· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
GoBD - Finanzverwaltung verschärft Prüfung von Verfahrensdokumentationen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 14.11.14 (IV A 4-S 0316/13/10003 , BStBl I 14, 1450) wurden die hier aufgestellten Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in Hinblick auf deren praktische Bedeutung und Umsetzung umfangreich diskutiert. Bislang stand jedoch eine offizielle Äußerung der nachgelagerten Finanzbehörden aus, welcher Stellenwert einer Verfahrensdokumentation insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung zukommt. So viel vorneweg: Hinzuschätzungen scheinen vorprogrammiert. |
1. Die neue Verfügung der Oberfinanzdirektion NRW
Die OFD NRW hat nun als erste Mittelbehörde Stellung zu den - GoBD und deren Auswirkung auf laufende und künftige Betriebsprüfungen Stellung genommen (OFD NRW Verfügung vom 28.7.15, S 0316-2015/0006-St 432a). Die OFD greift dabei unter anderem auch die Vorlagepflicht einer Verfahrensdokumentation im Rahmen einer sogenannten Systemprüfung auf, um im Ergebnis die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzuzweifeln und in Betriebsprüfungen Mehrergebnisse aus Hinzuschätzungen zu generieren.
Die GoBD betreffen dabei grundsätzlich alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, soweit sie ihren Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in elektronischer Form nachkommen. Dass es der Finanzverwaltung ernst ist, zeigt auch die Ausbildung sogenannter Fachprüfer für den Datenzugriff. Diese sollen unterstützend in laufenden Betriebsprüfungen unter anderem auch vermeintliche formelle Mängel im Zusammenhang mit den GoBD feststellen.
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