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  • · Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren

    Die Steuerfahndung zu Gast im Rotlichtmilieu

    | In jüngerer Vergangenheit mehren sich Außenprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen in Bordellen oder bordellähnlichen Betrieben, die für die Betreiber häufig mit existenzbedrohenden Steuernachforderungen des FA, Nachforderungen der Sozialversicherungsträger und strafrechtlichen Konsequenzen enden. Die Sonderausgabe nimmt die zunehmenden Außen- und Fahndungsprüfungen zum Anlass, die klassischen Streitpunkte im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu beleuchten, die sich bei Prüfungen in Bordellen und bordellähnlichen Betrieben stellen. Aufgrund des Rufs nach einer gesetzlichen Verankerung des sogenannten Düsseldorfer Verfahrens durch den Bundesrechnungshof werden auch die Besonderheiten dieses Verfahrens kritisch gewürdigt. |

    1. Prüfungen des Bundesrechnungshofs

    Ausgangspunkt dieser Entwicklung dürfte eine Prüfung des Bundesrechnungshofs (BRH) aus dem Jahr 2003 gewesen sein. Diese führte zu dem Ergebnis, dass die Besteuerung der Einnahmen aus der Prostitution in jeder Hinsicht mangelhaft sei. Umsätze und Gewinne der Betreiber von Bordellen und bordellartigen Betrieben würden nicht oder nur unvollständig besteuert; die Prostituierten selbst würden steuerlich überwiegend gar nicht erfasst.

     

    Der BRH schätzte die dadurch bedingten Steuerausfälle auf mehr als 2 Mrd. EUR. Um künftig Steuerausfälle zu vermeiden, sollten nach dem Vorschlag des BRH die Finanzbehörden schwerpunktmäßig überprüfen, ob die Einnahmen und Umsätze sowie die gezahlten Löhne vollständig erklärt werden. Dies würde nur gelingen, wenn die Außenprüfungsdienste einschließlich Steuerfahndungsdienste verstärkt und wiederholt eingesetzt würden (BRH, Bemerkungen 2003 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, S. 185 ff., abrufbar unter www.iww.de/sl2043).