· Fachbeitrag · Checkliste
10-Punkte-Programm: Steuerstrafrechtliche Gefahrenabwehr in der Betriebsprüfung
von RA Dr. Peter Talaska, FA StR, Streck Mack Schwedhelm, Köln
| Die steuerstrafrechtliche Gefahrenabwehr vor, während und nach der Betriebsprüfung hat in jüngerer Zeit erheblich an Bedeutung gewonnen. Dies ist in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass das Steuerstrafrecht durch Gesetzgeber und Rechtsprechung zunehmend verschärft wird. Steuerberatung wird dadurch immer öfter auch steuerstrafrechtliche Beratung. Grund genug, dem Berater die steuerstrafrechtlichen Risiken einer Betriebsprüfung in Erinnerung zu rufen und Verhaltensregeln an die Hand zu geben. |
Ergeben sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat, ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle (StraBu) unverzüglich zu unterrichten (§ 10 Abs. 1 S. 1 BpO). Letztlich handelt es sich bei dieser Verwaltungsanweisung um eine Konkretisierung des allgemeinen strafprozessualen Legalitätsprinzips i.S. des § 152 Abs. 2 StPO. Früher wurden aus der Betriebsprüfung heraus meist lediglich die „Evidenzfälle“ an die Strafsachenstelle weitergeleitet. Am 31.8.09 veröffentlichte die Finanzverwaltung einen gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden über Zweifelsfragen dahingehend, ab welchem Zeitpunkt nach § 10 Abs. 1 BpO eine Unterrichtungsveröffentlichung des Betriebsprüfers gegenüber der StraBu besteht (FinMin. NRW 31.8.09, S 1400-5-V A5, BStBl I 09, 829). Danach wird eine Unterrichtungspflicht begründet, wenn Anhaltspunkte für die auch nur mögliche Durchführung eines Strafverfahrens vorliegen, wobei die Schwelle des Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO nicht überschritten sein muss. Hintergrund des Erlasses dürfte die BGH-Entscheidung vom 30.4.09 (1 StR 90/09, PStR 09, 176) gewesen sein, in der der BGH die Finanzbehörden unter Hinweis auf den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB) zur früheren Einbindung der Staatsanwaltschaften aufforderte. Seither ist eine deutliche Zunahme der Einleitung von Steuerstrafverfahren aus der Betriebsprüfung heraus festzustellen.
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Die Betriebsprüfung sollte von Mandant und Steuerberater sorgfältig vorbereitet werden. In der Praxis wird dies oft unterschätzt: Die Buchführung - einschließlich ihrer Probleme - glaubt man zu kennen, „die Streitfragen seien vorbereitet, sodass die angesetzte Prüfung keine eigentliche Vorbereitung mehr erfordere“. Vorbereitung heißt: Buchführung, Bilanzen, Vertragsgestaltungen des Prüfungszeitraums sollten gedanklich oder im Gespräch zwischen Mandant und Steuerberater erörtert werden. Die Erinnerung muss auf diese Weise aktiviert werden, um Problemfelder zu sehen. Nur so tauchen verdrängte Fragenkreise wieder auf. Die Auseinandersetzung mit dem Außenprüfer kann antizipiert werden.
Zur Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung gehört auch die Durchsicht des Berichts einer vorhergehenden Betriebsprüfung. Die dort aufgezeigten Schwachstellen wird der Prüfer erneut ins Visier nehmen und überprüfen, ob die seiner |
zeit aufgedeckten Mängel beseitigt wurden (Stahl/Durst, Stbg 09, 149, 151). Wiederholte Mängel führen in der Regel zur Einschaltung der Strafsachenstelle, da vorsätzliches Verhalten naheliegt.
Der Steuerpflichtige kann und sollte bereits nach Bekanntwerden der anstehenden Prüfung eine Auskunftsperson benennen, an die der Prüfer sich vorrangig zu richten hat (§ 200 Abs. 1 S. 3 AO bzw. § 8 BpO). Der Betriebsprüfer muss sich im Folgenden hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und Erfüllung von Mitwirkungspflichten grundsätzlich an den Steuerpflichtigen selbst oder die von ihm benannte Auskunftsperson halten. Nur auf diese Weise kann vonseiten des Steuerpflichtigen kontrolliert werden, welche Auskünfte dem Prüfer gegeben werden.
Die Konzentration der Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen und seine Auskunftsperson ist Voraussetzung für ein einheitliches Auftreten und ein einheitliches Argumentieren gegenüber der Prüfung. Ferner wird dadurch verhindert, dass sich der Prüfer heimlich hinter dem Rücken des Geprüften an dessen Mitarbeiter wendet. Denn unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen führen üblicherweise zur Einleitung eines Strafverfahrens.
Bei größeren Betrieben ist es zudem sinnvoll, die Mitarbeiter, die möglicherweise mit dem Prüfer Kontakt haben werden, zu instruieren. Hier können auch schriftliche Informationen und Anweisungen angebracht sein. Folgerichtig sind die übrigen Mitarbeiter des Unternehmens, die keine Auskunftspersonen sind, anzuweisen, dem Prüfer keine Fragen zu beantworten, sondern ihn stets an den Steuerpflichtigen oder seine von ihm benannte Auskunftsperson zu verweisen. Hier ist in der Regel etwas Nachdruck angebracht, weil man das Abblocken von Fragen als unhöflich empfindet. Das Prüfungsklima wird hierdurch jedoch allenfalls momentan belastet. Der Prüfer wird schnell spüren, dass die Mitarbeiter des Unternehmens über die Rechte und Pflichten unterrichtet sind, und sich korrekt verhalten. |
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