· Fachbeitrag · Einfuhrumsatzsteuer
Zum Verhältnis von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug nach § 25f UStG
von RA Dr. Rainer Spatscheck, FA StR, FA StrR, und RAin Lea Wimmer, FAin StR, beide Kantenwein, Zimmermann, Spatscheck & Partner PartGmbB, München
| Für die Praxis ist das Verhältnis von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug im Steuer- sowie im Steuerstrafverfahren bedeutsam. Der Beitrag zeigt anhand eines Beispiels, dass sich aufgrund der jüngeren Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen wie der Einführung des § 25f UStG und der Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO eine komplexe rechtliche Situation ergibt, deren Auflösung der BGH noch bestätigen muss. |
1. Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG möglich
Im Zusammenhang mit § 25f UStG ist zu prüfen, ob ein Vorsteuerabzug im Fall der Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung zu gewähren ist. Dazu folgendes Beispiel aus der Praxis:
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Ein Unternehmen (A) mit Sitz in Deutschland erwirbt von einem Unternehmen (B) mit Sitz im Drittland Ware, um diese im Inland weiterzuveräußern. Die Ware wird von einem Mitarbeiter des B direkt am Firmensitz des A angeliefert. Die Ware wird weder von B noch von A zollrechtlich gestellt. Einfuhrumsatzsteuer wird nicht angemeldet. Die Ware wird im Inland unter Ausweis, Anmeldung und Abführung von Umsatzsteuer an andere inländische Unternehmen weiterverkauft. |
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