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  • · Fachbeitrag · Finanzkontrolle Schwarzarbeit

    Prüfung nach dem SchwarzArbG und Selbstanzeige gemäß § 371 AO

    von Dr. Thomas Möller, Dipl.-Fw., Dipl.-Kfm., Osnabrück

    | Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Prüfung gemäß § 2 SchwarzArbG zu steuerlichen Prüfungen steht und ob die Bekanntgabe einer Prüfung gemäß § 2 SchwarzArbG die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO ausschließt. |

    1. Prüfung durch Finanzkontrolle Schwarzarbeit

    Nach der Jahresstatistik 2010 der Zollverwaltung hat die Zollverwaltung in Steuerstrafsachen Schäden i.H. von 42,4 Mio. Euro festgestellt. Der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit führt auf der Grundlage des § 2 SchwarzArbG Prüfungen durch. Diese Prüfungen lösen eine Mitteilungspflicht gemäß § 6 SchwarzArbG an die Landesfinanzbehörde aus, wenn Steuerpflichtige den sich aus Werk- oder Dienstleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist die Selbstanzeige gemäß § 371 AO geändert worden. Straffreiheit tritt nun nicht mehr ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO). Dieser Ausschlussgrund steht jetzt neben dem des Erscheinens eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder ein Steuerordnungswidrigkeit (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO).

    2. Ausschlussgrund Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

    Die Prüfungsanordnung i.S. des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO ist dem Steuerpflichtigen gemäß § 197 Abs. 1 AO grundsätzlich angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung schriftlich bekannt zu geben und dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (§ 194 Abs. 1 S. 1 AO).