· Fachbeitrag · Betrug
„Property-Cashback-Modelle“ im B2C-Gesamtmarkt für Kreditumfinanzierungen
von RA Dr. jur. LL.M. (Taxation) Dario Arconada Valbuena, FA Steuerrecht, Hannover, und Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Die Coronakrise fördert einen Kaufkraftverlust. Dies belastet einzelne Kreditnehmer wirtschaftlich sehr, weil Lockdown-Maßnahmen den wirtschaftlichen Gesamtmarkt stark beeinträchtigen. Diesen Umstand nutzen dubiose Netzwerke im Immobilienvertrieb und bedienen sich mittels Kreditumfinanzierungen durch sog. „Cashback-Modelle“ strafrechtlich relevanter Vertriebsmethoden. |
1. Praktischer Hintergrund
Gerade klassische Finanzvertriebe, die durch einen Strukturvertrieb ihr Vertriebspotenzial schöpfen, haben in der gegenwärtigen Coronakrise mit starken Umsatzeinbußen zu kämpfen. Hinzu kommt ein steigendes, nicht kalkulierbares Risiko der sog. Stornohaftung. Daher scheinen derartige Vertriebszweige ihr Produktangebot durch gezielte Unternehmenszukäufe oder -übernahmen langfristig strategisch auf das Produkt „Immobiliensachwert“ erweitern zu wollen und dadurch eine inflationsgeschützte Altersvorsorgemöglichkeit zu bieten. Kritisch ist dabei, dass sich im Gesamtmarkt auch dubiose Vertriebsnetzwerke für entsprechende Immobilientransaktionen zu entwickeln scheinen, die überteuerte Sachwerte über sog. „Property-Cashback-Modelle“ durch Kreditumfinanzierungen absetzen. Hierbei werden regelmäßig hohe, verdeckte Innenprovisionen an dubiose Vertriebsnetzwerke gezahlt. Die Krisensituation hat ein annähernd ungesättigtes Marktniveau für derartige Vertriebsvorhaben geschaffen. Diese Praxis ist daher strafrechtlich unter dem Aspekt vielfältiger Betrugsdelikte, insbesondere des Kapitalanlage- und Kreditbetrugs der §§ 264a, 265b StGB, kritisch zu betrachten.
2. Problemstellung bei sog. „Property-Cashback-Modellen“
Eine natürliche Person P möchte eine hohe Konsumkreditrate für einen Altkredit absetzen, um die monatliche Finanzierungslast zu minimieren. Deshalb sucht ein Immobilienvermittler in Kooperation mit einem Finanzierungsvermittlungspartner gezielt im kreditbelasteten Gesamtmarkt. P erhält einen Neukredit für ein Immobiliendarlehen bei einem örtlichen Kreditinstitut über den Finanzierungsvermittlungspartner vermittelt. Das örtliche Kreditinstitut gewährt der P das langfristige Immobiliendarlehen, woraus diese etwaig vermittelte Immobilien des Immobilienvermittlers erwirbt. Aus dem Kaufpreis des Immobilieneigentümers (oftmals dubiose Bauträgergesellschaften) erhält der Immobilienvermittler eine hohe verdeckte Innenprovision. Aus dieser leistet der Immobilienvermittler eine verdeckte sog. „Cashback-Zahlung“, um den teuren Altkredit der P abzulösen. Eine weitere Außenprovision, für die eine gesonderte Genehmigung (§ 34c GewO) erforderlich wäre, wird regelmäßig nicht erhoben. Insoweit unterscheidet sich eine derartige Tätigkeit als Immobilienvermittler
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