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  • · Fachbeitrag · Corona-Pandemie

    Corona-Soforthilfen und Steuergeheimnis

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | In der PStR 08/2020 wurde auf S. 169 bereits darüber berichtet, dass erste Durchsuchungsaktionen im Zusammenhang mit unberechtigten Antragstellungen bezüglich „Corona-Soforthilfen“ stattfanden. Den Tätern wird in diesen Fällen Subventionsbetrug gem. § 264 StGB vorgeworfen. Da es sich bei diesem nicht um eine Steuerstraftat i. S. d. § 369 Abs. 2 AO handelt, obliegt die Strafverfolgung insoweit der Polizei und der Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der Finanzverwaltung zugreifen können. |

    1. Einleitung

    Die Finanzbehörden verfügen aufgrund der von den Steuerpflichtigen einzureichenden Erklärungen, den von anderen Stellen übermittelten Daten und der Ergebnisse eigener Prüfungen über eine Vielzahl von Informationen, die im Hinblick auf die strafrechtliche Verfolgung von zu Unrecht erfolgten Inanspruchnahmen von Corona-Soforthilfen interessant sind. Dementsprechend gibt es bereits Anfragen der Strafverfolgungsorgane bei den Finanzämtern. Zu unterscheiden sind insoweit zwei unterschiedliche Situationen: Einerseits können die Strafverfolgungsbehörden bei den Finanzämtern anfragen, um im Hinblick auf konkrete Strafverfahren Auskünfte aus dem Datenbestand der Finanzverwaltung zu erhalten (unter 1.). Andererseits können die Anfragen auch von den für die Gewährung der Soforthilfen zuständigen Bewilligungsinstitutionen stammen (unter 2.). In beiden Situationen sind jeweils die §§ 30 ff. AO maßgeblich für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Datenweitergabe.

    2. Anfragen der Strafverfolgungsbehörden

    Grundsätzlich müssen alle Amtsträger das Steuergeheimnis wahren, sodass sie vom Steuergeheimnis geschützte Daten i. S. d. § 30 Abs. 2 AO ‒ auch gegenüber anderen Amtsträgern ‒ nicht unbefugt offenbaren dürfen. Folge: Auch für die Weitergabe solcher Daten an die Strafverfolgungsbehörden ist eine Offenbarungsbefugnis erforderlich. Werden die geschützten Verhältnisse unbefugt weitergegeben, erfüllt dies den Tatbestand des § 355 StGB. Dies kann mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.