· Fachbeitrag · Gesetzgebungsverfahren
„Lex Cum/Ex II.“ ‒ Erneute Änderung des Verjährungs- und Einziehungsrechts
von RA Dr. Tilman Reichling, FA Strafrecht, RA Dr. Moritz Lange und RAin Laura Borgel, Frankfurt a. M.
| Durch das JStG 2020 soll die relative Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung verlängert werden. Außerdem wird diskutiert, die rückwirkende Einziehung von Taterträgen aus steuerlich verjährten Sachverhalten zu ermöglichen. |
1. Einleitung
Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.6.20 hat der Gesetzgeber infolge des Cum/Ex-Skandals die absolute Verfolgungsverjährungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist ‒ mithin 25 Jahre ‒ verlängert. Zudem hat er festgelegt, dass die Verjährung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis der strafrechtlichen Einziehung künftig nicht (mehr) entgegensteht (BGBl. I 20, 1512 ff.; dazu Reichling/Lange, PStR 20, 176 ff.).
Der im Oktober 20 von der NRW-Landesregierung dem Bundesrat zugeleitete Gesetzesentwurf (BR-Drucksache 590/20) sieht vor, die relative Verjährungsfrist auf 15 Jahre zu verlängern. Zudem sollen rückwirkend Taterträge aus steuerrechtlich verjährten Sachverhalten einziehbar sein. Bundesjustizministerin Lambrecht (SPD) hatte im Schreiben an die CDU/CSU und SPD vom 23.10.20 angekündigt, die Einziehung von Taterträgen aus Cum/Ex-Geschäften im JStG rückwirkend verlängern zu wollen (SZ vom 26.10.20, S. 22). Am 3.12.20 einigten sich CDU/CSU und SPD darauf, die Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung von 10 auf 15 Jahre anzuheben, da „diese … Ende 2020 ‒ nach einer Zehn-Jahres-Frist ‒ verjähren [könnten]“ (Tagesschau 3.12.20, www.iww.de/s4396). Dies soll im Rahmen des JStG 2020 verabschiedet werden.
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