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  • · Fachbeitrag · Kryptowährungen

    Besteuerung von Kryptowerten: BMF verweist auf „vielfältige Verifizierungsmöglichkeiten“

    von RA Thorsten Franke-Roericht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, Tax Compliance Officer (C.H. Beck), Certified Crypto Finance Expert (CCFE)

    | Mitte September veranstaltete das BMF zusammen mit der Bundesfinanzakademie das 3. Steuerforum der Finanzverwaltung in Berlin. Das Forum dient seit 2019 als Plattform zum Austausch zwischen Finanzverwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft, Wirtschaft und Beraterschaft. Gleich zwei Vorträge des BMF befassten sich mit der Besteuerung von Kryptowerten. Einzelne Ausführungen sind brisant. |

    1. „Rasante Entwicklung von Technologie und Markt“

    Im Rahmen des ersten Vortrags „Ertragsbesteuerung von Kryptowerten“ wurden die technischen Grundlagen ‒ insbesondere die Themen Blockchain, Distributed Ledger Technology (DLT), Konsensmechanismen, Kryptographie und Anwendungsfälle („use cases“) ‒ sowie die ertragsteuerlichen Einordnungen verschiedener Dimensionen (z. B. Blockerstellung, Staking, Trades, Lending und Airdrops) vorgestellt. Das BMF knüpfte damit an sein Schreiben vom 10.5.22, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“, an (hierzu PStR 22, 147).

     

    Der Vortrag schloss mit einem Ausblick, in dem einzelne Themenfelder als besondere Herausforderungen dargestellt wurden, da sie stellvertretend für rasante Entwicklungen von Technologie und Markt stünden. Explizit angesprochen wurden die Dimensionen Decentralized Finance ‒ DeFi (hier: sog. Liquidity Mining; zu DeFi allgemein vgl. Tappen/Wehe, PStR 22, 107 ff.), Non-Fungible Tokens ‒ NFTs (hierzu Figatowski/Feser, NWB 22, 705 ff.) und Decentralized Autonomous Organizations ‒ DAOs (zu diesem Phänomen Dörrfuß/Becker/Zawodsky, beck.digitax 21, 339 ff.). Darüber hinaus nahm das BMF Bezug auf internationale Entwicklungen (Österreich, OECD, EU), die Wechselwirkungen auf Deutschland erzeugten.