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  • · Fachbeitrag · Durchsuchung

    Beschlagnahme und Durchsicht elektronisch gespeicherter Daten von Anwaltskanzleien

    von RA Dr. Björn Gercke, FA StR, und RA Daniel Wölky, FA StR, Köln

    | In seinem Urteil vom 3.7.12 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die Beschlagnahme und Durchsicht des gesamten Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei unverhältnismäßig und rechtswidrig ist. Ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme und Durchsicht von Dateien in einer Anwaltskanzlei verhältnismäßig und damit rechtmäßig ist, beurteilt sich nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, nämlich danach, ob die Beschlagnahme und Durchsicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist. |

    1. Durchsuchende Beamte kopieren alle Dateien

    Der Entscheidung des EGMR vom 3.7.12 (30457/06, Robathin, Abruf-Nr. 123699) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 ein Verfahren wegen schweren Diebstahls, schweren Betrugs und Untreue zum Nachteil von R und G geführt. Der Beschwerdeführer war als RA in Wien tätig und führte seine Anwaltskanzlei gemeinsam mit einem Partner. Der Ermittlungsrichter ordnete die Durchsuchung der Kanzlei an. Dabei wurde die Suche nach und Sicherstellung von folgenden Gegenständen angeordnet: „Dokumente, Computer und Speichermedien, Sparbücher, Bankunterlagen, Schenkungsurkunden und Testamente zugunsten des Beschwerdeführers und alle Akten, die R und G betreffen.“

     

    Die die Durchsuchung durchführenden Polizeibeamten haben alle Dateien der Computer der Anwaltskanzlei des Beschuldigten kopiert. Der ebenfalls anwesende Vertreter der Rechtsanwaltskammer Wien protestierte dagegen, da es technisch möglich sei, die Dateien unter Zuhilfenahme von Suchbegriffen nach den Kriterien des Durchsuchungsbeschlusses gezielt zu durchsuchen und lediglich diese Dateien zu kopieren und zu beschlagnahmen.

     

    Nach telefonischer Rücksprache mit dem Ermittlungsrichter setzten die Polizeibeamten das vollständige Kopieren aller Kanzleidaten fort. Sie ließen sich lediglich dazu bewegen, die R und G betreffenden Daten und alle anderen Daten getrennt zu speichern.

     

    Der Beschuldigte hat der Durchsicht der sichergestellten Daten widersprochen. Das zuständige Ratsgericht erachtete aber die Durchsicht der Daten für zulässig und begründete dies damit, dass sich der selbst beschuldigte Anwalt nicht auf seine Schweigepflicht berufen könne. Seine Beschwerde vor dem EGMR gegen die Beschlagnahme und Durchsicht aller elektronisch gespeicherten Daten stützte der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK.

     

    2. EGMR: Verletzung des Art. 8 EMRK gegeben

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR vom 16.10.07 (74336/01, Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH/Österreich, NJW 08, 3409 ff.) stellte der EGMR einen Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Korrespondenz fest. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Eingriffs monierte der EGMR zunächst, dass der Durchsuchungsbeschluss „sehr weit“ gefasst sei. Während die Suche nach und Beschlagnahme von Akten der Personen G und R ausreichend präzisiert sei, sei eine Begrenzung der Suche und Beschlagnahme der anderen in dem Beschluss genannten Unterlagen nicht erfolgt. Dieser Umstand sei jedoch durch die Einhaltung der in der österreichischen StPO vorgesehenen verfahrensrechtlichen Sicherungen bei der Durchsuchung kompensiert worden (dazu auch EGMR, a.a.O., NJW 08, 3409, 3411). Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Zulässigkeit der Sichtung der Dateien durch ein Gericht überprüfen zu lassen.

     

    Allerdings sei die gerichtliche Überprüfung „ineffektiv“ gewesen: Das Ratsgericht habe die Zulässigkeit der Beschlagnahme und Sichtung aller Dateien lediglich formal und allgemein begründet. Es habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, warum es nicht ausreichend gewesen wäre, diejenigen Dateien zu sichten, welche eine Verbindung zu R und G enthielten. Zudem habe das Ratsgericht keine Begründung abgegeben, weshalb die Durchsicht sämtlicher Dateien notwendig gewesen sein soll.

     

    Setzt sich das die Beschlagnahme und Durchsicht überprüfende Gericht in seinem Beschluss nicht mit der Frage auseinander, ob bzw. warum es nicht ausreichend sein sollte, lediglich die Dateien zu beschlagnahmen und zu sichten, die im Zusammenhang mit den konkreten Vorwürfen stehen, und ist dieses auch sonst nicht erkennbar, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch den EGMR nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichts ist vorliegend die Beschlagnahme und Durchsicht aller Daten der Rechtsanwaltskanzlei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig gewesen.

    3. Praxishinweis

    Seit Jahren beschäftigen Durchsuchungen von Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzleien nicht nur deutsche, sondern auch europäische Gerichte. In jedem Fall ist die Vertraulichkeit der Kommunikation des Rechtsanwalts mit dem Mandanten soweit wie möglich zu beachten und zu gewährleisten. § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO schützt diese Vertraulichkeit, indem es die Beschlagnahmefreiheit schriftlicher Aufzeichnungen zwischen dem Beschuldigten und dem (unverdächtigen) Rechtsanwalt normiert. Durchbrochen wird die so gewährleistete Vertraulichkeit, wenn sich die Ermittlungen, gegen den RA als Verdächtigen (§ 102 StPO) richten. Die sonst gegebene Beschlagnahmefreiheit erfährt dann nach § 97 Abs. 2 S. 3 StPO eine Ausnahme. Umstritten ist allerdings im Hinblick auf RAe als Strafverteidiger, ob insoweit das Beschlagnahmeverbot bei jeder Deliktsverstrickung entfällt: Während der BGH in einer früheren Entscheidung jedenfalls noch auf „gewichtige Anhaltspunkte“ abgestellt hat, heißt es in einer neueren Entscheidung, dass insoweit keine Besonderheiten gelten würden.

     

    Mit Blick auf § 148 StPO wie auch auf das Recht auf effektive Verteidigung überzeugt dies nicht: Vielmehr gilt das Beschlagnahmeverbot auch bei Teilnahmeverdacht fort, solange der Verteidiger nicht nach § 138a StPO ausgeschlossen ist oder zumindest das Ruhen der Verteidigerrechte nach § 138c Abs. 3 StPO angeordnet wurde.

     

    Die Durchsuchung und Beschlagnahme von und in Anwalts- und Steuerberatungskanzleien unterfällt insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit Besonderheiten: Strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung bergen die Gefahr, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten (z.B. des Mandanten) zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, obwohl diese davon ausgehen durften, dass ihre Daten dort einem besonderen Schutz unterliegen. Insofern ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit das Ausmaß der mittelbaren Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des RA aus Art. 12 Abs. 1 GG und der besondere Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen.

     

    In seiner neuen Entscheidung hat der EGMR bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und Durchsicht des gesamten Datenbestands der Rechtsanwaltskanzlei insbesondere darauf abgestellt, dass es durch die Gerichte unterlassen wurde, sich mit der Verhältnismäßigkeit in dem konkreten Fall auseinanderzusetzen, obwohl dieses nahe lag. Anerkannt ist soweit, dass sich der Richter mit der Verhältnismäßigkeit auseinandersetzen muss. Daraus ist aber nicht unbedingt die Niederlegung der Abwägung in dem Beschluss abzuleiten. Nach bislang vorherrschender Meinung sind entsprechende Ausführungen lediglich in den Fällen, in denen die Verhältnismäßigkeit nicht offensichtlich ist, erforderlich. Zutreffenderweise ist die Verhältnismäßigkeit jedoch stets in einer Anordnung darzulegen.

     

    Aus der vorliegenden Entscheidung ergibt sich diese Notwendigkeit, sah sich der EGMR doch mangels konkreter Begründung der durch das Beschwerdegericht angenommen Verhältnismäßigkeit an seiner eigenen Prüfung gehindert. Dieses führte wegen des naheliegenden Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem besonders zu schützenden Vertrauensverhältnis zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.

     

    Der EGMR liegt insoweit auf einer Linie mit der Entscheidung des BVerfG (12.4.05, 2 BvR 1027/02, wistra 05, 295), in der das Gericht klargestellt hat, dass die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes einer Rechtsanwaltskanzlei das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant beeinträchtigt und der Zugriff auf für das Anlassverfahren bedeutungslose Informationen vermieden werden muss, um die gebotene Verhältnismäßigkeit zu wahren.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Frank, Durchsuchung in Privaträumen eines Rechtsanwalts, PStR 2009, 267
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 38 | ID 35911770