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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Fußballweltmeisterschaft 2006: Steuerhinterziehung durch DFB-Funktionäre zugunsten des DFB

    von RA WP StB Dr. Michael Knittel, FA StR, FB InterStR, Speyer

    | Das LG Frankfurt am Main hat es abgelehnt, das Hauptverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch DFB-Funktionäre zu eröffnen. Der Ablehnungsbeschluss des LG nimmt Bezug auf Vorgänge im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „OK WM 2006“, der Bestandteil des als gemeinnütziger Verein i.S. der §§ 51 ff. AO anerkannten DFB ist. Zurecht wurde insoweit durch das LG die Zulässigkeit des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 4 EStG bzw. § 4 Abs. 5 EStG bezüglich der Zahlung bejaht. Fraglich jedoch ist, ob auch die tatsächlich erfolgte buchhalterische Behandlung der Zahlung im Hinblick auf den Gemeinnützigkeitsstatus des DFB gemäß §§ 51 ff. AO ohne steuerstrafrechtliche Konsequenzen ist. |

    1. Sachverhalt

    Dem Beschluss des LG Frankfurt vom 15.10.18 (5/2 KLs 11/18, Abruf-Nr. 207200, nicht rechtskräftig, SpuRt 18, 274 ff.) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeschuldigten (Z, N, S und L) Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung für das Jahr 2006 vor. Die Angeschuldigten hätten bewirkt bzw. daran mitgewirkt, dass durch die Abgabe falscher Steuererklärungen die Rückzahlung eines privaten Darlehens von 6,7 Mio. EUR zugunsten des B zu Unrecht als Betriebsausgabe im Jahr 2006 steuermindernd verrechnet worden sei und infolge des dadurch entfallenen Status der Gemeinnützigkeit des DFB unberechtigte Steuerprivilegien in Anspruch genommen worden seien.

     

     

    Die Staatsanwaltschaft hatte den Verantwortlichen beim DFB (Z, N und S) vorgeworfen, den Hintergrund der Zahlung bewusst verschleiert und tatsächlich ein Privatdarlehen von D an B getilgt zu haben. B sei durch diesen Zahlungsvorgang von seiner ursprünglichen Darlehensverpflichtung gegenüber D vollständig befreit worden. In der Buchhaltung beim DFB wurde der Geschäftsvorfall zulasten des Kontos „erhaltene Zuschüsse“ anstatt richtigerweise auf dem Konto „geleistete Zuschüsse“ erfasst. Zudem wurde als unzutreffender Bestimmungsgrund für die Zahlung eine Beteiligung des DFB an den Kosten der FIFA-Gala 2006 angegeben.