· Fachbeitrag · Elektronische Registrierkassen
Der Kreativität der Ermittlungsbehörden sind Grenzen gesetzt
von RA Dr. Florian Bach, Olfen Meinecke Völger, Stuttgart
| Aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft (StA) Oldenburg koordinierten Aktion wurden am 30.3.21 bundesweit mehr als 400 Restaurants mit asiatischem Speiseangebot durchsucht. Das Vorstehende ist nicht ungewöhnlich und wäre an und für sich keiner Erwähnung wert, wenn man sich bei den Strafverfolgungsbehörden im Vorfeld der koordinierten Aktion nicht für eine als kreativ zu bezeichnende Herangehensweise entschieden hätte. |
1. Vorbereitung und Vollzug der Durchsuchungen
Anlass war das gegen J. H. geführte Ermittlungsverfahren, der (faktischer) Geschäftsführer einer in Frankfurt a. M. ansässigen Unternehmung sein soll, die elektronische Registrierkassen (PC-Kassen) programmiert und verkauft. Die IT-Fahndung des FA für Fahndung und Strafsachen (FA FuSt) in Oldenburg hat Feststellungen getroffen, wonach sich mit einem von diesem Unternehmen entwickelten und vertriebenen Manipulationstool („Budget Cutter“, „Budget Checker“ oder „Sales Backup“) ein beliebiger Prozentsatz der bereits in der Kasse erfassten Umsätze rückstandsfrei löschen lasse. Auf Antrag der StA Oldenburg hat das AG Oldenburg (Ermittlungsrichter, § 162 StPO) im März 21 in dem allein gegen den (faktischen) Geschäftsführer geführten Grundverfahren eine Vielzahl von Beschlüssen erlassen, mit denen jeweils angeordnet wurde, ein Restaurant zu durchsuchen und Beweismittel zu beschlagnahmen. Der Beschuldigte sei der gewerbsmäßigen Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen im besonders schweren Fall weiterer noch zu ermittelnder Haupttäter verdächtig, was ein Vergehen nach § 268 Abs. 1, 3, 4 i. V. m. § 267 Abs. 3 Nr. 1, § 27, § 53 StGB darstelle (vgl. BGH 16.4.15, 1 StR 490/14, BFH/NV 15, 1326 zur Manipulation von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, um Steuern zu hinterziehen). Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die in den Restaurants verantwortlichen Personen die Kassen ordnungsgemäß geführt hatten, wurden die Durchsuchungsbeschlüsse auf § 103 StPO (Nicht-Verdächtiger) gestützt und erlassen.
Die StA hat die Durchsuchungsbeschlüsse auf die örtlich zuständigen Polizeidienststellen im gesamten Gebiet der Bundesrepublik „verteilt“, damit sie diese termingerecht vollziehen konnten. In diesem Zusammenhang wurde zugleich darum gebeten, die sichergestellten Gegenstände anschließend möglichst zügig und unmittelbar an das FA FuSt in Oldenburg zu übermitteln.
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