· Fachbeitrag · Illegale Beschäftigung
§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV: Nettolohnfiktion erfordert vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers
von RA Sascha Lübbersmann, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster
| Das BSG hat nunmehr judiziert, dass „Illegalität“ i.S. des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV in objektiver Hinsicht schon dann gegeben ist, wenn die Verletzung der Arbeitgeberpflicht die Beschäftigung selbst betrifft oder aber ein im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr hat; als subjektives Element der „Illegalität“ muss aber einschränkend der - mindestens bedingte - Vorsatz verlangt werden ( BSG 9.11.11, B 12 R 18/09 R, Abruf-Nr. 113768 ). |
1. Das Problem
Das BSG hat nun erstmals Stellung zu den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV bezogen, mit dem in den Fällen „illegaler Beschäftigung“ gesetzlich eine beitragserhöhende Nettolohnvereinbarung fingiert wird. Neben den objektiven Anforderungen an die „Illegalität“ der Beschäftigung war bislang auch umstritten, ob für diese Fiktion ein subjektives Element zu verlangen ist.
Von besonderer Relevanz ist die höchstrichterliche Klärung dieser Erfordernisse für das sozialakzessorische Beitragsstrafrecht, denn nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV auch für die Bestimmung des strafrechtlich relevanten Beitragsschadens bei § 266a StGB bindend (BGH 2.12.08, 1 StR 416/08, PStR 09, 67 ff., Abruf-Nr. 083965).
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