· Fachbeitrag · Durchsuchung & Beschlagnahme
Die Durchsicht elektronischer Speichermedien: Zugriff auf Speichermedien andernorts zulässig
von RR Michael Braun, Waiblingen
| Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl I, 3198) mit Wirkung vom 1.1.08 die gesetzliche Regelung zur Durchsicht von Papieren um elektronische Speichermedien ergänzt (§ 110 Abs. 3 StPO). Im Folgenden wird untersucht, welche offenen Fragen bei der Auslegung der Vorschrift bestehen und welche Auswirkungen diese Änderung auf die praktische Arbeit der Steuerfahndung hat. |
1. Alte Rechtslage
Grundlage für die strafprozessuale Maßnahme ist ein richterlicher Beschluss, der auch den Ort der durchzuführenden Durchsuchung genau bezeichnen muss. Stellt die Steuerfahndung während einer Durchsuchung fest, dass der Beschuldigte an einer anderen Anschrift weitere Räumlichkeiten nutzt, in denen Beweismittel vermutet werden, muss der Fahnder über die Staatsanwaltschaft bzw. die Straf- und Bußgeldsachenstelle beim AG einen Beschluss für diese Räumlichkeiten erwirken. Wegen der Eilbedürftigkeit ist in diesen Fällen ein mündlicher Beschluss ausreichend. Ist in Ausnahmefällen der Ermittlungsrichter nicht zu erreichen, durchsucht die Fahndung wegen Gefahr im Verzug ohne richterliche Anordnung.
2. Neue Rechtslage für elektronische Speichermedien
Der neue § 110 Abs. 3 StPO lautet: „Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.“
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