· Fachbeitrag · Berichtigende Erklärungen
Das Verhältnis zwischen § 153 AO und § 371 AO
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg
| § 153 AO und § 371 AO sind zwei unterschiedliche Arten, eine unrichtige oder unvollständige Erklärung zu berichtigen, wenn sie zu einer Steuerverkürzung führen kann oder die Verkürzung bereits eingetreten ist. In der Vergangenheit war aufgrund der alten Fassung des § 371 AO eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Regelungen lediglich in seltenen Fällen erforderlich. Dies hat sich durch die neue Fassung des § 371 AO geändert. |
1. Ausgangslage
Unter der alten Fassung des § 371 AO und der damit verbundenen Zulässigkeit von Teilselbstanzeigen war eine Differenzierung zwischen der Selbstanzeige (§ 371 AO) und einer Berichtigungserklärung (§ 153 AO) in der Regel nicht erforderlich. Unabhängig von der Klassifizierung der Erklärung trat Straffreiheit ein, sofern die nacherklärten Besteuerungsgrundlagen zutreffend waren und die nachzuzahlenden Steuern fristgerecht entrichtet wurden. Die größte Bedeutung hatte die Differenzierung zwischen § 371 AO und § 153 AO im Hinblick darauf, ob Hinterziehungszinsen anfielen. Da aber auch bei einer Erklärung nach § 153 AO Zinsen nach § 233a AO anfallen, wirkte sich die Differenzierung insoweit nur im Hinblick auf den Beginn des Zinslaufs und die Abzugsfähigkeit der Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus (§ 235 Abs. 4 AO).
Durch die neue Fassung des § 371 AO ist die Abgrenzung zwischen einer steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige (§ 371 AO) und einer nur steuerlichen Berichtigung (§ 153 AO) hingegen zwingend erforderlich. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass nach der neuen Fassung des § 371 AO die Selbstanzeige alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang erfassen muss, um vollständig und wirksam zu sein. Eine solche Vollständigkeit ist für eine Erklärung nach § 153 AO nicht erforderlich. Ferner ist nach einer steuerlichen Berichtigung gemäß § 153 AO noch eine Berichtigung im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige möglich. Eine Selbstanzeige nach einer früheren unvollständigen Selbstanzeige wäre hingegen unzulässig, beide Selbstanzeigen wären unwirksam und die Tat könnte in vollem Umfang verfolgt werden. Darüber hinaus gelten im Rahmen des § 153 AO keine Sperrgründe und auch der 5 %-ige Zuschlag gemäß § 398a AO entfällt.
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