. gemacht. |

    1. Differenzierung zwischen § 153 AO und § 371 AO

    Webel hebt hervor, dass die Differenzierung zwischen § 153 AO und § 371 AO früher allenfalls im Hinblick auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 233a AO von Bedeutung gewesen sei. Eine Abgrenzung sei daher lediglich in seltenen Fällen erforderlich gewesen. Dabei wird übersehen, dass die Entscheidung über die Frage, ob die korrigierte Erklärung als Berichtigungserklärung gemäß § 153 AO oder als Selbstanzeige gemäß § 371 AO anzusehen ist, weniger wegen der Festsetzung der Hinterziehungszinsen als insbesondere wegen der Beurteilung der steuerlichen Festsetzungsfrist und der hiervon regelmäßig abweichenden strafrechtlichen Verfolgungsverjährung bereits nach alter Rechtslage erforderlich war. Das Gleiche gilt für die Frage, ob dem Steuerpflichtigen eine Frist zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern gemäß § 371 Abs. 3 AO zu setzen ist.

     

    Hieran hat sich auch nach neuer Rechtslage nichts geändert. Daneben ist nach neuer Rechtslage - worauf Webel zutreffend hinweist - eine Abgrenzung zwischen einer steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige gemäß § 371 AO und einer steuerlichen Berichtigungserklärung nach § 153 AO auch deshalb erforderlich, da eine steuerstrafrechtlich wirksame Selbstanzeige alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfange umfassen muss. Lediglich eine prozentuale Abweichung von 5 % soll nach Auffassung des BGH (25.7.11, 1 StR 631/10, PStR 11, 244) als unschädlich anzusehen sein.