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  • · Fachbeitrag · Kapitalertragsteuer

    Cum-Ex-Geschäfte: Wird die Schweiz Deutschland Strafrechtshilfe leisten?

    von RA Daniel Holenstein, eidg. dipl. Steuerexperte, FGS Zürich AG, Zürich

    | Im Juli 2014 hat die StA Köln ein Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Justiz in Bern gerichtet, in welchem diese geltend machte, durch Cum-ex-Geschäfte der Bank J. Safra Sarasin seien Steuern in Deutschland hinterzogen worden. Das Bundesamt für Justiz betraute die StA I des Kantons Zürich (kurz StA I) mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. |

    1. Durchführung der Rechtshilfe

    Für die Durchführung der Rechtshilfe waren Zwangsmaßnahmen wie die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Beweismitteln erforderlich. Da Zwangsmaßnahmen im Rechtshilfeverfahren nur zulässig sind, wenn das dem Ersuchen zugrunde liegende Verhalten sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat strafbar ist (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.3.81 - kurz IRSG), muss die StA I vor der Anordnung der Zwangsmaßnahmen prüfen, ob die beidseitige Strafbarkeit gegeben ist. In Steuerstrafsachen im Bereich der direkten Steuern (Steuern vom Einkommen und Vermögen) ist dies nach noch immer geltendem Recht nur der Fall, wenn das im Ersuchen geschilderte Verhalten nach schweizerischem Recht als Abgabebetrug zu beurteilen wäre, wenn es sich in der Schweiz abgespielt hätte. Der Sachverhalt ist so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (Bundesstrafgericht 16.11.07, RR.2007.108, E. 3.2 m.w.H.).

     

    Da die ausführende StA unsicher war, ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt die Merkmale des Abgabebetrugs aufweist, hat sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Stellungnahme eingeholt. Diese kam zum Schluss, es liege ein Abgabebetrug vor. Daher hat die StA I in einer nicht anfechtbaren Eintretens- und Zwischenverfügung die Durchsuchung von Räumen sowie die Beschlagnahme von Beweismitteln angeordnet. Am 23.10.14 fanden bei Niederlassungen der Bank J. Safra Sarasin in Zürich und in Basel sowie bei Exponenten und Mitarbeitern der Bank in der Schweiz insgesamt in sieben Kantonen Hausdurchsuchungen statt (vergleiche Ermes Gallarotti, Eine Gesetzeslücke als Geschäftsgrundlage, NZZ vom 13.12.14, 35).