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  • · Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren

    Prostituiertenschutzgesetz: Update zum Thema „Die Steuerfahndung zu Gast im Rotlichtmilieu“

    von RA Dr. Peter Talaska, FA StR, RAin Lea Wimmer, FAin StR, und RA Dr. Christian Bertrand, FA StR, Streck Mack Schwedhelm, Köln

    | Im Herbst 2016 erschien die Sonderausgabe zum Thema „Die Steuerfahndung zu Gast im Rotlichtmilieu“ (Talaska/Wimmer/Bertrand, PStR 2016, Sonderausgabe). Aufhänger war der Bericht des Bundesrechnungshofs vom 24.1.14 (BRH, Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO über die Besteuerung der Prostitution, abrufbar unter www.iww.de/sl2036 ). Danach besteht bei der Besteuerung der Prostituierten und Bordelle ein erhebliches Vollzugsdefizit. Die jüngsten Entwicklungen seit Veröffentlichung jenes Beitrags werden zum Anlass genommen, die wesentlichen Neuerungen darzustellen und im Lichte des Steuer(straf)rechts erneut kritisch zu würdigen. |

    1. Das neue Prostituiertenschutzgesetz

    Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21.10.16, welches zum 1.7.17 in Kraft getreten ist (BGBl I 16, 2372), ergänzt das Prostitutionsgesetz von 2002. Durch Erlass des Prostitutionsgesetzes wurde die soziale Situation von Prostituierten gestärkt und diesen durch Legalisierung Zugang zum Gesundheitssystem und Ahndung von kriminellen Verstößen mehr Sicherheit geboten. Jedoch fehlte es an verbindlichen Mindestvorgaben zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der dort Tätigen und an Rechtsgrundlagen, mit denen die Zuverlässigkeit der Betreiber vorab geprüft und unzuträgliche Auswüchse des Gewerbes unterbunden werden können.

     

    Dies wurde nun umgesetzt. Das ProstSchG soll ‒ so die Gesetzesbegründung ‒ den Behörden zukünftig erleichtern, das Prostitutionsgewerbe zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen und zur Vermeidung krimineller Strukturen zu kontrollieren und zu regulieren (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, Drucksache 18/8556, Seite 2, abrufbar unter www.iww.de/s275). Tatsächlich zeichnet sich aber ab, dass das Gesetz eine neue Initiative darstellt, den Wirtschaftszweig „Prostitution“ zu besteuern. Durch diese Regelungen werden der Finanzverwaltung einmal mehr Mittel an die Hand gegeben, die Besteuerung der Prostituierten sowie der Betreiber von Bordellen und anderen ähnlichen Etablissements sicherzustellen und zu vereinheitlichen.