· Fachbeitrag · Geldwäschegesetz
Geldwäscherisiken im Geschäfts-, Konten- und Zahlungsverkehr
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Die gesetzlichen Pflichten für Banken zur Abwehr von Geldwäsche sind sehr weit und knüpfend an verschiedene Punkte an. Viele Mandanten werden hier die Erwartung haben, dass der Steuerberater zentrale Punkte im Blick hat, damit ihnen im Geschäfts-, Konten- und Zahlungsverkehr keine Fehler unterlaufen bzw. auch gar nicht erst in einen Verdacht geraten. |
1. Ein Blick zurück: BaFin-Rundschreiben 1/2014
Im BaFin-Rundschreiben 1/2014 (Geschäftszeichen: GW 1-GW 2001-2008/0003, vom 5.3.14, geändert am 10.11.14) hat die Behörde darauf hingewiesen, eine Bank, die Kenntnis davon erlangt, dass ein Kunde von ihm eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) „abgegeben hat oder die Abgabe einer solchen beabsichtigt“ und nicht auszuschließen ist, dass eine entsprechende Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung oder Vermögenswerten des Kunden steht, eine Verdachtsmeldung gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 GwG zu erstatten hat, soweit die darin genannten Voraussetzungen vorliegen.
MERKE | Hieraus folgt, dass (deutsche) Banken im Vorfeld einer geplanten Selbstanzeige nicht in entsprechende Überlegungen eingebunden werden dürfen, will der Betroffene nicht riskieren, auf den letzten Metern seines Agierens noch durch die Bank daran gehindert zu werden, Straffreiheit zu erlangen. |
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