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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    § 153 Abs. 1 AO: Anzeige- und Berichtigungspflicht entfällt bei Kenntnis der Finanzbehörde

    von RA Timo Handel, BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

    | Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden regelmäßig steuerliche Fehler aufgedeckt: Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO hinsichtlich solcher Fehler entbehrlich, die sich auf die in der Prüfungsanordnung vorgesehenen Steuerarten und Prüfungszeiträume beziehen (Nr. 3 S. 5 AEAO zu § 153). Oft zieht sich der „Fehler“ aber durch mehrere VZ, sodass dieser auch außerhalb des Betriebsprüfungszeitraums berichtigt werden muss. Der vorliegende Beitrag untersucht daher die Frage, ob die Anzeige- und Berichtigungspflicht auch unabhängig von einer Betriebsprüfung entfallen kann, und kommt zu dem Ergebnis, dass dies immer dann der Fall ist, wenn die Finanzbehörde vor dem Steuerpflichtigen positive Kenntnis von dem Fehler erlangt hat. |

    1. Berichtigungspflicht des § 153 Abs. 1 S. 1 AO

    Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich und vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO), dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass

    • es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder