· Fachbeitrag · Durchsuchung
Datenbeschlagnahme bei Social-Media-Accounts
von LRD Max Rau, FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, Köln
| Bei den Sozialen Netzwerken (Social Network Services - SNS) ist in den letzten Jahren ein explosionsartiger Anstieg an Mitglieder- und Zugriffszahlen festzustellen. Diese Netzwerke sind Internet-Plattformen, auf denen man sich selbst darstellen, mit anderen vernetzen und sich online treffen und austauschen kann. Hierbei wird eine Vielzahl von Daten erzeugt, die für steuerliche, strafrechtliche und steuerstrafrechtliche Ermittlungen von Bedeutung sein können. Das AG Reutlingen hat sich mit den staatlichen Zugriffsmöglichkeiten auf diese Daten befasst und damit teilweise Neuland betreten. |
1. AG Reutlingen vom 31.10.11 (5 Ds 43 Js 18155/jug)
Die StA Reutlingen beschuldigte den Angeklagten der Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl. Er soll dem Haupttäter per Facebook-Chat über sein Smartphone entscheidende Hinweise für den Einbruch geliefert haben. Eine Durchsuchung beim Angeklagten blieb erfolglos. Hierbei wurde festgestellt, dass der Speicher seines Smartphones gelöscht worden war. Mit dem Beschluss des AG Reutlingen (31.10.11, 5 Ds 43 Js 18155/jug, Abruf-Nr. 122128) wurden beim Anbieter „Fa. Facebook GmbH“ die im Account des Angeklagten gespeicherten „Messages“ sowie „Friends“, „Notes“, „Chats“, „Emails“ und „sämtliche Lichtbilder“ beschlagnahmt. Ausgenommen waren Nachrichten, die offensichtlich keinen Bezug zum Strafverfahren oder erkennbar religiöse Inhalte hatten.
2. AG ordnet klassische Postbeschlagnahme nach § 99 StPO an
Nach Auffassung des Gerichts war damit zu rechnen, dass der Angeklagte über Facebook sowohl vor als auch nach dem Einbruch Kontakt zum Haupttäter gehabt hatte und damit im Datenbestand des Providers mutmaßliches Beweismaterial war. Die Maßnahme wurde in entsprechender Anwendung von § 99 StPO angeordnet. Sie sei keine Eingriffsmaßnahme nach § 100a StPO, da die Messages und Chat-Unterhaltungen nicht mehr Gegenstand einer aktuell andauernden Telekommunikation seien, wenn sie sich im Gewahrsam des Providers - wenn auch nur für den Bruchteil einer Sekunde - befänden. Sie seien insoweit mit einer Briefsendung oder einem Telegramm im Gewahrsam des Postdienstleisters vergleichbar. Da es sich nicht um eine einmalige Durchsuchung des Email-Postfachs handele, sondern um eine Postbeschlagnahme, seien die Vorgaben des BVerfG (16.6.09, 2 BvR 902/06, NJW 09, 2431) nicht maßgeblich.
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