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  • · Fachbeitrag · Europäische Ermittlungsanordnungen

    Rechtsschutz gegen die Europäische Ermittlungsanordnung

    von Dr. Anna-Elisabeth Krause-Ablaß, Delegierte Europäische Staatsanwältin, Luxemburg/Frankfurt a. M.

    | Die Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden bei grenzüberschreitenden steuerstrafrechtlichen Fällen nimmt weiter zu. Die Ermittlungsbehörden setzen vermehrt auf die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA), um Beweise zu gewinnen. Fraglich ist, ob und wie das grundgesetzlich verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz gewahrt bleibt. |

    1. Die Europäische Ermittlungsanordnung

    Die EEA fußt auf der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL EEA, EU ABl L 130 v. 1.5.14, S. 1 und L143 v. 9.6.15, S. 16), die in Deutschland dadurch umgesetzt wurde, dass §§ 91a ff. IRG eingefügt wurden. Sie ist seit dem 21.5.17 in Kraft. Die EEA erfasst grundsätzlich alle Ermittlungsmaßnahmen des Strafverfahrens, wie etwa Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, Beschlagnahmen, Vernehmungen oder Kontoabfragen. Ausgenommen sind nur gemeinsame Ermittlungsgruppen, grenzüberschreitende Observationen und die Vernehmung von Beschuldigten - nicht aber von Zeugen oder Sachverständigen - im Wege von Telefonkonferenzen, § 91a Abs. 2 IRG. Nicht Gegenstand einer EEA sein können zudem die in §§ 94 - 96 IRG erfassten Regeln zur Einziehung, § 91a Abs. 3 IRG.

     

    Anders als bei der herkömmlichen Rechtshilfe muss der Vollstreckungsstaat innerhalb bestimmter Fristen das Ersuchen bezüglich einer EEA anerkennen und vollstrecken, sofern keine ausdrücklichen Zurückweisungsgründe im nationalen Recht bestehen. Durch die EEA wurde die Rechtshilfe somit maßgeblich beschleunigt, was sich insbesondere auch zugunsten der Effektivität der Strafverfolgung bei grenzüberschreitenden Steuerstrafverfahren ausgezahlt hat.